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Zusätzliche Verfahrensgebühr im Bußgeldverfahren

1. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG fällt nur an, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Das ist im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren fernliegend.

2. Die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist keine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Saarbrücken,Beschl. v.29.6.202020–8 Qs 69/20

I. Sachverhalt

Der RA hat die Betroffene im Bußgeldverfahren verteidigt. Er hat nach Einstellung des Verfahrens durch das OLG nach § 47 Abs. 2 OWiG im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Die hat das AG nicht festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Unter Hinweis auf anderweitige Rechtsprechung des LG Saarbrücken (u.a. RVGreport 2015, 221; vgl. auch OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28) verneint das LG das Entstehen der Nr. 5115 VV RVG. Sinn der Vorschrift sei es, den RA zu belohnen, der an einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung mitwirke und einer Terminsgebühr verlustig gehe (AG Bad Kreuznach RVGreport 2017, 262). Nach der Ratio sei der Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie bei Nr. 4141 VV RVG – deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (u.a. OLG Rostock JurBüro 20212, 301).

Dass eine Hauptverhandlung im Zulassungsverfahren durch die Mitwirkung des RA entbehrlich geworden sei, sei jedoch fernliegend. Denn eine Hauptverhandlung über den Zulassungsantrag finde nicht statt (Hadamitzkyin KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn 54). Die Anberaumung einer Hauptverhandlung vor Zulassung der Rechtsbeschwerde sei vielmehr nicht statthaft, da die Hauptverhandlung über die Rechtsbeschwerde nur stattfinden könne, nachdem ihre Zulässigkeit bejaht worden sei, was vorliegend nicht erfolgt sei. Dass – wie der RA meine – ausnahmsweise eine zeitlich nach dem Zulassungsverfahren liegende Hauptverhandlung, etwa „eine Hauptverhandlung über eine Divergenzvorlage (§ 121 Abs. 2 GVG) vor dem BGH stattfinden könne, sei eine rein spekulative, rechtstheoretische Betrachtung und alles andere als wahrscheinlich.

Da hiernach schon keine Hauptverhandlung durch die Verfahrensbeendigung entbehrlich wurde, könne – so das LG – offenbleiben, ob der RA einen die Befriedigungsgebühr auslösenden Beitrag i.S.d. Nr. 5115 VV RVG in Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens entfaltet habe. Denn nach Nr. 5115 VV RVG sei erforderlich, dass „durch die anwaltliche Mitwirkung“ eine Hauptverhandlung entbehrlich werde. Die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG im Rechtsmittelverfahren sei aber ausschließlich auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch das OLG Saarbrücken von Amts wegen erfolgt (vgl. AG Viechtach, Beschl. v. 18.1.2006 – 7 II OWi 00029/06) in Folge einer Entscheidung des VerfGH Saarland in dem Verfahren Lv 7/17. Dem Verteidiger, der eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage nicht angeregt hatte, sei zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt worden, wobei er mitgeteilt habe, dass sie sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft anschließe. In dieser nicht konstitutiv wirkenden Zustimmung zur Einstellung eine die Gebühr RVG VV 5115 auslösende Tätigkeit zu erblicken, könne bereits nicht zutreffen, da § 47 Abs. 2 OWiG gerade kein Zustimmungserfordernis des Betroffenen (und auch nicht des Verteidigers) vorsehe und nicht einmal die Opportunitätseinstellungen nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 1, Abs. 2 StPO eine hier ausschließlich erfolgte Zustimmung des Verteidigers, sondern eine solche des Beschuldigten, vorsehen. Dass eine gesetzlich nicht geforderte, nicht konstitutiv wirkende und zudem im eigenen Namen abgegebene „Zustimmung“ zu der Einstellung aus Opportunitätsgründen die Gebühr auslösen solle, könne daher auch als keine die Befriedigungsgebühr auslösende Beteiligung gewertet werden, bei welcher eine Hauptverhandlung nicht „durch die anwaltliche Mitwirkung“ sondern allein von Amts wegen obsolet wurde (vgl. AG Bad Kreuznach, a.a.O.: „Der Erfolg muss […] gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an der Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden [Nachweis] nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.“).

III. Bedeutung für die Praxis

1. Vorab: Man merkt der Entscheidung m.E. deutlich an, dass die Instanzgerichte im Saarland wohl sehr mit der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts zur Einsicht in Rohmessdaten usw. hadern und nun die Verteidiger offenbar dadurch „abstrafen“ wollen, dass es nach Einstellung des Verfahrens Problem mit der Kostenerstattung gibt. Abgesehen davon, dass man hier dem Betroffenen auch die Erstattung der Kosten eines von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachten verweigert hat, sieht man das auch deutlich an den Ausführungen zur Nr. 5115 VV RVG.

2. Soweit das LG die Voraussetzungen der Nr. 5115 VV RVG daran festmacht, dass eine Hauptverhandlung nicht zu erwarten war, ist m.E. anzumerken, dass das LG mit seinen Ausführungen über das Ziel hinausschießt. Denn legt man die zugrunde, dürfte es im Rechtsbeschwerdeverfahren (fast) nie zum Anfall der Nr. 5115 VV RVG kommen, weil dort i.d.R. eine Hauptverhandlung in der Tat „fernliegend“ ist. Das zeigt einmal mehr, dass die h.M., die auch die Nr. 5115 VV RVG von einer zu erwartenden Hauptverhandlung abhängig macht, falsch ist (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV Rn 44 m.w.N.).

3. Und das gilt auch für die Ausführungen des LG zur „Mitwirkung“, was für einen Anfall nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG von Bedeutung ist. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des RA nicht ursächlich i.e.S. für die Einstellung gewesen sein muss. Es reicht nach überwiegender Meinung vielmehr jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus (zutreffend BGH RVGreport 2008, 431 = AGS 2008, 491 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 202; LG Arnsberg JurBüro 2007, 82; LG Dresden RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 239; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83; LG Hamburg AGS 2008, 59 = DAR 2008, 611; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Oldenburg RVGreport 2013, 320 = VRR 2013, 316 = AGS 2013, 408; LG Saarbrücken RVGreport 2016, 254 = AGS 2016, 171 = StRR 2016, Nr. 10 S. 24; LG Stralsund RVGreport 2005, 272 = AGS 2005, 442; AG Köln AGS 2010, 75 = JurBüro 2010, 137; AG Zossen AGS 2009, 72 = RVGreport 2009, 188 [für Nr. 5115 VV]; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22, Aufl., VV 4141 Rn 11; AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 8. Aufl., VV 4141 Rn 42;Hartmann, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 8; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn 18). Die vom LG angeführte AG-Entscheidung ist daher falsch. im Übrigen ist m.E. auch die Zustimmung des Verteidigers zu einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ausreichend. Das AG/OLG kann das Bußgeldverfahren zwar auch ohne Zustimmung einstellen, aber Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG liegt vor.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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