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Wiedereinsetzung wegen unerwarteten automatischen Windows-Update

Zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten, wenn er wegen eines automatischen Windows-Update einen fristgebundenen Schriftsatz nicht mehr fristgemäß über das besondere elektronische Anwaltspostfach versenden kann.

Leitsatz des Verfassers

OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2021 – 11 U 19/21

I. Sachverhalt

Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen von Beamten der Staatsanwaltschaft Kiel auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar u.a. auf Zahlung von behaupteten Verdienstausfall von 385.047,03 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist verspätet eingegangen. Das OLG hat Wiedereinsetzung gewährt.

II. Entscheidung

Die Berufung sei – so das OLG – zulässig. Zwar sei die Berufungsbegründung nicht bis zum Ablauf der Frist am 15.4.2021, sondern erst am Folgetag um 00:25:47 Uhr eingegangen. Auf den zulässigen, insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellten Antrag vom 29.4.2021 sei der Klägerin aber nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren. Die Klägerin habe nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie an der Fristwahrung ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden verhindert gewesen sei. Sie habe nämlich durch Vorlage der Originale der eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und der beiden weiteren Mitglieder von dessen Bürogemeinschaft glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte die Begründungsschrift am Tag des Fristablaufs um 23.48 Uhr versandfertig in eine Zwischenablage kopiert und sich sodann zwecks Versendung von seinem Büroarbeitsplatz zum Computerarbeitsplatz im Empfangsbereich seiner Kanzlei begeben habe, der als einziger Arbeitsplatz das für die Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erforderliche Chipkartenlesegerät aufwies. Erst dort habe der Prozessbevollmächtigte feststellen können, dass der Rechner gerade mit einem automatischen Windows-Update beschäftigt war. Dieses Update sei erst nach Mitternacht abgeschlossen gewesen, so dass auch die Berufungsbegründung erst nach Mitternacht habe versandt werden können. Die Klägerin habe auch glaubhaft gemacht, dass wegen einer Besetztmeldung des gerichtlichen Faxgeräts die Berufungsbegründung vor Ablauf des 15.4.2021 nicht vollständig per Fax habe übermittelt werden können. Entgegen der Bewertung durch das beklagte Land und dessen Streithelferinnen sei es dem Prozessbevollmächtigten nicht als Verschulden vorzuwerfen, dass er nicht mit dem verhängnisvollen automatischen Update rechnete und es deshalb nicht rechtzeitig verhindert habe.

III. Bedeutung für die Praxis

Wer kennt es nicht: Das automatische Windows-Update, das immer gerade dann starten will, wenn man es nicht gebrauchen kann, es sei denn, man hat die Updates generell so eingestellt, dass sie außerhalb der so. Arbeitszeit laufen. Letzteres ist möglich, aber eben bei einem Rechtsanwalt nur eingeschränkt, wenn man auch noch am Ende einer Frist fristgebundene Schriftsätze wie Berufungsbegründungen – oder im Strafverfahren Revisionsbegründungen – verschicken will/muss. Von daher ist die Entscheidung des OLG zutreffend, zumal sich die Updates ja auch nicht ankündigen und das auch nicht eingestellt werden kann. Insoweit wird dem Kollegen hier wegen der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ein Stein vom Herzen gefallen sein. Zumal das OLG auch nicht den Weg über die Rechtsprechung des BVerfG gegangen ist, das vom Rechtsanwalt im Hinblick auf die mögliche Belegung eines Telefaxempfangsgerätes einen „Sicherheitszuschlag“ von mindestens 20 Minuten verlangt (vgl. BVerfG StRR 2014, 181). Alles in allem also: Glück gehabt beim OLG, das dann allerdings die Berufung verworfen hat. Und: Man sollte als Rechtsanwalt bei der Versendung von fristgebundenen Schriftsätzen immer ein Zeit- oder Sicherheitspolster einplanen, um bei ungeplanten Verzögerungen auf der sicheren Seite zu sein.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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