Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister – im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO – auch später erfolgen. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
BGH, Urt. v. 29.7.2021 – VI ZR 1118/20
Der Geschädigte kann die Kosten eines in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts nach dem RVG abrechnen; auf die Vergütung, die einem Rechtanwalt ggf. in Polen zu zahlen gewesen wäre, kommt es dann nicht an.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.8.2021 – 1 U 108/20
Aus der Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 ergeben sich betreffend den Motor vom Typ EA288 keine einen Anspruch gemäß § 826 BGB begründenden Umstände.
LG Braunschweig
, Urt. v. 27.8.2021 – 11 O 4990/20 (1081)Die Bezeichnung der Reaktion eines Prozessbevollmächtigten als unmoralisch auf dessen sachbezogene Kritik an dem Gutachten durch den Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.8.2021 – 17 W 16/21
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfuhr, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
LG Lübeck, Beschl. v. 7.9.2021 – 4 Qs 164/21
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät ‚Leivtec XV3‘ kann jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) von einem die Anerkennung als „standardisiertes Messverfahren“ rechtfertigenden vereinheitlichten (technischen) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, ausgegangen werden.
BayObLG, Beschl. v. 12.8.2021 – 202 ObOWi 880/21
Die Anordnung des Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung aus Gründen des Infektionsschutzes eine Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung zu tragen, ist als sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 Abs. 1 GVG zulässig. Das allgemeine Verhüllungsverbot nach § 176 Abs. 2 GVG steht dem nicht entgegen. Wird ein Betroffener wegen ordnungswidrigen Benehmens gemäß § 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt, rechtfertigt dies nicht die Verwerfung seines gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach § 231b Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu verfahren.
BayObLG, Beschl. v. 9.8.2021 – 202 ObOWi 860/21
Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG erfordert, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so genau und schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.
OLG Rostock, Beschl. v. 20.8.2021 – 21 Ss OWi 102/21 (B)
Sind nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan die bei der Verwendung des Auswerterahmens zu beachtenden Auswertekriterien erfüllt, bedarf es für die Zuordnung des Fahrzeugs in den Urteilsgründen jedenfalls dann keiner Ausführungen zu der Position der Hilfslinie, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto abgebildet ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.8.2021 – IV-2 RBs 145/21
Wenn ein Verteidiger im Rahmen einer Terminsabsprache dem Gericht freie Termine anbietet und es dann aber mehr als drei Wochen dauert. bis eine Ladung bei dem Verteidiger eingeht, muss dieser nicht mehr damit rechnen. dass einer der angebotenen Termine auch tatsächlich seitens des Gerichts berücksichtigt wird.
LG Magdeburg, Beschl. v. 9.9.2021 – 25 Qs 74/21
Eine Scheibenwischerverwarnung stellt im Falle eines Parkverstoßes keine Anhörung des Halters dar (§ 25a StVG)
AG Straubing, Beschl. v. 23.8.2021 – 9 OWi 441/21
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren.
BGH, Beschl. v. 27.7.2021 – 6 StR 307/21
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