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VRR-Kompakt

Haftung: Längere Unaufmerksamkeit eines achtjährigen Kindes

Einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

OLG Celle, Urt. v. 19.2.2020 – 14 U 69/19

Kaufvertrag: Mangel/Erlöschen der Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden.

BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18

Kaskoversicherung: Leistungskürzung wegen relativer Fahruntüchtigkeit

Der Kaskoversicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gestützten Leistungskürzung. Hinsichtlich des Verschuldensgrads kann er sich auf Indizien, nicht aber auf einen Anscheinsbeweis stützen. Zur Bejahung einer relativen Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers, deren Kausalität für den Unfall vermutet wird, genügt nicht allein die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,2 und 1,1 ‰, sondern es müssen – anders als bei einer bei 1,1 ‰ beginnenden absoluten Fahruntüchtigkeit – spezielle alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Fahrer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern. Derartige Umstände stehen nicht fest, wenn die Alkoholisierung des Fahrers nur wenig über dem unteren Schwellenwert liegt, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei der Blutentnahme nicht vorgelegen haben und das Abkommen von der Fahrbahn nachvollziehbar mit einem Ausweichmanöver vor einer aus dem Wald kommenden Wildschweinrotte begründet wird.

OLG Brandenburg, Urt. v. 8.1.2020 – 11 U 197/18

Wiedereinsetzung: Postlaufzeit

Eine Partei darf grds. darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags – innerhalb der Briefkastenleerungszeiten – aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH NJW-RR 2019, 500).

BGH, Beschl. v. 17.12.2019 – VI ZB 19/19

Trunkenheitsfahrt: E-Scooter

Im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einem gemieteten E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung Rechtsgüter Dritter durch einen nicht vorbelasteten und geständigen Täter kann nicht von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ausgegangen werden.

AG Dortmund, Urt. v. 21.1.2020 – 729 Ds-060 Js 513/19-349/19

Einspruchsverwerfung: Abwesenheit des Verteidigers

Der Umstand, dass auch der Verteidiger des von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, rechtfertigt den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.1.2020 – 3 Rb 32 Ss 983/19

Terminsverlegungsantrag: Beschwerde

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung ist auch dann nicht zulässig, wenn eine Terminsverfügung oder eine Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gerügt wird. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen es möglich erscheinen lässt, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt.

LG Neuruppin, Beschl. v. 27.1.2020 – 11 Qs 7/20

Selbstständiges Einziehungsverfahren: Gebühren

Für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG kann – neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV RVG – auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG als allgemeine Gebühr entstehen. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts allein im Einziehungsverfahren entstehen die Gebührentatbestände Nr. 5113 und 5114 VV RVG nicht.

LG Freiburg, Beschl. v. 29.10.2019 – 16 Qs 30/19

Beschwerdeverfahren: Abgeltung der Tätigkeiten

Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen werden für den Rechtsanwalt, der umfassend mit der Verteidigung betraut ist, durch die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz abgegolten.

LG Arnsberg, Beschl. v. 28.10.2019 – 6 Qs 83/19

Grundgebühr: Grundgebühr/Verfahrensgebühr; Verfahrensgebühr der Revisionsinstanz

Bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten entsteht in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr und daneben auch eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, die den für die erstmalige Einarbeitung anfallenden zusätzlichen Aufwand honoriert. Das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG setzt voraus, dass der Verteidiger einen Auftrag für das Revisionsverfahren hat.

LG Amberg, Beschl. v. 21.1.2020 – 11 Qs 55/19

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