Beitrag

Ersatzfähigkeit vorprozessualer Rechtsanwaltskosten

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urt. v. 24.2.2022 – VII ZR 320/21

I. Sachverhalt

Eine Firma (Klägerin) verlangt von ihrer Kundin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 671 EUR. Eine Teilrechnung der Firma an die Kundin vom Mai 2018 über 3.570 EUR sowie eine Schlussrechnung vom Juni 2018 über weitere 3.911 EUR hat den Zusatz enthalten: „Zahlung: Innerhalb 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug“. Nachdem die Kundin die offene Geldsumme von 7.481 EUR trotz zweimaliger Aufforderung nicht zahlte, beauftragte die Unternehmerin ihren Rechtsanwalt in der Sache. Dieser forderte die säumige Schuldnerin neun Tage später auf, den Betrag zuzüglich Zinsen, vorgerichtlichen Mahnkosten und Kosten seiner Beauftragung von 613 EUR zu begleichen. Daraufhin zahlte die Kundin zunächst 3.911 EUR und während des über den Restbetrag einschließlich Zinsen und Kosten eingeleiteten Mahnverfahrens weitere 3.570 EUR.

AG und LG haben die Kundin zur Zahlung der anwaltlichen Gebühren verurteilt. Diese seien als Kosten der Rechtsverfolgung nach § 286 BGB zu ersetzen, wenn sie nach Verzugseintritt entstanden seien. Da die beklagte Kundin auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert habe, habe die Firma mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts reagieren dürfen. Die Revision der Beklagten beim BGH hatte teilweise Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH reichten die Feststellungen für eine Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht aus.

Nach Ansicht des BGH ist das LG allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Die Beklagte habe sich in Verzug befunden. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, aufgrund derer die Klägerin damit rechnen konnte, dass die Beklagte die offenen Rechnungsbeträge ohne weitere Schritte bezahlen würde. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner auf Zahlungsaufforderungen des Gläubigers nicht reagiere, führe nicht dazu, dass eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt nicht als nicht erfolgversprechend anzusehen sei. Insbesondere sei in Fällen, in denen – wie hier – der Grund für die Nichtzahlung im Dunkeln bleibe, die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zweckmäßig (vgl. BGH NJW 2015, 3793).

Zutreffend weise die Beklagte darauf hin, dass die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats abhänge. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöse oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten sei, sei eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), würden bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auslösen, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig werde. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei dann kein Raum mehr. Anders liege es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränke oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werde, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag stehe der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1332 = RVG professionell 2020, 19, m.w.N.).

Das LG habe aber lediglich festgestellt habe, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten nach Unterbleiben des Zahlungseingangs „beauftragt“ habe. Zu Art und Umfang des Mandats habe es sich aber nicht geäußert. Daher seien die Feststellungen nichts ausreichend

III. Bedeutung für die Praxis

Der BGH bestätigt mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Nr. 2300 VV RVG zu Nr. 3100 VV RVG (vgl. zuletzt BGH, a.a.O.). Danach richtet sich die Frage, ob eine außergerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr auslöst oder als Vorbereitung der Klage mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist, eben nach Art und Umfang des Mandats. Dessen Umfang muss also feststehen und/oder im Einzelnen dargelegt werden. Das gilt nicht nur im allgemeinen Vertragsrecht, sondern auch, wenn ggf. Schadensersatzansprüche aus einer Unfallregulierung geltende gemacht werden sollen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…