1. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt
2. Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Anders als in der weiteren Entscheidung des BGH vom 16.1.2024 – VI ZR 253/22;VRR 5/2024, 9 hat in diesem Fall die Reparaturwerkstatt selber aus abgetretenem Recht geklagt. Streit bestand über die Höhe der Reparaturkosten mit der Rechnungsposition eines angeblichen „Arbeitsplatzwechsels“, da auch Lackierarbeiten durchgeführt werden mussten. Die beklagte Versicherung verwies darauf, dass die Klägerin als Reparaturwerkstatt eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände aufweisen würde, sodass derartige Aufwendungen in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen wären, sondern alles an einem einzigen Arbeitsplatz ohne Verbringung verbleibt.
II. Entscheidung
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich die Klägerin in dieser Konstellation, bei der sie den Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat, nicht auf das Werkstattrisiko berufen könne. Das hat der BGH bestätigt.
Anspruch des Geschädigten kann bei Abtretung nicht auf Zahlung an die Werkstatt gerichtet werden
Zwar wäre es grundsätzlich so, dass der Geschädigte sich auch bei einer unbezahlten Rechnung auf den Grundsatz des Werkstattrisikos berufen könnte, wenn er eine Auszahlung an die Werkstatt begehrt. Der vorliegende Fall wäre allerdings dadurch geprägt, dass nicht der Geschädigte selber, sondern die Werkstatt im Wege einer Abtretung vorgehen würde. In diesem Fall können sich die Kläger als Zessionaren nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Denn insoweit wäre zu beachten, dass der Geschädigte bei einer unbezahlten Rechnung sich nur dann auf das Werkstattrisiko berufen könne, wenn er die Klage auf eine Zahlung an die Werkstatt richtet. Wenn nun die Werkstatt selber aus diesem Recht klagen würde wäre dies mit einer Inhaltsänderung verbunden, die nach § 399 1. Var. BGB nicht zulässig wäre.
Die mögliche Berufung auf das Werkstattrisiko nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragbar
Im Übrigen wäre zu beachten, dass der Schädiger ein besonderes Interesse daran hat, dass der Geschädigte in diesem Fall sein Gläubiger bleiben würde. Aus Sicht des BGH ist jedenfalls allein im Verhältnis zu dem Geschädigten die Durchführung des Vorteilsausgleichs möglich, da der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt nur in diesem Fall in einer Hand, also beim Geschädigten verbleiben. Dies ist dagegen nach der Abtretung der Schadensersatzforderung an die Werkstatt gerade nicht der Fall und der Schädiger verliert damit das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen. Folgerichtig geht der BGH davon aus, dass sich die Option des Geschädigten, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden könne.
Entscheidungsreif in der Sache, da Kosten eines Arbeitsplatzwechsels offenkundig nicht anfallen
Damit war der Fall aber auch schon entscheidungsreif: Da die Klägerin einen ursprünglich angebotenen Zeugenbeweis zurückgenommen hat und ansonsten auch nicht substantiiert zu dem Einwand Stellung genommen hat, dass gar kein Verbringen zu einer externen Lackiererei notwendig wäre, gilt der entsprechende Vortrag der Beklagtenseite auch aus Sicht des BGH als zugestanden und auf dieser Basis waren die zusätzlichen Kosten für einen „Arbeitsplatzwechsel“ nicht als erforderlich anzusehen und damit nicht zu erstatten.
III. Bedeutung für die Praxis
Keine Klage unter dem „Deckmantel des Geschädigten“ für die Werkstatt mehr möglich
Diese zweite Entscheidung des BGH behandelt eine weitere wichtige Variante für die Praxis, die bisher auch unterschiedlich beurteilt worden ist. So hat sich beispielsweise eine ganze Reihe an Gerichten auf den Standpunkt gestellt, dass bei einer Abtretung hier immer noch der Anspruch des Geschädigten im Vordergrund steht und daher die Grundsätze des Werkstattrisikos auch bei einer Auszahlung an die Werkstatt zu beachten wären, wenn diese aus abgetretenem Recht klagen würde.
Gegenüber der aus abgetretenem Recht klagenden Werkstatt sind alle Einwendungen eröffnet
Diese Ansicht hat sich der BGH mit einer überzeugenden Argumentation nicht angeschlossen: Denn in der Tat würde hier eine Abtretung möglicher Rückforderungsansprüche ins Leere laufen, wenn die Grundsätze des Werkstattrisikos bei der eigenen Klage der Werkstatt, wenn auch aus abgetretenem Recht, angewendet werden. Vielmehr ist es überzeugend, dass gerade im Verhältnis zur Werkstatt alle Einwendungen in der Sache eröffnet sind und insoweit in die Beweisaufnahme eingetreten wird, ob und in welchem Umfang Einwendungen zur Höhe der durchgeführten Reparaturkosten zu berücksichtigen sind. Wenn eine Werkstatt aus abgetretenem Recht ihre Reparaturkosten in voller Höhe von der Schädigerseite in einem Prozess einfordert, trägt sie im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast und im Regelfall ist bei substantiierten Einwendungen des Schädigers ein Eintritt in die Beweisaufnahme geboten. Für die betroffene Werkstatt ist es also kein „Selbstgänger“, mit dem Hinweis aus ein angebliches Werkstattrisiko aus abgetretenem Recht eine Rechnung ohne näherer Überprüfung gegenüber der Versichertengemeinschaft einzufordern.











