Die medizinisch-psychologische Untersuchung an sich und natürlich auch die Verwaltungspraxis ihrer Anordnung wird seit jeher, vor allem von Seiten der Anwaltschaft, kritisch gesehen. Zumindest in der derzeitigen Form erscheint die Begutachtung und das Ergebnis zu undurchsichtig, zu sehr hängt ein positives Gutachten von der subjektiven Einstufung durch den jeweiligen Exploranten ab. Die Nachvollziehbarkeit vieler Gutachten, insbesondere solcher mit negativem Ausgang für den Betroffenen, lässt in vielen Fällen zu wünschen übrig.
Hinzu kommt die in der Rechtsprechung einhellig vorherrschende Ansicht, dass die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung an sich nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994 – 11 B 157/93), da der MPU-Anordnung, als reine Vorbereitungsmaßnahmen, die Qualität als Verwaltungsakt nicht zugebilligt wird. Dies führt, wie jeder dem Gebiet des Verkehrsrechts tätiger Rechtsanwalt weiß dazu, dass selbst bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung zwar versucht werden kann, diese Zweifel gegenüber der anordnenden Behörde deutlich zu machen und darauf zu hoffen, dass dort ein entsprechendes Umdenken stattfindet, der Mandant indes jedoch darauf vorbereitet werden muss, dass er, so er noch über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt, sich diese zunächst durch die Behörde entziehen lassen muss, um diese Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG sodann auf dem Verwaltungsrechtsweg anzugreifen. Im Hinblick auf die oft genug wenig hilfreichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO muss also, im Hinblick auf die grundsätzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung, der Betroffenen regelmäßig damit rechnen, über die Dauer des Klageverfahrens kein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang ferner, dass die Verfahrensdauer vor Verwaltungsgerichten regelmäßig durchaus die Jahresfrist erreichen, kann folglich von effektiven Rechtsmitteln in Fahrerlaubnissachen schlichtweg nicht gesprochen werden. In vielen Fällen drängte sich mithin auf, selbst bei tiefgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dem Mandanten zur Beibringung desselben zu Raten, um sich zumindest nicht der Möglichkeit zu begeben, hierdurch eine vergleichsweise schnelle Lösung des Problems zu erreichen. Dass diese Vorgehensweise für den Betroffenen und oft genug auch für den beratenden mehr als unerfreulich ist, liegt auf der Hand. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass neben den Kosten für die Begutachtung selber sowie für gegebenenfalls erforderliche, weil von der Begutachtungsstelle erwartete Vorbereitungsmaßnahmen erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt werden müssen. Letztlich stellt eine MPU auch einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG dar. Vor diesem Hintergrund erschiene es nur folgerichtig, verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit derartiger, auch grundrechtsrelevanter Reichweite, einer gerichtlichen Überprüfbarkeit zu unterstellen.
Problematisch ist insbesondere in diesem Zusammenhang ferner, dass oftmals die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung durch die Fahrerlaubnisbehörde, beispielsweise in den Fällen des §§ 11 Abs. 3, Abs. 4, 13 S. 1 Z. 2a), dem vollen behördlichen Ermessen unterliegt und mithin ebenfalls verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.
Die neuere Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik kann aus diesen Gesichtspunkten nur als unglücklich bezeichnet werden, geht die Tendenz doch offensichtlich dahin, selbst in solchen Fällen, in denen kein Regelfall der MPU-Anordnung zuvor verwirklicht worden ist, sodann über die zahlreich vorhandenen Auffangtatbestände der Behörde zuzubilligen, doch eine entsprechende Begutachtung aufzuerlegen.
Genau dieses Vorgehen wurde vom BVerwG in einer aktuellen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2021 – 3 C 3.20) entsprechend abgesegnet. Dem Betroffenen war nach einer Trockenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille die Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen worden. Im Rahmen der auslösenden Verkehrskontrolle hat der Betroffene keine oder zumindest nur wenige Ausfallerscheinungen gezeigt. Hierauf gestützt ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Nach der Nichtbeibringung des Gutachtens beschloss die Verwaltungsbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen und versagte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg, die Berufungsinstanz indes hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne Begutachtung an. Die hiergegen von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde betriebene Revision hatte sodann Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass zwar zutreffend kein Regelfall des §§ 13 Satz 1 Z. 2 Buchst. d) FeV im Falle des Betroffenen vorgelegen hat. Die fehlenden Ausfallerscheinungen seien jedoch ausreichend, um die Anordnung des Gutachtens auf den Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Z. 2 Buchst. a) FeV zu stützen. Der Umstand, dass trotz der vorhandenen Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen beim Betroffenen festgestellt werden konnten, rechtfertigt die Annahme, dass bei dem Betroffenen eine erhebliche Alkoholgewöhnung vorläge, welche geeignet sei, zumindest Anhaltspunkte für einen bestehenden Alkoholmissbrauch zu wecken.
Der vom BVerwG zur Begründung der Entscheidung herangezogene Rückgriff auf die rechtliche Situation in der Vergangenheit, insbesondere vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint es dem – zugegeben befangenen- Autor so, als solle mit aller Gewalt versucht werden, Gründe für die Abkehr von der bisherigen rechtlichen Situation zu finden. Die Begründung, der Normgeber sei bereits bei Absenkung der früheren Grenze für die Anordnung einer MPU von 2 Promille auf nunmehr 1,6 Promille davon ausgegangen, dass fehlende Ausfallerscheinungen trotz erheblicher Alkoholisierung für eine erhebliche Trinkgewohnheit bzw. abnormes Trinkverhalten sprechen, ist für die genannten Alkoholwerte sicherlich zutreffend. Dies nunmehr auch generell für Werte unterhalb der 1,6 Promille anzunehmen, erscheint jedoch verfehlt. Eine Gleichsetzung nahezu jeder Alkoholfahrt mit einer solchen, die tatsächlich unter erheblicher Alkoholisierung vollzogen wurde, wird der physiologischen Auswirkungen von Alkohol auf den menschlichen Körper nicht gerecht. Insbesondere lässt das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Begründung gänzlich unberücksichtigt, dass unterschiedlicher Körperbau, unterschiedliche Nahrungsaufnahme, ja sogar unterschiedliche Tagesform, ihren Beitrag zum Auftreten von Ausfallerscheinungen zeigen können (vgl. Singer/Teyssen, Alkohol und Alkoholfolgekrankheiten, 2. Aufl., S. 321). Hierdurch beeinflusste, unterschiedliche Alkoholwirkung verwischt insoweit die Grenzen zwischen einem vermeintlich indiziell vorliegenden, abnormen Trinkverhalten und eine schlichte Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeit.
Während die Mengen des für ein Erreichen einer Promillegrenze von 1,6 und mehr zu konsumierenden Alkohols als in realita so beträchtlich zu bezeichnen sind, dass ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Konsum dieser Menge an Alkohol tatsächlich unbestreitbar auf erhöhte Alkoholgewöhnung zurückgeführt werden kann, kann auch aus wissenschaftlicher Sicht, bei darunter gelegenen Blutalkoholwerten nicht automatisch von einer (unnatürlich) erhöhten Alkoholgewöhnung oder gar einem abnormen Trinkverhalten ausgegangen werden. Dies gilt zumindest bei Blutalkoholkonzentrationen bis 1,3 Promille (vgl. Schubert/Huetten, Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung, S. 249).
Auch die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung stellen, im Hinblick auf einen vorliegenden Alkoholmissbrauch, grundsätzlich auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration ab. Jedenfalls und unstreitig liegt ein solcher missbräuchlicher Konsum von Alkohol dann vor, wenn Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Selbst wenn man die Ansicht teilen würde, bei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,1 und 1,59 Promille handele es sich um „hohe Blutalkoholkonzentrationen“ im Sinne der Begutachtungsleitlinien, stellt sich die Frage, inwieweit das Fehlen von Ausfallerscheinungen an sich bereits als zusätzliche Anknüpfung Tatsache gesehen werden kann, die auf schädlichen Alkoholgebrauch hindeutet.
Wie bereits ausgeführt, kann es mannigfaltige Gründe dafür geben, dass die Wirkung des Alkohols im konkreten Einzelfall sich nicht derart perpetuiert, dass dies dem Betroffenen ohne weiteres anzumerken ist. Neben den bereits genannten Gründen hierfür sei auch anzumerken, dass allein der Umstand, Gegenstand einer polizeilichen Maßnahme zu sein bisweilen geeignet ist, eine kurzfristige „Ausnüchterung“ zur Folge zu haben. Das in diesem Zusammenhang vom Körper ausgeschüttete Adrenalin hat insoweit durchaus ebenfalls einen Anteil daran, dass zumindest vorübergehend der Betroffene vergleichsweise nüchtern wirkt. Hinzu kommt, dass der Begriff der Ausfallerscheinungen zwar durch die Rechtsprechung mehr oder weniger deutlich definiert worden ist, in der Praxis durch die kontrollierenden Polizeibeamten jedoch durchaus unterschiedlich ausgelegt wird. Hier sei nur an die Fälle erinnert, wo bereits durch die Polizei im Rahmen einer Kontrolle ein leichtes Händezittern oder Nervosität des Betroffenen als Ausfallerscheinungen gewertet wurde. Es stellt sich insoweit, vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 13 Satz 1 Ziff. 2 lit. c) FeV und des dort genannten, fixen Wertes von 1,6 Promille die Frage, inwieweit der rechtlich nicht klar zu fassende Begriff der „fehlenden Ausfallerscheinungen“, welcher, wie ausgeführt, noch dazu absolut subjektiv geprägt sein kann, als „Tatsache“ im Sinne des § 13 Satz 1 Ziff. 2 lit. a) FeV anzusehen ist, welche als Begründung für bestehenden Alkoholmissbrauch herangezogen werden kann und insoweit geeignet ist, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu stützen.
§ 13 Satz 1 Ziff. 2a) FeV stellt unzweifelhaft eine Auffangnorm für die Fälle da, welche in § 13 FeV nicht bereits legaldefiniert sind. Aus Sicht des Verfassers indes erscheint es zu weitgehend, auch im Hinblick auf die entsprechende Regelung in den Begutachtungsleitlinien, auch solche Fälle wie den entschiedenen unter den Erfassungsbereich der Norm zu subsumieren. Bislang, dies erscheint auch zutreffend, wurde die Regelung primär dann herangezogen, wenn erhebliche Alkoholisierung, ohne Bezug zum Straßenverkehr, bei den Betroffenen festgestellt wurden. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Fälle mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille erscheint systemwidrig und auch vom Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt. Wirft man einen Blick auf die historische Entwicklung, so lässt sich zwar feststellen, dass auch der Gesetzgeber geringere Alkoholwerte für die Anordnung einer MPU für erforderlich erachtet hat. Hier sei auf die früheren Eignungsrichtlinien und die dortige Grenze für die Anordnung einer MPU von zwei Promille und in der Folge die Absenkung auf 1,6 Promille in der die Eignungsrichtlinien ersetzenden FeV hingewiesen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber fortwährend klar definierte Umstände vordefiniert, in denen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen sei. Es ist insoweit nicht Aufgabe der Rechtsprechung, den durch den Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers in solche Bereiche auszudehnen, die von diesem schlicht nicht gewollt waren. Insoweit einen Ausnahme- und Auffangtatbestand in derartiger Art und Weise auszudehnen, erscheint im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Betroffenen unzutreffend. Während nämlich der Gesetzgeber Wert auf klare Definitionen gelegt hat, wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorbewertung des Trinkverhaltens des Betroffenen auf den subjektiven Ersteindruck der kontrollierenden Polizeibeamten vorverlagert. Es wäre insoweit jedoch Aufgabe der Legislative, soweit dies gewollt wäre, eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Dass dies seit Inkrafttreten der FeV vor über 20 Jahren nichts passiert ist verdeutlicht, dass eine solche Ausdehnung der MPU-Erfordernisse schlicht von Seiten des Gesetzgebers nicht gewünscht ist. Denkt man nämlich den hinter der Entscheidung stehenden Gedanken konsequent weiter, so müsste man sich als nächstes die Frage stellen, inwieweit in den betroffenen Fällen überhaupt noch der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt sein kann, wenn tatsächlich aufgrund der vermeintlich höheren Giftfestigkeit keine Alkoholwirkung bei den Betroffenen festgestellt werden kann. Dann wäre nämlich erweitert die Frage zu stellen, ob tatsächlich absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Diese Frage wird sich indes jedoch niemand stellen, obschon Toxikologen die starre Grenze von 1,1 Promille in der seit Jahrzehnten praktizierten Form, zumindest, aus toxikologischer Sicht, für nicht zutreffend halten. Eine entsprechende Änderung der Rechtsprechung zu § 316 StGB wird jedoch niemand, auch der Verfasser nicht, ernstlich erwarten oder fordern.
Nach alledem wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber auch im Fahrerlaubnisrecht endlich klare Regelungen schafft, auf die sich alle Beteiligten unproblematisch einstellen können. Die Schaffung von Generalklauseln, mit der Möglichkeit der unkontrollierten Ausdehnung in alle Richtungen, ist schlicht nicht zielführend. Auch sollte, um die zu Beginn dieses Aufsatzes angesprochene Problematik nochmals anzusprechen, vor dem Hintergrund der immer mehr ausufernden Möglichkeiten der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörden, endlich eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden, bereits die Anordnung einer MPU einer möglichen gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Die derzeit einhellig von der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, es handele sich bei der Anordnung einer MPU nicht um einen Verwaltungsakt, geht schlicht am klaren Wortlaut des § 35 VwVfG vorbei. Sämtliche, dort für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes legaldefinierten Kriterien, sind im Rahmen einer gewöhnlichen MPU Anordnung vorzufinden. Es ist insoweit nicht einsehbar, dass seit ewigen Zeiten, entgegen der eindeutigen Definition des Gesetzgebers, ein entsprechendes Verwaltungshandeln erst dann überprüfbar wird, wenn der Betroffene zuvor die schwere Folge, namentlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, hat über sich ergehen lassen. Dies muss umso mehr jetzt geltend, wo durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weitere, ebenfalls nicht legaldefinierte sondern allein dem Ermessen unterworfene Umständen dazu führen können, dass durch die Veränderung des Behörden noch leichter entsprechende Gutachten angeordnet werden können.
RA und FA für StrafR Marc N. Wandt, Wuppertal/Essen
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