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Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung

1. Verweigert sich der anwaltlich vertretene VN im Entwendungsfall grundlos den Anforderungen, Fahrzeugschlüssel zu Untersuchungszwecken herauszugeben, kann dies zur vollständigen Leistungsfreiheit wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führen.

2. In diesem Zusammenhang abgegebene Erklärungen seines bei der Schadensermittlung als Wissenserklärungsvertreter agierenden Anwalts muss sich der VN zurechnen lassen.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.9.2020 – 5 U 94/19

I. Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten als seinen Kaskoversicherer in Anspruch. Die Seitenscheibe des versicherten Autos, das in einer Garage abgestellt gewesen sei, sei eingeschlagen worden und verschiedene Fahrzeugteile ausgebaut und entwendet worden.

Gegenüber der Polizei gab der Kläger an, das Fahrzeug für 22.500 EUR erworben zu haben. Er habe es zwar im Internet für 26.500 EUR vor etwa einem Monat angeboten, sich dann aber doch entschlossen, es nicht zu verkaufen.

Im Rahmen der Leistungsprüfung behauptete der Kläger zunächst, den Kaufvertrag nicht auffinden zu können. Erst auf Drängen der Beklagten überreichte er eine Vertragsurkunde über 35.000 EUR. Als der Beklagte auf die Diskrepanz zwischen dem Verkaufsauftrag zu 26.500 EUR und auf die kurz vorher aufgewandten 35.000 EUR hinwies, erklärte der Kläger, sich versprochen zu haben. Er habe für 37.000 EUR verkaufen wollen.

Der VR forderte den Kläger auf zu belegen, dass er 35.000 EUR besessen und bei dem Erwerb gezahlt hat. Er forderte außerdem die Übergabe der Fahrzeugschlüssel, um die Fahrzeugdaten auslesen zu können. Er verwies dabei auf die Aufklärungspflicht und die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht.

Darauf reagierte der Kläger mit einem Anwaltsschreiben, nach dem der VR alles Notwendige erhalten habe und der Anspruch nun gerichtlich zu prüfen sei.

II. Entscheidungsgründe

Das Gericht lässt offen, ob die behauptete Teileentwendung überhaupt stattgefunden hat. Es führt einige Verdachtsmomente auf, die gegen diese Behauptung sprechen könnten, lässt diese Frage aber offen, da der VR jedenfalls wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden sei.

Nach den vereinbarten Bedingungen sei der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was zur Feststellung des Schadensfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist (E 7.1 S. 1 AKB). Er sei aufgefordert worden, die Zahlung des Kaufpreises von 35.000 EUR nachzuweisen und die Fahrzeugschlüssel vorzulegen. Der VR sei auch berechtigt gewesen, beides vom Kläger zu verlangen. Dieser dürfe auch solche Punkte aufklären wollen, aus denen sich eventuell Anhaltspunkte für oder gegen den Versicherungsfall ergeben könnten. Dabei sei ihm en weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGH VersR 2017, 469). Hier sei die finanzielle Lage des Klägers wichtig gewesen und es habe auch die behauptete Zahlung nachgeprüft werden müssen. Die Schlüssel seien wegen der auszulesenden Daten von Interesse gewesen, insbesondere da der Wegstreckenzählen als entwendet gemeldet worden sei.

Der Kläger habe diese Verpflichtung, auf die der VR mehrfach hingewiesen habe und die ihm auch klar gewesen sei, verletzt. Die lapidare Antwort in dem Anwaltsschreiben, der VR habe alles Notwendige erhalten, verbunden dem Hinweis auf eine nun wohl erforderliche gerichtliche Klärung, mache deutlich, dass der Kläger beabsichtigte, sich über seine Verpflichtungen schlicht hinwegzusetzen.

Dass der Anwalt ohne Absprache mit dem Kläger gehandelt habe, werde nicht vorgetragen. Außerdem müsste der Kläger sich ein solches Verhalten seines Anwalts auch ohne eine Absprache nach § 166 BGB zurechnen lassen, da dieser als Wissenserklärungsvertreter gehandelt habe (u.a. Koblenz VersR 2000, 180).

Dem Kläger sei hier der an sich nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG mögliche Kausalitätsgegenbeweis nicht einzuräumen, da er seine Verpflichtung arglistig verletzt habe (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Für das Verhalten des Klägers sei kein plausibler und mit einem redlichen Verhalten eines VN zu vereinbarender Grund zu erkennen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Ermittlungen des VR erschwert und behindert werden sollten. Das rechtfertige die Annahme einer Arglist (Hamm VersR 2017, 1332).

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Ausführungen des Gerichts, mit der es die Annahme der Arglist begründet, sind ausführlich und überzeugend.

2. Interessant sind die in dem nicht entscheidungserheblichen Teil des Urteils aufgeführten Indizien für einen vorgetäuschten Versicherungsfall:

a) Wechselnde Angaben zum Kaufpreis: gegenüber Polizei 22.500 EUR, später 35.000 EUR.

b) Nur dem geringeren Kaufpreis entsprechendes Angebot im Internet in Höhe von 26.500 EUR.

c) Darauf hingewiesen, erklärte der Kläger sich geirrt zu haben. Er habe 37.000 EUR verlangen wollen.

d) Ausbau der Teile in einer engen (!) Garage trotz Alarmanlage.

All dies – vor allem die wechselnden Wertangaben – sind Umstände, die insgesamt gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen und m.E. auch eine Abweisung der Klage wegen eines nicht bewiesenen Versicherungsfalls gerechtfertigt hätten.

VorsRiOLG a.D. Dr. Ulrich Knappmann, Münster

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