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Fahrverbot: kein Absehen bei verfahrensfremdem Fahrverbot zwischen Tat und Urteil

Die Annahme, dass die Vollstreckung eines verfahrensfremden Fahrverbots zwischen Tat und Urteil eine so weitgehende erzieherische Wirkung entfalten könnte, dass ein weiteres Fahrverbot entbehrlich wird, liegt bei einem Wiederholungstäter regelmäßig fern. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle gemeinsamer Verhandlung und Aburteilung der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nur ein Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre; aus der am 24.8.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 25 Abs. 2b StVG ergibt sich vielmehr, dass mehrere Fahrverbote generell nacheinander vollstreckt werden, sich also nach dem Willen des Gesetzgebers in ihrer erzieherischen Wirkung nicht gegenseitig „vertreten“ sollen.

(Leitsatz des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 10.5.2021 – 201 ObOWi 445/21

I. Sachverhalt

Das AG hat den Betroffenen mit Beschluss wegen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes hat es abgesehen, weil ein solches zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht (mehr) geboten sei, nachdem dieser aktuell ein zweimonatiges Fahrverbot aus einem anderen Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes verbüße. Auf die Rechtsbeschwerde der StA hat das BayObLG den Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

II. Entscheidung

Das BayObLG bejaht die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles, § 25 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV. Dabei verweist es auf seine Rechtsprechung, wonach eine auf einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO beruhende Vorahndung die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigen könne (OLG Bamberg zfs 2019, 169). Der letztlich nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß steht damit wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen und kann deshalb bei der Prüfung der Beharrlichkeit Berücksichtigung finden (BayObLG zfs 2019, 630 = DAR 2019, 630 = VRR 9/2019 [Deutscher]). Hierfür spreche auch die Vorahndungslage mit zwei einschlägigen Verstößen sowie einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zwar könne ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots, das vom Gesetz- und Verordnungsgeber als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestaltet ist, dann berechtigt sein, wenn dieses seinen Zweck verloren hat. Ob der Betroffene in diesem Sinne der verkehrserzieherischen Einwirkung durch ein Fahrverbot noch oder nicht mehr bedarf, lasse sich nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung seines tatsächlichen Verhaltens im Straßenverkehr zuverlässig beurteilen. Bei einem Wiederholungstäter vermöge ein zwischen Tat und Urteil vollstrecktes Fahrverbot aus einem anderen Bußgeldverfahren regelmäßig nicht zum Wegfall eines an sich verwirkten Fahrverbotes zu führen. Insoweit erscheine schon die Annahme eher fernliegend, dass die zeitnahe Vollstreckung des verfahrensfremden Fahrverbots eine so weitgehende verkehrserzieherische Wirkung entfalten könnte, dass ein weiteres Fahrverbot entbehrlich wird (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 46. Aufl. 2021, § 25 Rn 25; a.A. ohne Begründung Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 25 StVG Rn 49). Indes bleibe das angefochtene Urteil eine tragfähige Begründung dafür schuldig, dass weitere gleichgerichtete Maßnahmen vorliegend gegen den Betroffenen mit Blick auf das zeitnah vollstreckte verfahrensfremde Fahrverbot ihren Sinn verloren haben. Insbesondere lasse das AG in diesem Zusammenhang völlig unberücksichtigt, dass der Betroffene vor dem verfahrensgegenständlichen Verstoß bereits zweimal einschlägig und darüber hinaus in ebenfalls engem zeitlichen Abstand mit einem Geschwindigkeitsverstoß in Erscheinung getreten ist. Ausweislich der Urteilsfeststellungen habe ihn darüber hinaus auch eine mit Blick auf zahlreiche vorangegangene Geschwindigkeitsverstöße ergangene Abmahnung seines Arbeitgebers nicht von der Begehung der hier inmitten stehenden, vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit abzuhalten vermocht. Die Annahme des AG, dass allein die zeitnahe Verbüßung des verfahrensfremden Fahrverbots ausreichend auf den Betroffenen einwirkt, um der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße wirksam vorzubeugen, erscheine nach alledem nicht vertretbar, selbst wenn der Betroffene geständig war bzw. sonst in der zunächst angesetzten Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck hinterlassen haben sollte. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden „Wiederholungstätern“ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber etwa mit der ausdrücklichen Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich aus § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV zu entnehmenden Wertung als unvereinbar anzusehen wäre. Soweit das AG in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass im Falle einer gemeinsamen Aburteilung des verfahrensgegenständlichen Handyverstoßes sowie des vorausgegangenen Abstandsverstoßes ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre, bei dem die Dauer der einzeln verwirkten Fahrverbote nicht etwa addiert hätte werden dürfen, sondern sich grundsätzlich nach dem höchsten verwirkten Fahrverbot gerichtet hätte, vermöge auch dieser Hinweis auf den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit das Absehen vom Fahrverbot nicht zu rechtfertigen. Denn die unterschiedlichen sanktionsrechtlichen Folgen einer verfahrensmäßig gemeinsamen oder gesonderten Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten seien vom Gesetzgeber ersichtlich so gewollt und stellten keine Besonderheit dar, die allein es rechtfertigen könnte, bei getrennter Aburteilung von der Anordnung eines an sich verwirkten Fahrverbots abzusehen. Auch im Strafrecht bleibe es bei den in getrennten Verfahren festgelegten Sanktionen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Straftaten nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus werde der Umstand, ob eine gemeinsame Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten erfolgt oder nicht, häufig nicht lediglich auf Zufall beruhen. Besteht zwischen den Ordnungswidrigkeiten – wie hier allerdings gerade nicht – ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang, so werde eine gemeinsame Verhandlung regelmäßig nahe liegen und auch der Sinn und Zweck des § 25 StVG für die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots sprechen (BGHSt 61, 100 = NJW 2016, 1188 = VRR 5/2016, 15 [Deutscher]). Im Übrigen aber zeige auch die zum 24.8.2017 in Kraft getretene Neuregelung des § 25 Abs. 2b StVG, dass mehrere Fahrverbote generell nacheinander vollstreckt werden, sich also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht etwa „erzieherisch“ gegenseitig „vertreten“ sollen.

III. Bedeutung für die Praxis

Angesichts der Vorahndungslage sowie des Umstands, dass sich der Betroffene selbst durch eine einschlägige Abmahnung des Arbeitsgebers nicht von dem Verstoß hat abhalten lassen, ist dem BayObLG in seiner Bewertung beizupflichten. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass die Ablehnung des Absehens vom Fahrverbot in solchen Fällen nicht generell gilt, sondern von einer Gesamtbetrachtung abhängig ist. Die Erforderlichkeit des Fahrverbots kann bei einem anderen, nach der anhängigen Tat vollstreckten Fahrverbot im Einzelfall entfallen, etwa bei geringfügiger Überschreitung des Grenzwerts bei einem Geschwindigkeitsverstoß ohne sonstige Voreintragungen (allg. zur Erforderlichkeit Deutscher, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 1391 ff.). Hier hat das BayObLG keine eigene Sachentscheidung getroffen, weil zu prüfen ist, ob das Fahrverbot eine unzumutbare Härte darstellt. Bei Wiederholungstätern muss aber bedacht werden, dass selbst Existenzgefährdungen durch das Fahrverbot gegebenenfalls hingenommen werden müssen (näher m.N. Burhoff/Deutscher, a.a.O., Rn 1432).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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