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Rechtsprechungsreport 2022_01: Anwaltsvergütung

Mitwirkung im Bußgeldverfahren

Ob und wann „gezieltes Schweigen“ vorliegt, dass für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG erforderlich ist, zeigt noch einmal ein Urteil des AG Augsburg.

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit“ auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Augsburg, Urt. v. 20.12.202121 C 2535/21

I. Sachverhalt

Gegen den Kläger, der seine Rechtsschutzversicherung nach Deckungszusage auf Zahlung von Gebühren in Anspruch nimmt, war ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den die Verteidigerin des Klägers Einspruch eingelegt hatte, und zwar wie folgt: „… Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.4.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …“ Mit Schreiben vom 28.4.2021 stellte die Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte u.a. aus: „„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres Einspruchs zu oben genannten Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation …“.

Die Rechtsanwältin hat von der Rechtsschutzversicherung auch Zahlung der Nr. 5115 VV RVG verlangt. Die Rechtsschutzversicherung hat die Zahlung verweigert. Das AG hat auf die Klage hin die zusätzliche Verfahrensgebühr zugesprochen.

II. Entscheidung

Das AG hat in der Formulierung in dem Einspruchsschreiben der Verteidigerin eine für die Nr. 5115 VV RVG ausreichende Mitwirkungshandlung gesehen. Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens sei in einem weiten Sinn zu verstehen (BGH NJW 2011, 1605 = AGS 20211, 188). Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens durch Einstellung genüge jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet sei. Die Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung bedürfe es hierfür nicht. Vielmehr bestehe eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Es genüge jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet sei, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestünde nicht (OLG Stuttgart AGS 201, 792 = RVGreport 2010, 263). Aus Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG folge zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden müsse und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs sei, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend sei, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet werde, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. AG Berlin-Charlottenburg VRR 2007, 199 = RVGreport 2007, 273 = StRR 2007, 119).

Auf der Grundlage sei das Schreiben der Verteidigerin objektiv geeignet gewesen, eine endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Die Verteidigerin habe mitgeteilt, dass der Kläger sich derzeit auf ihren ausdrücklichen Rat nicht zur Sache äußern werde und eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibe. Die Ordnungsbehörde habe sich danach nämlich anhand des Akteninhalts mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern ein Beweis des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs ohne eine Bestätigung durch den Betroffenen zu führen sein werde und das Verfahren entsprechend fortgeführt werde oder nicht. Dies sei offenkundig hier nicht der Fall gewesen, sodass in unmittelbarer zeitlicher Relation zum Einspruchsschreiben das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei und im Rahmen der Einstellungsmitteilung Bezug genommen wurde auf den Einspruch des Klägers. Auch dies lege nahe, dass der Inhalt des Schreibens von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einstellungsentscheidung gewesen sei (vgl. auch zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg, a.a.O.).

Etwas anderes ergab sich für das AG auch nicht daraus, dass in dem Einspruchsschreiben mitgeteilt wurde, dass eine Stellungnahme vorbehalten bleibt und der Kläger „derzeit“ keine Angaben mache. Auch diese Äußerung habe die Ordnungsbehörde bereits im Rahmen ihrer Bewertung am 28.4.2021 berücksichtigen müssen. Anhand der Äußerung sei nämlich zu vermuten gewesen, dass sich der Kläger als Betroffener nach der Akteneinsicht auch weiterhin und damit endgültig auf sein Schweigerecht berufen würde, wenn sich nach der durch den Anwalt genommenen Akteneinsicht externe Beweismöglichkeiten nicht abzeichnen würden, die Ordnungsbehörde also allein auf die Bestätigung durch den Kläger angewiesen wäre. Der Ordnungsbehörde sei daher schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich gewesen, die letztlich die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusst habe (vgl. zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg, a.a.O.).

Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) und die dortige Formulierung hinsichtlich des sogenannten „gezielten Schweigens“ sowie der Aussage, dass die Behörde nach einer solchen Mitteilung wisse, dass sie den Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen könne, sondern sich darüber klar werden müsse, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, abstelle und daraus ableite, dass durch die Formulierung „derzeit“ bzw. „bleibt vorbehalten“, mit der eine Einlassung in Aussicht gestellt werde, somit kein gezieltes Schweigen vorliege, da ein solches nur vorliegen könne, wenn die Behörde keine weiteren Informationen erhält, verweist das AG darauf, dass allein mit der Formulierung, dass der Kläger derzeit keine Angaben zur Sache mache und eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibe, keine Einlassung zur Sache in Aussicht gestellt werde. Allein aus dieser Formulierung könne die Ordnungsbehörde nicht auf weitere Informationen hoffen, da dadurch gerade nicht eine weitere Einlassung in Aussicht gestellt, sondern gerade eben lediglich vorbehalten bleibe. Die Behörde wisse auch in diesem Fall, dass derzeit keine Einlassung des Betroffenen erfolgen werde. Die Behörde wisse folglich, dass sie momentan keine weiteren Informationen erhalte, und sie damit bei der Beurteilung der Frage, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgeführt oder eingestellt werde, nur auf die vorliegenden Beweismittel zurückgreifen könne.

Mit der Formulierung „derzeit“ werde auch keine Einlassung in Aussicht gestellt, sondern nur der momentane Ist-Zustand mitgeteilt, zum anderen definiere der BGH (a.a.O.) das gezielte Schweigen dahingehend „…wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen und die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt.“ Der BGH verlange für das Vorliegen des sogenannten gezielten Schweigens lediglich, dass der Verteidiger seinem Mandanten rät zu schweigen und diesen Entschluss der Ordnungsgeldbehörde mitteilt. Diese Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht müsse nicht als endgültig und unbedingt dargestellt werden.

III. Bedeutung für die Praxis

Die sehr umfangreiche und sehr schöne Begründung des AG, die in jeder Hinsicht lesenswert ist, ist zutreffend und ein weiterer Baustein für die Begründung des Anfalls der Nr. 5115 VV RVG – oder der Nr. 4114 VV RVG, für die die Ausführungen des AG entsprechend gelten. Man kann daraus sicherlich schöne Textbausteine fertigen, um ggf. die Rechtsschutzversicherung, die sich mit der Zahlung der Nr. 5115, 4141 VV RVG schwertun, doch noch zu überzeugen.

2. Für Verteidiger ein kleiner Hinweis. M.E. kann und sollte man das „Derzeit“ getrost weglassen. Diese Formulierung ändert in der Sache nichts, denn die Mitteilung, dass geschwiegen wird, bedeutet ja nicht, dass das für alle Zukunft gilt. Man muss keinen Vorbehalt im Hinblick auf eine potenzielle Einlassung machen. Lässt man aber das „Derzeit“ weg, erspart man sich Diskussionen mit der Rechtsschutzversicherung über die Qualität des Einspruchschreibens (zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl. 2021, Nr. 5115 VV Rn 10 ff. und Nr. 4141 VV Rn 12 ff., jeweils m.w.N.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Vermeidung der Hauptverhandlung

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht bei Einstellung des Verfahrens nicht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts darauf beschränkt hat, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und lediglich eine Einlassung anzukündigen.

AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021275 OWi 248/21

I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid ergangen. Gegen den hat der Verteidiger des Betroffene Einspruch eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt. Zudem hat der Verteidiger angekündigt, nach Einsichtnahme eine Einlassung abzugeben. Das Verfahren ist dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, ohne dass der Verteidiger eine Einlassung abgegeben hat. Der Betroffene beantragte die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen und macht auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG geltend. Die Verwaltungsbehörde hat die Erstattung dieser Gebühr abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist nach Auffassung des AG nicht festzusetzen. Es habe hier keine anwaltliche Mitwirkung vorlag, durch die eine Verfahrensbeendigung eingetreten sei. Für die Entstehung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei ein Beitrag des Verteidigers an der Verfahrensbeendigung erforderlich. Dabei seien keine hohen Anforderungen an den vom Rechtsanwalt zu leistenden Beitrag zu stellen. So könne bereits das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht einen Beitrag darstellen. Hier habe der Verteidiger aber lediglich erklärt, Einspruch einzulegen, und habe angekündigt, eine weitere Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme sei allerdings nie abgegeben worden. Es sei insbesondere nicht mitgeteilt worden, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Der Behörde sei vielmehr suggeriert worden, dass noch weitere Angaben erfolgen würden. Auch eine spätere Sachstandsanfrage des Verteidigers stelle keine Verfahrenshandlung dar, die auf die Erledigung des Verfahrens ausgerichtet war.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – nur, wenn der Rechtsanwalt der Einstellung mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung wird allerdings gesetzlich vermutet. Wie aus der Anm. zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG folgt, trägt die Darlegungs- und Beweislast grds. der Auftraggeber bzw. der Erstattungsschuldner. In dem Zusammenhang entspricht es im Übrigen der h.M. in der Rechtsprechung, dass die bloße Bestellung und der Antrag auf Akteneinsicht keine ausreichende Mitwirkung darstellen. Auch die bloße Ankündigung, eine Einlassung abzugeben, genügt der Rechtsprechung nicht. Etwas anderes gilt, wenn der Verteidiger erklärt, dass zur Sache keine Angaben gemacht werden (BGH AGS 2011, 128 = zfs 2011, 285 = RVGreport 2011, 182; wegen der weiteren Einzelheiten zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG siehe die Kommentierung der Vorschriften bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021). Das muss der Verteidiger im Auge haben.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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