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Öffentliche Verkehrsfläche

Die gelegentliche Nutzung einer Parkfläche durch Unbefugte führt auch bei Duldung durch den Berechtigten nicht zu deren Öffentlichkeit. Auch das Fehlen von Absperrmaßnahmen rechtfertigt nicht eine solche Annahme, wenn die Fläche deutlich von öffentlichen Wegen abgegrenzt sei.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Zweibrücken,Beschl. v.11.11.2019–1 OLG 2 Ss 77/19

I. Sachverhalt

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Nach den Feststellungen des AG stieß die Angeklagte mit einem von ihr geführten Pkw auf einem Parkplatz gegen ein anderes Kraftfahrzeug, wodurch sie einen Fremdschaden in Höhe von 3.632,62 EUR verursachte. Obwohl sie den Unfall bemerkt hatte, verließ sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen.

Zur Nutzung des Parkplatzes hat das AG folgende Feststellungen getroffen: „Der Parkplatz steht im Eigentum des Zeugen M. Die Berechtigung zum Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Parkplatz bedingt den Abschluss eines Mietvertrages mit dem Zeugen M. Nach Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter einen festen Parkplatz zugewiesen. Die Ein- und Ausfahrt ist grundsätzlich nur durch das Passieren einer Schrankenanlage möglich. Die Mieter erhalten zum Öffnen der Schranke eine elektronische Karte. Der Parkplatz ist durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet. Die Angeklagte war seit Juli 2017 Mieterin eines Stellplatzes auf dem vorbezeichneten Parkplatz. In der Folgezeit waren die Schranken des Öfteren defekt und standen dann bis zur jeweiligen Reparatur offen. Seit circa Juni 2018 bis Juli 2019 war die Schrankenanlage dauerhaft defekt und dauerhaft geöffnet. Auch zum Tatzeitpunkt standen die Schranken oben, sodass der Parkplatz frei zugänglich war und auch von Personen genutzt wurde, welche keinen Mietvertrag besaßen. Im Juli 2019 wurde die Schrankanlage abgebaut.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des OLG reicht allein der Umstand, dass der Grundstückseigentümer nicht „tatsächlich“ verhindert hat, dass auch die Allgemeinheit den Parkplatz befahren konnte, zur Begründung der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Erfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (BGHSt 49, 128; OLG Hamm NZV 2008, 257 = VRR 2008, 230). Dem Schutzzweck der Vorschrift (Sicherheit des Straßenverkehrs) entsprechend seien „öffentlich“ darüber hinaus aber auch diejenigen Verkehrsflächen, bei denen ohne Rücksicht auf eine förmliche (wegerechtliche) Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse allein aufgrund ausdrücklicher oder nur stillschweigender Duldung seitens des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann oder jedenfalls durch bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zugelassen wird und die von der Allgemeinheit zu diesem Zweck auch tatsächlich benutzt werden (faktischer oder verkehrsrechtlicher Öffentlichkeitsbegriff;Geppertin LK, 12. Aufl. 2009, § 142, Rn 14). Ausschlaggebend sei, ob der Benutzerkreis die für den öffentlichen Straßenverkehr charakteristische Anonymität aufweise, denn nur dann bestehe eine die Verhaltensgebote des § 142 StGB rechtfertigende Schutzbedürftigkeit der Unfallbeteiligten und Geschädigten. Der Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum steht eine eindeutige, äußerlich manifestierte Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar mache, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, entgegen (BGH zfs 2013, 528 = VRR 2013, 148 = StRR 2013, 270). Die nur gelegentliche (Mit-)Benutzung einer als Privatparkplatz gekennzeichneten Verkehrsfläche durch Unbefugte vermöge an der „Nicht-Öffentlichkeit“ ebenso wenig etwas zu ändern, wie die Aufstellung amtlicher Verkehrszeichen auf einem Privatgelände (OLG Rostock, Urt. v. 28.11.2003 – 1 Ss 131/03 I 79/03 – m.w.N.). Selbst das Fehlen von Absperrmaßnahmen rechtfertigt nicht stets die Annahme, eine deutlich von öffentlichen Wegen abgegrenzte private Fläche stehe der Allgemeinheit uneingeschränkt zur Verfügung. Anderes gelte nur, wenn die Verkehrsfläche trotz vorhandener Hinweise auf eine Nutzungsbeschränkung durch entgegengesetzte längere Übung praktisch jedermann zugänglich und dies nach außen hin auch erkennbar geworden sei. Entscheidend sei also, ob die vom Verfügungsberechtigten geduldete Mitnutzung durch Unberechtigte lediglich gelegentlich stattfindet oder ob die Nutzung aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgte und es sich quasi „eingebürgert“ hatte, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen werde.

Die hierzu vom AG getroffenen Feststellungen reichten dem OLG nicht aus. Der Umstand, dass der Parkplatz aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ gewesen sei und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet worden sei, habe zur Begründung der Öffentlichkeit der im privaten Eigentum stehenden Verkehrsfläche hier nicht genügt. Durch die Beschilderung als Privatparkplatz und das Anbringen einer die Einfahrt grundsätzlich auf einen eng bestimmten Nutzerkreis beschränkenden Schrankenanlage habe der Verfügungsberechtigte nach außen hin kenntlich gemacht, dass eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht gewollt war. Durch den Umstand, dass die Schrankenanlage über längere Zeit hinweg defekt und daher eine Einfahrt faktisch auch für Nichtberechtigte möglich geworden sei, wurde diese nach außen gegebene Zweckbestimmung einer rein privaten Nutzung aus der hier allein maßgeblichen Sicht der Allgemeinheit jedenfalls nicht ohne weiteres aufgehoben. Hinzu kommt, dass die einzelnen Stellflächen den jeweiligen Mietern fest zugeordnet waren und es daher auf der Hand liege, dass der Verfügungsberechtigte ein Interesse daran hatte, dass vermietete Stellflächen nicht durch Personen „blockiert“ wurden, mit denen er kein Mietverhältnis eingegangen sei. Gegenteiliges könne allenfalls dann angenommen werden, wenn zwar nicht allgemein, so doch aber zumindest einem nicht näher eingrenzbaren Personenkreis bekannt gewesen wäre, dass eine unberechtigte Nutzung des Parkplatzes vom Verfügungsberechtigten gleichwohl geduldet wurde und eine entsprechende Nutzung auch erfolgt ist. Entsprechendes werde allein durch die Angabe der Zeugin K., dass „es öfters vorkam, dass Unbefugte ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz abstellten, wenn die Schranke oben war“ nicht belegt. Denn dabei bleibe insbesondere offen, wann und wie häufig eine solche Nutzung vorgekommen ist und ob der Kreis der unberechtigten Nutzer zum allein maßgeblichen Tatzeitpunkt näher eingrenzbar gewesen war.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung beweist erneut, dass es sich im Verkehrsstrafrecht, insbesondere beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), „lohnen“ kann, die Frage der Öffentlichkeit des Tat-/Unfallortes zu problematisieren. Denn die Vorgaben der Rechtsprechung, um die Öffentlichkeit zu bejahen, sind – wie die Entscheidung zeigt – streng (vgl. zu dem Tatbestandsmerkmal auchBurhoffin: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 3598 ff.).

2. Im Übrigen kann es sich in vergleichbaren Fällen zudem empfehlen, auch den subjektiven Tatbestand näher/sorgfältig zu prüfen. Denn für die Annahme einer Unfallflucht reicht es nicht aus, wenn der der Angeklagte ggf. (lediglich) erkannt hat, dass die Parkfläche für jedermann faktisch zugänglich gewesen war. Vielmehr muss er auch Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung des Parkplatzes durch unberechtigte Dritte in seinen Vorsatz aufgenommen haben.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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