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Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.6.2021 – 621 OWi 128/21

I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen ist von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerorts eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden Außerdem drohte die Eintragung eines Punktes im FAER als mittelbare Folge. Der Verteidiger hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und diesen Einspruch begründet. Die Behörde hatte sodann das Verfahren eingestellt und den Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Der Verteidiger hat beantragt, folgende Anwaltsgebühren festzusetzen:

Grundgebühr, § 14 RVG i.V.m. Nr. 5100 VV RVG: 110,00 EUR

Verfahrensgebühr, § 14 RVG i.V.m. Nr. 5103 W RVG: 176,00 EUR

Erledigungsgebühr, § 14 RVG i.V.m. Nr. 5115, 5210 VV RVG: 176,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 7008 RVG: 91,58 EUR

Gesamtbetrag 573,58 EUR

Die Bußgeldbehörde hat die Gebühren auf 202,30 EUR gekürzt, und zwar Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 60 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 90 EUR, Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG 00,00 EUR, Pauschale 20 EUR, Mehrwertsteuer 32,30 EUR. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten üblicherweise nur eine herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen sei. Das Verfahren habe keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen.

Dagegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er meint: Die Mittelgebühr sei jeweils gerechtfertigt, da auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen sei. Weiterhin stelle die Angelegenheit bereits aufgrund der drohenden Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister eine besondere Bedeutung für den Betroffenen dar. Weiterhin sei auf die individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen. Vorliegend habe auch die Verhängung eines Fahrverbotes im Raume gestanden – dies sei vorliegend grundlegend verkannt worden. Der Antrag hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des AG hat die Bußgeldbehörde die seitens des Verteidigers beantragte Auslagen- und Gebührenfestsetzung bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 RVG zu Unrecht gekürzt. Die Rahmengebühr nach § 14 RVG sei unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hiernach sei die Mittelgebühr festzusetzen. Unter der Geltung der BRAGO sei streitig gewesen, ob in Bußgeldverfahren wegen alltäglicher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr oder lediglich nur im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühren als angemessen angesehen werden können. Unter der Geltung des RVG sei jedoch nach weit überwiegender Rechtsprechung bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt. Insbesondere werde die Mittelgebühr in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Fahrverbot in Frage stehe oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister. Dies sei hier der Fall. In dem Bußgeldbescheid sei gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 160,00 EUR festgesetzt worden. Diese Festsetzung ziehe die Eintragung von einem Punkt im FAER nach sich. Weiterhin sei ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden.

Des Weiteren ist besteht nach Auffassung des AG ein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Ein entsprechender Anspruch entstehe dann, wenn das behördliche Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werde. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Argumentation der Behörde, die Einstellung beruhe allein auf der Recherche der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Beschilderung, überzeuge schon deshalb nicht, da insofern die Tatbestandsmäßigkeit der Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht negiert werde. Insofern reiche ein Beitrag „zur Förderung des Verfahrens“. Das sei weniger als „zur Erledigung“ (BGH RVGreport 2008, 431 = VRR 2008, 438 = AGS 2008, 491). Damit spanne die Nr. 5115 VV RVG den Rahmen sehr weit. Die Ausführungen des Verteidigers in dessen Einspruchsbegründung seien jedenfalls als Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet und demnach als tatbestandsmäßige „Mitwirkung“ zu der Einstellung des behördliche Verfahrens zu sehen.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist in beiden Punkten zutreffend. Insbesondere treffen die Ausführungen des AG zur Gebührenbemessung zu. Es kann dahinstehen, ob es schon die herrschende Meinung in der Rechtsprechung ist, die davon ausgeht, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist und nicht etwa ein „Abschlag“ vorgenommen werden muss. Jedenfalls ist die vom AG vertretene Auffassung, die von immer mehr LG und AG vertreten wird, zutreffend (vgl. dazu und zu zahlreichen Rechtsprechungsnachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 56). Es besteht nach der Systematik des RVG überhaupt kein Grund, bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren einen generellen Abschlag von der Mittelgebühr vorzunehmen. Und das gilt erst Recht, wenn wie hier dem Betroffenen ein Fahrverbot droht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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