Beitrag

Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Scheibenfolie?

Nicht jede Scheibenfolie im Sichtbereich des Fahrzeugführers, für die keine Bauartgenehmigung vorliegt, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Koblenz,Beschl. v.10.10.2019–3 OWi 6 SsRs 299/19

I. Sachverhalt

Der Betroffene führte ein Fahrzeug, an welchem an der Vorderscheibe getönte Folien angebracht waren. Deshalb ist der Betroffene vom AG wegen „fahrlässigen Inbetriebnehmens eines Fahrzeugs, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen ist – durch getönte Scheiben – und dadurch einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das AG war der Auffassung, dass „nicht zugelassene, getönte vordere Fensterscheiben“ grds. zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass dadurch „der Verkehr beeinträchtigt“ werde. Das OLG hat die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen.

II. Entscheidung

Das OLG führt aus: Das AG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Anbringen einer Folie an den vorderen Seitenscheiben eines Fahrzeugs grds. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe, wenn der Betroffene keine Bauartzulassung dafür vorweisen kann. Auf Grundlage dieser unzutreffenden Rechtsauffassung habe es die für den Ordnungswidrigkeitstatbestand nach §§ 19 Abs. 5, 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO, 24 StVG, Lfd.Nr. 214a BKat erforderlichen Feststellungen unterlassen. Der vom AG gezogene Schluss, die Anbringung jeglicher getönter Folie an den vorderen Seitenscheiben führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs sei aber – zumindest in dieser Eindeutigkeit –rechtlich unzutreffend. Das AG hätte vielmehr – insb. im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Folie vornehmen müssen. Für die Entscheidung relevant sei dabei § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sei. Erforderlich sei dabei ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (vgl.Meyerin: MüKo zum StVR, 1. Aufl. 2016, StVZO, § 19, Rn 52; vgl. auch die amtliche Gesetzesbegründung in VkBl. 1994, 149; abgedr. in:Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, StVZO, § 19 Rn 1). Werde durch die Änderung dagegen nur die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs berührt, komme es nicht zu der einschneidenden Folge des Erlöschens der Betriebserlaubnis. In diesem Fall sei der Halter lediglich gem. § 31 Abs. 2 StVZO zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands verpflichtet (vgl.Meyera.a.O., StVZO, § 19 Rn 55). Die Zulassungsbehörde könne dem Halter in diesem Fall gem. § 5 Abs. 1 FZV eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (vgl.Meyera.a.O., StVZO, § 22a Rn 38; s. auch VG Göttingen, Urt. v. 30.9.2009 – 1 A 322/07).

Als Anhaltspunkt dafür, was unter Änderungen zu verstehen sei, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben, könne der Beispielkatalog des Bundesverkehrsministeriums vom 9.6.1999 (VkBl. 1999, 54; abgedr. in:Hentschel/König/Dauera.a.O., StVZO, § 19 Rn 12) zu Änderungen an Fahrzeugen und ihren Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen herangezogen werden (vgl.Meyera.a.O., StVZO, § 19 Rn 56). Die Anbringung getönter Folien sei in dem Katalog nicht genannt. Dieser sei zwar nicht abschließend, aber auch wenn nach dem Beispielskatalog ein Erlöschen der Betriebserlaubnis als Regelfolge angegeben sei, verbiete sich eine schematische Anwendung. Es sei vielmehr in jedem Fall eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erforderlich (vgl.Dauerin: Hentschel/König/Dauer a.a.O., StVZO, § 19 Rn 12).

III. Bedeutung für die Praxis

1. Auf der Grundlage verlangt das OLG vom AG Feststellungen zu Lichtdurchlässigkeit und Größe der angebrachten Folie und angesichts der sich ergebenden Verdunkelung des Sichtbereichs des Fahrers eine Abwägung, ob sich hieraus – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgaben – eine (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt.

2. Eine Beschäftigung mit den Umständen des konkreten Einzelfalls wäre nach Auffassung des OLG zudem auch deshalb geboten gewesen, um eine Abgrenzung zu den weiteren in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeitstatbeständen vornehmen zu können. Einerseits käme vorliegend auch der Bußgeldtatbestand des §§ 30 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 1 StVZO, BKatV Anlage Nr. 214.2 in Betracht, der lediglich darauf abstellt, dass ein Kfz in Betrieb genommen wird, das sich in einem Zustand befindet, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis sei hier gerade nicht erforderlich. Als Auffangtatbestand wäre auch ein Verstoß gegen §§ 40 Abs. 1 S. 3, 69a Abs. 3 Nr. 12 StVZO, 24 StVG (Inbetriebnahme eines Kfz unter Verstoß gegen die Vorgaben aus § 40 Abs. 1 S. 3 StVZO) in Betracht gekommen, der keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer voraussetzt (vgl. insoweit AG Siegen, Urt. v. 8.2.2012 – 431 OWi 35 Js 2392/11 – 876/11).

3. Das OLG hat schließlich noch darauf hingewiesen, dass ältere obergerichtliche Entscheidungen, wonach Änderungen an den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (vgl. u.a. OLG Hamm DAR 1975, 193; DAR 1977, 195), seit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO durch die Änderungsverordnung vom 16.12.1993 überholt sind (vgl. dazuTernigin: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 40 Rn 10). Es treffe zwar zu, dass auf solchen Scheiben angebrachte Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO). Das führe aber nicht dazu, dass, wenn das nicht der Fall sei – was das AG nicht einmal festgestellt habe –, geringere Anforderungen an eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 19 Abs. 5, 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO, 24 StVG zu stellen wären und auf die Feststellung einer (etwas konkreter) zu erwartenden Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (vgl. VkBl. 1994, 149) verzichtet werden dürfte.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…