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Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus den Jahren 2020/2021 (Fortsetzung)

II.Teil 4 VV RVG

NormGericht/FundstelleInhalt
Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVGKG, Beschl. v. 12.1.2021 – 1 Ws 67/20Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit abgerechnet.
OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 – (S) AR 62/20, AGS 2021, 394;

LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20;

LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427
Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil Abschnitt 1 VV RVG ab.
LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20 (zum neuen Recht);

LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427 (zum neuen Recht)
Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.
AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.
Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVGLG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20Vom Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr werden grundsätzlich auch Tätigkeiten im Hinblick auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfasst. Das gilt aber nur im Hinblick auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine im Verfahren selbst tätige Person.
Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVGOLG Naumburg AGS 2020, 569Eine Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin“ (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG) entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint; das bloße Antreten der Anreise reicht nicht aus.
AG Hamburg-Harburg RVGreport 2020, 345Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin, ist ein anberaumter Termin i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG. Eine Ladung ist nicht erforderlich.
AG Nürnberg RVGreport 2020, 140 = StRR 5/2020, 37 = RVG professionell 2020, 37Wird der Pflichtverteidiger zur Hauptverhandlung geladen, erfolgt aber vor dem Termin seine Entbindung, ist die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger entstanden, wenn er von der Entbindung erst in der Hauptverhandlung erfährt.
LG Magdeburg AGS 2020, 324 = RVGprofessionell 2020, 136 = RVGreport 2020, 387Der Begriff des Erscheinens in Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist teleologisch erweiternd dahin auszulegen, dass es grundsätzlich auch ausreicht, wenn der sich bereits auf dem Weg befindliche Rechtsanwalt zur Terminsteilnahme gewillt ist und von einem Aufsuchen des Gerichtsgebäudes lediglich deshalb absieht, weil er noch kurzfristig während der Anreise zum Gericht von der Terminsaufhebung erfährt.
AG Nürnberg RVGreport 2020, 140 = RVGprofessionell 2020, 37Erscheint ein (Pflicht-)Verteidiger zu einem Termin, wird jedoch (vor Aufruf der Sache im durchgeführten Termin) entlassen (hier: wegen eines verteidigungsbereiten Wahlverteidigers), erhält er dennoch die Terminsgebühr nach Vorb. 4 Nr. 3 VV RVG. Es handelt sich um einen Fall des § 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG.
AG Nürnberg RVGreport 2020, 140 = RVG professionell 2020, 37;Für Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist.
Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVGBGH, Beschl. v. 10.3.2021 – 2 BGs 751/20Ein Beschuldigter befindet sich auch dann nicht auf freiem Fuß, wenn er sich in im Ausland vollstreckter Auslieferungshaft befindet (und die Akteneinsicht in dem dem Auslieferungsanspruch zugrunde liegenden Strafverfahren versagt worden ist).

Anmerkung: Entscheidung ist nicht zu einer Gebührenfrage ergangen.
Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVGOLG Schleswig, Beschl. v. 25.6.2021 – 1 Ws 106/21;

a.A. LG Karlsruhe AGS 2021, 78 = JurBüro 2021, 246
Beendet ist eine Stunde in dem Moment, in dem die Uhr auf die nächste volle Stunde „springt“.
Nr. 4100 VV RVGLG Amberg RVGreport 2020, 141 = RVGprofessionell 2020, 65 = JurBüro 2020, 358Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.
AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.
AG Bad Liebenwerda, RVGreport 2020, 56 = AGS 2020, 566 = RVGprofessionell 2019, 148Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist.
OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 – (S) AR 62/20, StRR 9/2021, 38Grundgebühr auch für den Terminsvertreter.
Nr. 4101 VV RVGAG Nürnberg RVGreport 2020, 460 = AGS 2020, 506Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.
Nr. 4102 VV RVGLG Hamburg AGS 2020, 567 für Explorationsgespräch mit einem Sachverständigen;

AG Hamburg-Altona AGS 2020, 567
Die Vorschrift der Nr. 4102 VV RVG ist entsprechend anwendbar.
LG Osnabrück, Beschl. v. 17.6.2021 – 2 Qs/212 Js 59166/18 – 34/2, RVGprofessionell 2021, 146Die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG entsteht auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, zumindest – zeitweise – zum Ende der Vernehmung hin anwesend war.
OLG Bamberg, Beschl. v. 19.1.2021 – 1 Ws 692/20, AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR 2021, 231 (LS) (Aufhebung von LG Würzburg AGS 2021, 168)Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandaten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG notwendiges „Verhandeln“ dar.
OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 – 5 RVGs 63/20;

LG Osnabrück JurBüro 2020, 478
Die Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG soll nur dann für eine Verhandlung außerhalb der Hauptverhandlung entstehen, wenn in dem Termin mehr geschieht als nur die bloße Verkündung eines Haftbefehls. Allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln im Sinne dieser Vorschrift dar. I.d.R. werden Erörterungen zu Haftfragen erfolgen müssen.
LG Osnabrück JurBüro 2020, 478Überlegungen und Gespräche des Verteidigers mit dem Mandanten, ob dieser eine Einlassung zur Sache abgeben wolle oder nicht, stellen kein Verhandeln dar.
LG Bad Kreuznach AGS 2021, 118Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.
Nr. 4104 VV RVGLG Nürnberg-Fürth AGS 2021, 174 = RVGprofessionell 2021, 82Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.
Nr. 4106 VV RVGLG Köln, Beschl. v. 24.9.2020 – 120 Qs 60/20, AGS 2020, 157 = JurBüro 2021, 254 = VRR 3/2021, 29 = Sonderausgabe StRR 5/2021, 14Betrugsverfahren mit 21 Betrugstaten und der Beweisführung durch Indizienbeweise kann bei der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG die Höchstgebühr rechtfertigen.
Nr. 4124 VV RVGOLG Stuttgart, Beschl. v. 22.2.2021 – 2 Ws 246/20, AGS 2021, 171 = JurBüro 2021, 243Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG entsteht grundsätzlich nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung wieder zurückgenommen hat.
AG Halle, Beschl. v. 16.6.2021 – 322 Ds 370 Js 16649/20, VRR 7/2021, 5 (LS)Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst durch die Berufungsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Berufung begründet und weiter durchgeführt werden soll; wird die Berufung nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an „einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Berufungsverfahren“, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele.
Nr. 4130 VV RVGOLG Celle, Beschl. v. 28.4.2021 – 2 Ws 122/21, StraFo 2021, 307 = AGS 2021, 306 = JurBüro 2021, 300 = RVGprofessionell 2021, 132Nimmt der Angeklagte seine Revision vor deren Begründung zurück, steht dem Beistand des Nebenklägers keine Gebühr für das Revisionsverfahren zu.
OLG Celle RVGreport 2020, 311 = JurBüro 2020, 523 = StraFo 2020, 471Wenn vom Angeklagten Revision eingelegt und die mit der Sachrüge begründet worden ist und damit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Nebenklägervertreter notwendig ist/wird, ist bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr für den Nebenklägervertreter die Festsetzung einer die Mittelgebühr um 20 % überschreitenden Gebühr nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
LG Detmold AGS 2021, 78Mit der Entgegennahme der Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft erbringt der Verteidiger die erste Tätigkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens; es entsteht damit die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG.
LG Amberg, RVGreport 2020, 141 = RVGprofessionell 2020, 65 = JurBüro 2020, 358Das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG setzt voraus, dass der Verteidiger einen Auftrag für das Revisionsverfahren hat.
Nr. 4141 VV RVGLG Verden AGS 2021, 26;

AG Aschaffenburg AGS 2021, 80
Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG.
LG Leipzig StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389 = RVGprofessionell 2020, 207 = StV-S 2021, 23 (Ls.)Der Hinweis des Rechtsanwalts auf den Tod des Mandanten, der zur Einstellung nach § 206a StPO führt, ist Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG.
AG Aschaffenburg, Beschl. v. 15.12.2020 – 390 AR 81/20, AGS 2021, 80Eine teilweise bestreitende Einlassung erfordert erfahrungsgemäß immer eine vorherige Absprache des Verteidigers mit dem Mandanten und eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensakte. Dies reicht aus, um den Gebührentatbestand des Nr. 4141 VV RVG zu erfüllen.
LG Verden AGS 2021, 26Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzliche Verfahrensgebühr unerheblich.
LG Magdeburg, Beschl. v. 19.3.2021 – 23 Qs 14/21Anwaltliche Mitwirkung muss zumindest mitursächlich für Einstellung gewesen sein.
AG Aschaffenburg RVGreport 2018, 97 = AGS 2017, 506 = RVGprofessionell 2018, 113;

AG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2020 – 59 Gs 4066/20, StRR 12/2020, 5 (LS)
Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt.
AG Augsburg, Beschl. v. 25.5.2021 – 2 Cs 206 Js 128663/19„Gezieltes Schweigen“ ist Mitwirkung, dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
AG Köln AGS 2021, 28Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht nur aufgrund eines Akteneinsichtsantrags des Verteidigers. Sie entsteht auch nicht bei einem unbegründeten Einstellungsantrag des Verteidigers. Sie fällt schließlich auch nicht bei dem nur internen Rat zum Schweigen an.
LG Siegen AGS 2021, 29Das Entfallen von Fortsetzungsterminen führt nicht zur Befriedungsgebühr.
AG Freiburg, Urt. v. 6.11.2020 – 11 C 1193/20, VRR 1/2021, 25 = StRR 2/2021, 38Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl nachträglich, nachdem der Einspruch zunächst auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt war, insgesamt zurückgenommen, fällt die entstandene Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG nicht weg.
AG Tiergarten, Beschl. v. 4.2.2021 – 254 Ds 231/19, AGS 2021, 213 = RVGprofessionell 2021, 84Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG bezieht sich auf originäre Cs-Sachen, in denen durch Rücknahme des Einspruchs eine Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, nicht hingegen um eine Ds-Sache, in der die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte.
LG Leipzig StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389 = RVGprofessionell 2020, 207 = StV-S 2021, 24 (LS)Der Hinweis des Rechtsanwalts auf den Tod des Mandanten, der zur Einstellung nach § 206a StPO führt, ist Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG.
LG Köln, Beschl. v. 24.9.2020 – 120 Qs 60/20Die Gebühr ist eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr.
Nr. 4142 VV RVGAG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.
LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 – 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398;

LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21, StV-S 2021, 154 (LS);

AG Frankfurt am Main RVGreport 2020, 390
Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, nach dem als Vermögensabschöpfungsmaßnahme nur noch die Einziehung vorgesehen ist. gebührenrechtlich zur Folge, dass die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gem. Nr. 4142 VV RVG für die Tätigkeiten des Verteidigers unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient, oder ob dies nicht der Fall ist.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.6.2019 – 2 Ws 13/19;

OLG Frankfurt am Main RVGreport 2020, 309
Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV RVG umfasst lediglich die Tätigkeit, die sich auf die der Einziehung in § 439 StPO (= § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgen wie Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese vergütende Tätigkeit abschließend aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur. Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.
LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21, StV-S 2021, 154 (LS)Wird mit einem Strafbefehl die Einziehung von Werteratz angeordnet und legt der Verteidiger gegen den Strafbefehl unbeschränkt Einspruch ein, entsteht dadurch auch die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Da es sich eine Verfahrensgebühr handelt, ist der Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeit für das Entstehen und die Höhe der Gebühr ohne Belang.
AG Freiburg, Urt. v. 6.11.2020 – 11 C 1193/20, VRR 1/2021, 25 = StRR 2/2021, 38Für die Einziehung des Führerscheinformulars entsteht die Gebühr Nr. 4142 VV RVG.
OLG Dresden, RVGreport 2020, 227;

LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 – 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398;

LG Chemnitz; Beschl. v. 9.1.2020 – 4 KLS 310 Js 40553/18
Für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu.
Nr. 4143 VV RVGBGH, Beschl. v. 27. 7.2021 – 6 StR 307/21, AGS 2021, 431 = StraFo 2021, 473 = NJW 2021, 2901;

LG Kiel RVGreport 2020, 428
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.
OLG Celle JurBüro 2020, 584 = AGS 2020, 568 = StraFo 2021, 41Die besonderen Gebühren für das Adhäsionsverfahren erhält der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zusätzlich zu den ihm im Übrigen zustehenden Gebühren; sie werden auf diese nicht angerechnet.
LG Kiel RVGreport 2020, 428Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, vielmehr entsteht entsprechend der Vorbemerkung 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden.
Nr. 4204 VV RVGLG Osnabrück RVGreport 2020, 347 = AGS 2020, 509 (zum alten Recht der Pflichtverteidigung)1. Dem Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger steht für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4205 VV RVG.

2. Für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung entsteht eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 1 VV RVG.

III.Teil 5 VV RVG

NormGericht/FundstelleInhalt
Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVGLG Stuttgart RVGreport 2020, 347 = DAR 2020, 358 = RVGprofessionell 2020, 131Im selbstständigen Einziehungs-/Verfallsverfahren des Bußgeldverfahrens entstehen für den Vertreter des Einziehung-/Verfallsbeteiligten die Gebühren des Vertreters des Einziehungs-/Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers des Betroffenen Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.
LG Freiburg AGS 2020, 122 = StRR 6/2020, 31 = JurBüro 2020, 130 = RVGprofessionell 2020, 69 = RVGreport 2020, 4611. Für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG kann – neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV RVG – auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG als allgemeine Gebühr entstehen.

2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts allein im Einziehungsverfahren entstehen die Gebührentatbestände Nr. 5113 und 5114 VV RVG nicht.
LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20Der im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG tätige gewordene Rechtsanwalt, der als Verteidiger allein im Einziehungsverfahren tätig wird, hat, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, verdient neben der Gebühr Nr. 5116 VV RVG zusätzlich zum einen die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, aber auch die weitere Vergütung nach den Nr. 5101-5114 VV RVG. Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren entstehen hingegen nicht.
Nr. 5103 VV RVGLG Zweibrücken AGS 2021, 81Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat.
Nr. 5115 VV RVGLG Bayreuth AGS 2021, 30Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht dadurch, dass der Verteidiger durch Anträge pp. den Eintritt der absoluten Verjährung erreicht und dann das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird.
LG Dresden AGS 2021, 67Allein der Umstand, dass vor dem Hintergrund eines standardisierten Messverfahrens prophylaktisch ein Gutachten durch das Gericht eingeholt werden sollte und der Verteidiger hierzu seine Zustimmung erteilte, führte nicht zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr
LG Saarbrücken RVGreport 2020, 4631. Die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist keine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG.

2. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG fällt nur an, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Das ist im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren fernliegend.
LG Zweibrücken AGS 2021, 81Wird das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt, weil die Verwaltungsbehörde Informationen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, die der Verteidiger angefordert hatte, reicht das aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu rechtfertigen.
AG Erkelenz, Beschl. v. 26.1.2021 – 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19Tritt während der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, dessen Einholung der Verteidiger beantragt hat, Verfolgungsverjährung ein, ist die durch den Verteidiger erfolgte Beantragung der Einholung des Sachverständigengutachtens als eine die Einstellung des Verfahrens fördernde Tätigkeit anzusehen.

IV.Teil 7 VV RVG

NormGericht/FundstelleInhalt
Nr. 7001 VV RVGOLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.9.2020 – 2 Ws 77/20Das bloße Einscannen von Urkunden, Unterlagen pp. führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.
Nr. 7003 VV RVGOLG Celle zfs 2021, 102Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der BahnCard50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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