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Begründung der Revision/Rechtsbeschwerde


1. Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO und wird die Sachrüge nicht erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig.

2. Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.20225 RBs 38/22

I. Sachverhalt

Verurteilung zu einer Geldbuße von 990 EUR und drei Monate Fahrverbot

Das AG hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 990 EUR verurteilt und gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot unter angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen.

II. Entscheidung

Rechtsbeschwerde unzulässig

Die Rechtsbeschwerde war nach Auffassung des OLG (bereits) unzulässig, da die Rechtsbeschwerdebegründung nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO entsprochen. Danach müsse aus der Rechtsmittelbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten werde. Im Falle der Erhebung einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden, d.h. das Rechtsbeschwerdegericht müsse allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 344 Rn 21 m.w.N.).

Verfahrens-/Sachrüge

Ausdrücklich verhalten sich hier – so das OLG – weder der Rechtsbeschwerdeeinlegungsschriftsatz noch der Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsatz dazu, ob eine Verfahrensrüge oder die Sachrüge erhoben wird. Der Antrag, den Betroffenen freizusprechen, verschaffe diesbezüglich ebenfalls keine Klarheit. Soweit Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung eventuell als Rüge der Verletzung des § 261 StPO oder auch als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verstanden werden könnten, bedürfe es keiner näheren Erörterung. Diese Rügen würden jedenfalls nicht die Begründungsanforderungen für eine Rechtsbeschwerde erfüllen. Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass auch soweit die Rechtsbeschwerdebegründung eine „Einlassung des Unterzeichners im Rahmen des Schriftsatzes vom 18.8.2021“ in Bezug nimmt, deren Inhalt und deren Einführung in die Hauptverhandlung nicht erkennen lässt.

Sachrüge

Die Erhebung der Sachrüge könne den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ebenfalls nicht entnommen werden. Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung nämlich erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handele es sich nicht um eine Sachrüge. Das Rechtsbeschwerdegericht sei keine Tatsacheninstanz, sondern überprüfe nur die richtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter (vgl. BGHSt 25, 272, 275). Vorliegend setze der Betroffene lediglich seine eigene, von der des Gerichts unter Anführung zahlreicher urteilsfremder Umstände abweichende, Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters. Hingegen bemängelt er keine (aus den Urteilsgründen selbst erkennbaren) Rechtsfehler bei der Vornahme der Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Das sei nicht angängig (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1996 – 4 StR 499/96; BGH, Beschl. v. 17.1.1992 – 3 StR 475/91; OLG Hamm, Beschl. v. 20.5.2008 – 2 Ss 176/08).

III. Bedeutung für die Praxis

Etwas mehr Sorgfalt bitte

Die Entscheidung ist – leider – zutreffend. „Leider“ deshalb, weil man schon erstaunt ist, dass der Verteidiger offenbar nicht das ganz kleine 1 x 1 der Rechtsbeschwerde-/Revisionsbegründung beherrscht. Denn sonst hätte er sicherlich einen vernünftigen Antrag gestellt, aus dem ersichtlich ist, was eigentlich geltend gemacht werden soll. Und er hätte dann sicherlich auch die eigentliche Begründung sorgfältiger erstellt. Die abgelieferte Begründung war nämlich das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben worden ist. Sie enthält nämlich grobe Fehler – keine Erklärung, ob Sach- und/oder Verfahrensrüge, und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Etwas mehr Sorgfalt sollte man schon auf die Rechtsmittelbegründung verwenden, zumal, wenn es um eine Geldbuße von fast 1.000 EUR und drei Monate Fahrverbot geht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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