1. Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt „Interessenwegfall“ seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.
2. Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwaltes an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden.
(Leitsatz des Gerichts)
LG Bremen,Urt. v.29.5.2020–4 S 102/19
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar nach Kündigung des Mandatsvertrages durch den klagenden RA. Der Kläger war vom Beklagten in Zusammenhang mit dessen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem Tod der Mutter des Beklagten beauftragt. Es kam zu einem Rechtsstreit des Beklagten mit seinem Bruder, Kernstreitpunkt des Rechtsstreits war der Wert einer Immobilie der Mutter des Beklagten. Im Verlauf dieses Verfahrens äußerte sich der Beklagte dann unmittelbar gegenüber dem Gericht.
Unter dem 22.3.2018 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Kostennote über den Betrag von 907,20 EUR, die der Beklagte nicht ausglich. Mit Schreiben vom 17.4.2018 erinnerte der Kläger an den Ausgleich der Vergütungskostennote vom 22.3.2018 und bat um Zahlung bis zum 30.4.2018. Mit Schreiben vom 2.5.2018 an das AG und den Beklagten persönlich legte der Kläger das Mandat im Vorprozess nieder. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den Ausgleich seiner Kostennote vom 2.5.2018 weiter. Das AG hat den Beklagten zur Zahlung von 1.159,60 EUR verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg, danach muss der Kläger nur 234,37 EUR zahlen.
II. Entscheidung
Das LG bejaht einen Anspruch des RA auf Vergütung aus den §§ 611, 612 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB. Gemäß § 8 Abs. 1 RVG werde die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung werde diese Regelung ergänzt durch § 628 BGB, der durch das RVG nicht ausgeschlossen wird (BGH RVG 2012, 238 = NJW-RR 2012, 294 m.w.N.). § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB regele, dass im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses nach den §§ 626 BGB oder 627 BGB, der Verpflichtete, hier also der beauftragte Rechtsanwalt, einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Kündige er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so stehe ihm gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.
Von einem entsprechenden Interessenwegfall für den Dienstberechtigten sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Rechtsanwalt grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen RA neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Rechtsanwalt seien dann für den Auftraggeber nutzlos geworden, der Vergütungsanspruch geht unter (st. Rspr. des BGH, vgl. die Nachweise bei BGH, a.a.O.). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelte, dass der Dienstpflichtige im Rahmen des Teilvergütungsanspruchs nach Abs. 1 Satz 1 darlegen und beweisen müsse, dass und welche Dienstleistungen bis zur Kündigung erfolgt sind.
§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte einen Ausnahmetatbestand gegenüber Satz 1 dieser Vorschrift, wonach im Fall der Kündigung der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu beanspruchen habe. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands habe der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1982, 437, 438; 1997, 188, 189). Der Dienstberechtigte müsse daher nachweisen, dass der Dienstverpflichtete ohne Veranlassung gekündigt habe oder die Kündigung des Dienstberechtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlasst habe und dass an den Leistungen infolge der Kündigung für ihn kein Interesse bestehe.
Auf der Grundlage bejaht der BGH zwar grundsätzlich einen nach Kündigung des Mandats fälligen (§ 8 RVG) Vergütungsanspruch des Klägers, dieser könne gleichwohl aber in Höhe von 925,23 EUR nicht den Ausgleich seiner Kostennote verlangen. Die Kündigung des RA könne mit erheblichen finanziellen Folgen für den Mandanten verbunden sein, der – wenn die Kündigung während eines laufenden Prozesses erfolgt – vielfach noch einmal die gleichen (Prozess-)Gebühren an einen anderen Anwalt bezahlen müsse (OLG Karlsruhe MDR 2010, 415). Das freie Kündigungsrecht des RA korrespondiert daher mit der Regelung in § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der kündigende RA die verdienten Gebühren nur insoweit behalten darf, als dem Mandanten keine Mehrkosten durch die Kündigung entstehen. Etwas Anderes gelte nur bei einem „vertragswidrigen Verhalten“ des Mandanten, welches die Kündigung verursacht habe (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Vorausgesetzt für eine wirksame Kündigung werde eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Mandant sei grundsätzlich berechtigt, seine eigenen Interessen auch im Rahmen des Anwaltsvertrages gegenüber dem RA zu vertreten. Das heiße, dass der RA in der Regel sachliche Kritik hinnehmen müsse. Es sei zu verlangen, dass der RA eine Pflichtverletzung des Mandanten zunächst abmahnen müsse, bevor er von einem vertragswidrigen Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgehen könne (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1988, 1155). Die Beweislast dafür, dass die Kündigung des RA nicht durch ein vertragswidriges Verhalten verursacht wurde, obliege grds. dem Mandanten (vgl. BGH NJW 1997, 188).
Auf der Grundlage hatte der Kläger nach Auffassung des LG keinen Grund dargelegt, der ihn berechtigt habe, ohne vorherige Abmahnung und Hinweis auf eine mögliche Mandatsniederlegung, den Anwaltsvertrag zu kündigen. Soweit der Kläger auf den Nichtausgleich der Rechnung vom 22.3.2018 trotz Fristsetzung bis zum 30.4.2018 abstelle, sei zu berücksichtigen, dass die Rechnung nicht als Vorschussrechnung gekennzeichnet gewesen sei. Ohne besonderen Hinweis könne ein Mandant bei einem im Jahr 2015 erteilten Auftrag im Jahr 2018 nicht erkennen, dass es sich um eine Vorschussrechnung i.S.d. § 9 RVG handelt. Zahle der Mandant einen angeforderten Vorschuss nicht, könne der RA erst dann, wenn er für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung die Niederlegung angedroht habe, die dadurch gem. § 8 RVG fällig werdenden Gebühren anfordern (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 9 Rn 19;Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, § 9 Rn 41). Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass sich der Beklagte in dem Vorprozess direkt an das AG gewendet habe, so sei kein Verhalten des Beklagten erkennbar, aufgrund dessen der Kläger berechtigt gewesen wäre, ohne vorherige Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Hinweis auf die Folgen den Anwaltsvertrag zu kündigen. In den beim AG eingegangenen Schreiben habe sich der Beklagte sachlich zu Fragen der Beweisaufnahme eingelassen, ohne darin den Kläger zu diskreditieren.
Die bis dato von dem Kläger im Vorprozess erbrachten Leistungen seien für den Beklagten nach der Kündigung auch von keinem Interesse mehr gewesen. Im Rahmen von Anwaltsverträgen sei von einem kündigungsbedingt fehlenden Interesse an etwaigen bereits erbrachten Anwaltsleistungen dann auszugehen, wenn der Mandant die vielleicht sogar nützlichen Arbeitsergebnisse seines Anwaltes nach Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht ohne die Beauftragung eines neuen Anwaltes und den Anfall von weiteren, beim vormaligen Anwalt bereits angefallenen Gebühren weiterverwerten könne (vgl. BGH NJW 2011, 3575). So liege der Fall auch hier. Der Beklagte habe im Vorprozess seinen nach der Kündigung durch den Kläger einen anderen RA jetzigen mit der Fortführung des Prozesses beauftragen müssen, wodurch ein korrespondierender Gebührenanspruch i.H.v. 925,23 EUR entstanden sei. In dieser Höhe sei die Arbeitsleistung des Klägers von keinem Interesse mehr für den Beklagten, so dass der Kläger insoweit auch nicht Vergütung verlangen könne und ihm aus der gestellten Rechnung nur ein berechtigter Vergütungsanspruch in Höhe von 234,37 EUR verbleibe.
III. Bedeutung für die Praxis
Das LG hatte eine Frage entschieden, die für die Praxis erhebliche Relevanz hat und zum Teil auch anders gesehen wird. Bisher hat der BGH die Frage nicht entschieden. Es ist/war daher nur konsequent, dass das LG die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassen hat.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











