1. Bei Messungen mit dem Gerät ES 8.0 handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren.
2. Auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar. Sie verstoßen weder gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, noch stellen sie eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar (entgegen VerfGH Saarland, Urt. v. 5.7.2019 – Lv 7/17, VRR 8/2019, 11 = StRR 8/2019, 28).
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Oldenburg,Beschl. v.9.9.2019–2 Ss (OWi) 233/19
I. Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Festgestellt worden ist die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Messung mit dem Einheitensensor ES 8.0 der Firma ESO. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG zugelassen, sie dann jedoch als unbegründet verworfen.
II. Entscheidung
Das OLG bejaht die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob es sich bei Messungen mit dem Messgerät ES 8.0 um ein standardisiertes Verfahren handelt. Die Frage ist bisher, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nicht geklärt. Das OLG verweist darauf, dass es sich bei dem Messgerät ES 8.0 um ein von der PTB zugelassenes Lichtschrankenmessgerät handele, das dem bisherigen ES 3.0 ähnele. Ebenso wie bei letztgenanntem System werde der Messwert mittels der Sensoreinheit mit 5 optischen Helligkeitssensoren festgestellt. Dabei seien 3 Sensoren parallel eingestellt – nur diese dienten der Geschwindigkeitsmessung. Die beiden übrigen Sensoren dienten der Abstandsmessung. Technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur innerstaatlichen Eichung zugelassen seien, würden daher grds. als standardisierte Messverfahren anerkannt. Ebenso wie das Messverfahren ES 3.0 sei deshalb auch dieses Messgerät als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen.
Das OLG setzt sich dann ausführlich mit der Rüge auseinander, der Verteidigung sei es nicht möglich, Anhaltspunkte für einen Messfehler darzulegen, da die Rohmessdaten unterdrückt würden. Dabei lässt es das OLG dahinstehen, ob es sich bei dem hier eingesetzten Messgerät um ein solches handelt, bei dem Rohmessdaten nicht gespeichert werden, da eine derartige Feststellung vom AG nicht getroffen worden ist. Denn der Senat folge der Entscheidung des VerfGH Saarland v. 5.7.2019 (Lv 7/17) ohnehin nicht. Dabei bezieht sich das OLG auf das AG St. Ingbert, Beschl. v. 8.8.2019 – 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19) und auf die Ausführungen vonKrenbergerin NZV 2019, 414. Zudem sei eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit nicht erforderlich, da die Bauartzulassung durch die PTB bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes indiziere, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukomme. Zudem bestehe Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH: Der habe bejahend geklärt, dass bei Einhaltung der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens das Ergebnis unter Berücksichtigung der Toleranzabzüge hinreichende Verurteilungsgrundlage sein könne. Hierzu gehöre eine Überprüfungsmöglichkeit nicht.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat zwei Aspekte.
1. Das OLG klärt zunächst die in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Frage, ob eine Messung mit dem neuen (Lichtschranken-)Messgerät ESO ES 8.0 als standardisiertes Verfahren gelten kann. Das Argument ist bekannt: Zulassung durch die PTB.
2. Im zweiten Teil nimmt das OLG dann zu den Rohmessdaten und zur Anwendung des Urteils des VerfGH Saarland v. 5.7.2019 Stellung. Warum das OLG da aber so weit ausholt, erschließt sich nicht. Denn man sollte es als gerichtsbekannt voraussetzen dürfen, dass auch das OLG weiß, dass ES 8.0 ebenso wie das Vorgängergerät ES 3.0 alle Rohdaten einer Fahrzeugmessung speichert. Auf die Ausführungen des OLG kam es gar nicht an. Es sei denn, das OLG wollte schnell auch den Zug nicht verpassen und möglichst bald in den Chor derjenigen einstimmen, die dem VerfGH Saarland nicht folgen. Das Ganze ist nach wie vor ein Trauerspiel, wenn man sieht, wie die Gerichte anderer Bundesländer über ein Verfassungsgericht herfallen.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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