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Rechtsprechungsreport 2022_01: Verkehrszivilrecht

Anwendbarkeit des § 852 S. 1 BGB bei den sog. Abgasfällen

Bei einem Neuwagenkauf von einem Autohändler hat der Fahrzeughersteller auf Kosten des Fahrzeugkäufers den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge im Sinne von § 852 Satz 1 BGB erlangt, wenn er im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Celle, Urt. v. 4.11.20217 U 4/21

I. Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 11.6,.2012 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten neuen VW Passat mit einer Laufleistung von 14 km zu einem Kaufpreis von 41.339,43 EUR. Der Händler leitete den Kaufpreis abzüglich seiner nicht bestrittenen Marge in Höhe von 15 % an die Beklagte weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die Laufleistung 141.109 km.

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut, in dessen Motorsteuerung eine Software zur Abgassteuerung installiert wurde, die über zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung verfügt. Der „Modus 1“ ist im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimiert. Er wird auf dem Prüfstand für die Bestimmung der Fahrzeugemissionen nach dem maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) automatisch aktiviert und bewirkt eine höhere Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb ist der „Modus 0“ aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.

Mit seiner im Juli 2020 eingereichten Klage begehrte der Kläger u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges. Das Landgericht sprach dem Kläger einen entsprechenden Anspruch aus § 826 BGB zu, auf dessen Verjährung es mangels Erhebung der Einrede seitens der Beklagten nicht ankam. Im Berufungsverfahren erhob die Beklagte sodann die Einrede der Verjährung, beantragte die vollständige Abweisung der Klage und vertrat aus mehreren Gründen die Auffassung, dass dem Kläger auch ein Anspruch aus § 852 BGB nicht zustehe.

II. Entscheidung

Das OLG Celle teilte die Rechtsauffassung der Beklagten nicht, sondern sprach dem Kläger einen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB zu.

Dem Kläger habe ursprünglich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zugestanden, welcher jedoch inzwischen verjährt sei, wobei das OLG zur Begründung der Verjährung auf die vom BGH in seinem Urt. v. 29.7. 2021 – VI ZR 1118/20A dargelegten Grundsätze verweist.

Herauszugeben nach § 852 BGB habe die Beklagte den auf Kosten des Klägers gezahlten Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, womit sich das OLG Celle ausdrücklich der von den OLGen Stuttgart, Oldenburg, Hamm, Karlsruhe und Koblenz vertretenen Rechtauffassung anschloss. Insbesondere finde der Bereicherungsanspruch aus § 852 S. 1 BGB auch auf Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen des Eingehens einer ungewollten Verbindlichkeit Anwendung, wobei weder ein besonderes Prozessrisiko oder die Unzumutbarkeit des Verbleibs der Bereicherung bei dem Schädiger trotz Verjährung Tatbestandsvoraussetzung sei, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck ein einschränkendes Normverständnis geböten.

Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift verweist das OLG Celle auf die ursprüngliche Konzeption des Gesetzgebers, wonach der Geschädigte bei dem Schädiger das aus der unerlaubten Handlung Erlangte auch nach Eintritt der Verjährung abschöpfen können solle, gleich ob es sich um eine vorsätzliche oder fahrlässig begangene Tat handele. An dieser Zielsetzung habe der Gesetzgeber trotz der Angleichung der Verjährung bereicherungsrechtlicher und deliktischer Ersatzansprüche durch die Schuldrechtsreform festgehalten, zumal die in der Reformdiskussion erwogene Streichung der Vorschrift nicht Gesetz geworden sei.

Der Gesetzgebungshistorie sei auch kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten vorgetragene Auffassung zu entnehmen, der Reformgesetzgeber habe den weiten Anwendungsbereich des § 852 S. 1 BGB nur auf besondere Fallgruppen beschränken wollen, zumal auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 852 BGB deren Anwendung auf § 826 BGB gebieten. Denn dieser sei, es zu verhindern, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben habe, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten in dem Genuss des Erlangten bleibe. Der verjährte Deliktsanspruch bleibe als solcher bestehen, werde nur in seinem Umfang auf das beschränkt, was der Schädiger durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt habe. Maßgebend sei allein, ob der Erwerb des Schuldners in dem Verhältnis zu dem Geschädigten unrechtmäßig gewesen sei und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten gehe. Da der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB an die verjährte unerlaubte Handlung und dem mit ihr einhergehenden Unrechtsurteil anknüpfe, sei der Zweck der Vorschrift auch dann erreicht, wenn dem Geschädigten infolge der unerlaubten Handlung kein wirtschaftlicher, sondern ein normativer Schaden entstanden sei, sofern der Schädiger nur etwas aus seiner Tat aus dem Vermögen des Geschädigten erlangt habe.

In den Dieselfällen liege ein Vermögensschaden vor, zu dessen Berechnung dem Geschädigten zwei Möglichkeiten offen stünden: Er könne wirtschaftlich gesehen die Rückgängigmachung des Vertrages gegenüber dem Dritten verlangen (= Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs) oder die Erstattung des objektiven Minderwerts zwischen Leistung und Gegenleistung fordern. Es liege aus Sicht des OLG Celle nahe, dass es sich bei dem so bestimmten Schaden um einen objektiven Vermögensschaden handele, was im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH stehe.

Auch stelle die Anwendung des § 852 BGB keine „Aushebelung“ der Verjährungsvorschriften dar. Denn gerade hierin liege die gesetzgeberische Intention: Der Anspruch aus § 852 BGB sei als Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung ausgestaltet, da sich nur so das Ziel erreichen lasse, dass der Schädiger auch nach Ablauf der Verjährung des Schadensersatzanspruchs die Früchte seiner Tat nicht solle genießen dürfen. Zudem sei der Anspruch aus § 852 BGB gegenüber dem Schadensersatzanspruch seinem Umfang nach beschränkt und der Schädiger habe nur noch herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt habe. Einen Schaden, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspreche, müsse er hingegen nicht mehr ersetzen.

Auch eine teleologische Reduktion scheide nach Auffassung des OLG Celle aus, da vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht schon keine verdeckte Regelungslücke vorliege.

Auf der Rechtsfolgenseite müsse die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin das auf Kosten des Klägers erlangte Etwas, also genau jenen Vorteil herausgeben, der ihr unerlaubt zugeflossen sei. Wichtig sei insoweit, dass sich das Erlangte im Sinne von § 852 S. 1 BGB von dem Erlangten im Sinne von § 812 BGB insoweit unterscheide, als es nicht auf eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Schädiger und Geschädigtem beschränkt sei. Vielmehr reiche es aus, dass der Erwerb des Schuldners im Verhältnis zu dem Geschädigten unrechtmäßig gewesen sei und die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten gehe.

Für die Vermögensverschiebung sei eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend. Stehe dem Vermögensverlust beim Geschädigten ein entsprechender Vermögenszuwachs beim Schädiger gegenüber, treffe ihn die Herausgabepflicht daher auch dann, wenn ihm die Bereicherung erst durch einen anderen an der Tat Beteiligten zugeflossen oder durch seinen Vertragspartner vermittelt worden sei. Mit dem Begriff „auf Kosten … erlangt“ sei in § 852 BGB auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden war.

Dies sei hier der durch Täuschung erlangte Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages. Denn erst zu diesem Zeitpunkt trete bei dem Käufer ein Schaden in Form eines ungewollten Vertrages ein und die Beklagte erlange – vermittelt – eine Vermögensmehrung. Dabei sei die Veräußerung des Neu-Fahrzeugs von dem Händler an den Endkunden Teil des Gesamtplans der Beklagten, weil ohne diese (Weiter-)veräußerung der Erwerb des Fahrzeugs durch den Händler wirtschaftlich sinnlos bliebe. Als Kehrseite der Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb des hierzu von der Beklagten geschaffenen Vertriebsnetzes vermittele der Händler bei wirtschaftlicher Betrachtung bestimmungsgemäß den von dem Geschädigten entrichteten Kaufpreis abzüglich des auf den Händler entfallenden Anteils.

Mit diesen Grundsätzen sei es nicht vereinbar anzunehmen, dass der Hersteller den Kaufpreis vom Händler stets nur um den Preis der Lieferung des Fahrzeugs erlangt habe. Diese Betrachtung vermenge in unzulässiger Weise die deliktische Handlung des Herstellers gegenüber dem Geschädigten mit dem Vermittlungsgeschäft und übertrage die in diesem Verhältnis bestehende synallagmatische Verknüpfung auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem. In deren Verhältnis sei aber (nur) auf die Handlung abzustellen, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden sei.

Auch könne sich die Beklagte nicht auf eine Entreicherung berufen und zudem sei der Anspruch des Geschädigten nicht nur auf einen Saldo gerichtet, also auf die Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zustehe, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechne. Denn die Beklagte habe als Bereicherungsschuldnerin den Kläger durch Täuschung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und zu einem ungewollten Vertragsschluss veranlasst, weshalb sie gemäß § 818 Abs. 4, §§ 819, 292, 987 ff. BGB „nach den allgemeinen Vorschriften“ und damit im Wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht hafte und § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung finde.

Unabhängig hiervon seien Gestehungskosten (Herstellungskosten) nicht in Abzug zu bringen. Solche Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden waren, seien hier nicht bereicherungsmindernd anzuerkennen, da die Beklagte das Risiko der Rückabwicklung durch ihre im Vorfeld des Vertragsschlusses liegende sittenwidrige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes bei Beantragung der Typgenehmigung selbst geschaffen habe. Das Risiko, das sich aus ihrem verwerflichen Handeln für sie selbst ergeben habe, könne sie nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf den Geschädigten abwälzen.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine ausführliche, dogmatisch sehr sorgfältig begründete und hier nur in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Entscheidung, die aufgrund der zugelassenen Revision ggf. auch bald den BGH beschäftigen wird. Dessen abschließende Positionierung und Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 852 BGB bei den Dieselfällen steht ja bekanntlich noch aus, wird jedoch voraussichtlich am 10.2.2022 erstmals erfolgen.

Dann dürften zumindest für den Motor EA 189 die meisten Rechtsfragen geklärt sein.

Markus Schroeder, RA und FA für VerkehrsR, Velbert

Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten nach einem Verkehrsunfall

1. Die Kosten für eine Desinfektion des Fahrzeuges nach einer durchgeführten Reparatur sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen und vom Schutzeffekt dieser Norm erfasst.

2. Den als erforderlich anzusehenden Betrag kann der Tatrichter nach § 287 ZPO auf eine Größenordnung von 33,00 EUR schätzen.

3. Dies kann dem Geschädigten auch entgegengehalten werden, wenn insoweit ein gut erkennbar viel zu hoher Betrag von 158,00 EUR gefordert wird und der Geschädigte durch die Zahlung dieses Betrages gegen seine Schadensminderungsplicht verstoßen hat.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Hamburg, Urt. v. 21.10.2021323 S 14/21

I. Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten mit einem Aufschlag für so genannte „Covid 19 Schutzmaßnahmen“, die insbesondere in Form von Desinfektionskosten bei der Reparatur angefallen sein sollen. Die Klägerseite will nach eigenen Angaben diesen Betrag auch schon gutgläubig bezahlt haben, während die Beklagtenseite eine Erstattungsfähigkeit abgelehnt hat.

II. Entscheidung

Die 23. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg geht grundsätzlich von einer Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB aus. Diese Tätigkeit wäre medizinisch geboten und vom Schutzzweck der Norm erfasst. In dem hier vorliegenden Fall wurde mit 158,00 EUR jedoch ein deutlich zu hoher Betrag gefordert, den die Kammer im Rahmen der eigenen tatrichterlichen Schätzungen auf eine Größenordnung von 33,18 EUR reduziert hat. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass eine solche Reinigung von Aushilfskräften erledigt werden könne und deshalb der denkbar niedrigste Arbeitslohn nebst überschaubaren Kosten für ein Desinfektionsmittel im Rahmen einer Massenbestellung anzusetzen wäre.

Dies könne auch dem Geschädigten entgegengehalten werden, der für eine Überprüfung der Höhe der Angemessenheit dieser Forderung keine Spezialkenntnisse aufweisen müsste – wenn wir hier ein deutlich übersetzter Betrag von im Grunde der 158,00 EUR gefordert wird kann auch der durchschnittliche Geschädigte als Privatperson erkennen, dass diese Forderung viel zu hoch angesetzt ist und dies kann ihm wie gesagt zu einer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden. In diesem Fall kommt selbst einer bezahlten Rechnung keine Indizwirkung mehr zu und die weitergehende Klage ist abzuweisen.

III. Bedeutung für die Praxis

Ob und in welchem Umfang die Kosten eine Desinfektion des Fahrzeuges als „Covid 19 Schutzmaßnahmen“ bei der Beratung zu erstatten sind ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. den Überblick bei Böhm/Nugel zfs 2021, 244). Teilweise wird dies bereits mit dem Hinweis auf ein allgemeines Lebensrisiko und den fehlenden Schutzzweckzusammenhang abgelehnt (LG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2020 – 19 O 145/20; AG Hannover, Urt. v. 10.2.2021 – 431 C 9575 / 20 – VRR 6/2021, 14). Andere Gerichte gehen dagegen von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Kosten zumindest in einem Sachverständigengutachten als erforderliche Aufwand ausgewiesen sind und der Geschädigte sich daher auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen könne (LG Coburg, Urt. v. 28.5.2021 – 32 S 7/21; AG Kempten, Urt. v. 12.10.2020, Az. 6 C 844/20; AG Aichach, Urt. v. 29.9.2020 – 101 C 560/20) bzw. in der Kaskoversicherung ein erforderlicher Aufwand besteht (AG Aachen VRR 6/2021, 12). Überzeugender Weise wird man insoweit allerdings unterscheiden müssen, ob der Geschädigte die Rechnung gutgläubig schon bezahlt hat und ihr daher eine Indizwirkung zukommt oder gerade eine solche Zahlung bisher fehlt. Ist Letzteres der Fall können schon unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 BGB in der Sache entsprechende Einwendungen erhoben und der erstattungsfähige Betrag beispielsweise auf ein überschaubaren Aufwand von 25 EUR reduziert werden (LG Stuttgart, Urt. v. 21.7.2021 – 13 S 25/21 = r+s 2021, 543) – dabei ist auch zwischen Kosten der Desinfektion bei der Hereingabe und den Kosten zur Vorbereitung der Übergabe zu entscheiden (AG Bautzen VRR 10/2021, 2 [Ls.]).

Das LG Hamburg hatte insoweit allerdings über einen abweichenden Fall zu entscheiden, bei dem augenscheinlich die Rechnung vollständig beglichen wurde, aber mit 158 EUR offenkundig deutlich übersetzt gewesen ist. Insoweit überzeugt es, davon auszugehen, dass der Geschädigte als Privatperson ohne weiteres hätte erkennen können, dass der insoweit abgerechnete Betrag für eine Reinigungstätigkeiten deutlich überzogen ist und mit seiner Bezahlung die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt wurde. Dass LG Hamburg hat aber auch die Revision zugelassen – man darf also gespannt sein, wie die Rechtsprechung sich weiterentwickelt.

RA M. Nugel, FA für Verkehrsrecht Essen

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