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Vernehmung des gestellten Zeugen

Entscheidet sich das Tatgericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht dafür, einen von dem Betroffenen mitgebrachten („sistierten“) Zeugen zu vernehmen, so muss es bei Auftreten erheblicher Verständigungsprobleme einen Dolmetscher hinzuziehen. Bricht es hingegen die Vernehmung aufgrund der Verständigungsprobleme ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers ab, so ist der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO erfüllt.

OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2021 – 3 Ss (OWi) 220/21

I. Sachverhalt

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Verfahrensrüge der unterbliebenen Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der Vernehmung eines Zeugen (§ 185 GVG, § 338 Nr. 5 StPO). Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Der Betroffene hat geltend gemacht, dass die Vorsitzende „seinen Beifahrer“ als Zeugen gefragt habe, ob er sicher sei, dass der Betroffene sein Handy nicht benutzt habe. Diese Frage habe er – der Betroffene – dem „k. Zeugen, der nur über sehr lückenhafte Deutschkenntnisse verfüge, übersetzt“. Das habe die Vorsitzende unterbunden. Sie habe sodann den Zeugen gefragt, ob er sich erinnern könne, wo die Verkehrskontrolle war, worauf der Zeuge nur „S.“ geantwortet habe. Daraufhin sei die Vernehmung beendet worden. Da der Betroffene den Zeugen „nicht als sprachunkundig angemeldet“ habe, sei ein Dolmetscher nicht anwesend gewesen. Ob es sich bei dem Zeugen tatsächlich um den Beifahrer gehandelt habe, habe im Übrigen auch nach Vernehmung von Polizeibeamten „nicht eindeutig verifiziert werden“ können. Aufgrund der „erheblichen Verständigungsprobleme“ sei auf eine „weitere Vernehmung verzichtet“ worden. Der Betroffene habe „keinen Beweisantrag“ gestellt.

Das OLG hat einen Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG angenommen, weil an der Hauptverhandlung kein Dolmetscher für den Zeugen teilgenommen hat. Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, der auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren gelte (vgl. OLG Celle NStZ 2015, 720), sei ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Beteiligt in diesem Sinn seien alle Personen, mit denen eine Verständigung mittels der Sprache notwendig ist, dazu gehören auch Zeugen (BayObLG NStZ-RR 2005, 178 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl. 2021, § 185 GVG Rn 1). Ausweislich des Protokolls sei in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher für den Zeugen nicht anwesend gewesen, obwohl sich nach den Urteilsfeststellungen während der Vernehmung des Zeugen „erhebliche Verständigungsprobleme“ zeigten, die das Gericht dazu veranlassten, auf eine „weitere Vernehmung“ zu verzichten. Unter derartigen Umständen sei gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG die Hinzuziehung eines Dolmetschers geboten, auch wenn sich deren Notwendigkeit erst im Verlauf der Vernehmung herausstellt (BayObLG, a.a.O.).

Eine andere Bewertung der Verfahrensweise ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich um einen mitgebrachten („sistierten“) Zeugen handelte und ein Beweisantrag nicht gestellt worden sei. Zwar gelten die besonderen Regeln für präsente Beweispersonen nach § 245 Abs. 2 StPO nur, wenn diese vom Betroffenen förmlich nach § 38 StPO unter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers zur Hauptverhandlung geladen werden und zudem ein förmlicher Beweisantrag gestellt wird. Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 77 Abs. 1 OWiG) werde durch § 245 Abs. 2 StPO indes nicht eingeschränkt. Wenn es der Sachaufklärung diene, müsse das Gericht von Amts wegen jedes erreichbare Beweismittel ausschöpfen, auch wenn ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt werde oder die Anwesenheit der Beweisperson nicht in der gesetzlich geforderten Form bewirkt worden sei (vgl. BGH NStZ 1981, 401; Becker in: Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl. § 245 Rn 7).

Hier habe das AG der Beweisanregung des Betroffenen stattgegeben und den von ihm mitgebrachten Zeugen vernommen. Es habe damit zu erkennen gegeben, dass es die Vernehmung des Zeugen für sachdienlich erachtet. Die Annahme, dass die Vernehmung des Zeugen der gebotenen Sachaufklärung diene, habe sich auch spätestens in dem Moment bestätigt, als der Zeuge bekundet habe, er sei Beifahrer des Betroffenen – mithin unmittelbarer Tatzeuge – gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich geboten gewesen, die Vernehmung des Zeugen ordnungsgemäß und vollständig durchzuführen. Dass sich das AG daran aufgrund erheblicher Verständigungsprobleme gehindert gesehen habe, rechtfertige es nicht, die Vernehmung abzubrechen und den möglichen Entlastungsbeweis nicht weiter zu erheben. Die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung gebiete auch die erschöpfende Nutzung der zugezogenen Beweismittel; gehörte Beweispersonen müssen so vernommen werden, dass sie ihr ganzes verfahrenserhebliches Wissen offenbaren (vgl. BGHSt 43, 63, 64; BayObLG, a.a.O.; Becker, a.a.O., § 244 Rn 64 m.w.N.). Das Unterbleiben einer erschöpfenden Vernehmung des Zeugen ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Urteilsgründen selbst und ist deshalb der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ohne eine – regelmäßig unzulässige – Rekonstruktion der Beweisaufnahme zugänglich. Soweit das Gericht auf eine weitere Vernehmung verzichtet habe, nachdem der Zeuge „konkrete Erinnerungen an die Örtlichkeiten“ nicht habe mitteilen können, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob und auf welche Weise das Gericht mit Blick auf die festgestellten erheblichen Verständigungsprobleme sichergestellt hat, dass der Zeuge die Frage richtig verstanden hat.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine m.E. zutreffende Entscheidung, die nicht nur für das Bußgeldverfahren gilt, sondern ggf. auch für das Strafverfahren. Beim gestellten Zeugen gilt, wenn sich das Gericht entschlossen hat, diesen zu vernehmen, der Satz: Wer A sagt, muss auch B sagen. Denn das Gericht hat mit der Entscheidung, den Zeugen zu vernehmen, seine sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht bejaht. An diese Entscheidung ist es gebunden bzw. muss es Gründe darlegen, wenn es sich von der Entscheidung wieder lösen will. Dafür reicht es nicht, wenn die Vernehmung, die man einmal begonnen hat, abbricht, weil sich nun herausstellt, dass man wohl einen Dolmetscher braucht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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