Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil zu entscheiden hat.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH,Beschl. v.27.2.2020–III ZB 61/19– LG Koblenz
I. Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren war Richterin am Amtsgericht H. zur Entscheidung über die Klage berufen. Nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war, verurteilte sie ihn im Wesentlichen antragsgemäß, an die Klägerin 3.808,00 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz anhängig, deren Mitglied – bis zu seinem Tod am 4.12.2019 – der Ehemann von Richterin am Amtsgericht H. war.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Richter am Amtsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit der erkennenden Richterin erster Instanz verheiratet sei, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die Berufungsbegründung stütze sich wesentlich auf die Prozessführung und Beweiswürdigung durch die Ehefrau des abgelehnten Richters. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten.
Richter am Amtsgericht H. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dahingehend geäußert, seine Frau habe ihm gegenüber erwähnt, sie sei in einem Verfahren von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Verfahren habe nicht vorgelegen. Er habe von ihm erst dadurch Kenntnis erlangt, dass er in Vertretung des Kammervorsitzenden am 4.7.2019 die Frist zur Begründung der Berufung verlängert habe.
Das LG hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Dieser hat nach dem Tod von Richter am Amtsgericht H. die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten nicht angeschlossen.
II. Entscheidung
Der BGH hat die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde ausgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 24/17). Der Antrag seit begründet. Denn die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde sei war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Tod des vom Beklagten abgelehnten Richters am 4.12.2019 – zulässig und begründet gewesen. Denn das Ablehnungsgesuch des Beklagten sei – entgegen der Auffassung des LG – begründet gewesen.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO finde die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies sei dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben sei, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich sei dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliege. Vielmehr genüge es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet seien, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.
In Anwendung dieser Grundsätze stellt nach der Rechtsprechung des BGH die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gem. § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (BGH NJW 2004, 163; NJW 2008, 1672; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.8.2015 – III ZR 170/14; a.A. u.a. z.B.FeiberNJW 2004, 650 f; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschl. v. 24.11.2005 – B 9a VG 6/05 B). Ob hieran festzuhalten sei, könne – so der BGH – offenbleiben.
Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den höchstrichterlich bisher entschiedenen Konstellationen dadurch, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin allein verantwortet hat. Jedenfalls dieser Umstand habe den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen vermocht. Denn aus Sicht des Beklagten habe die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer – zumindest unbewussten – Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken können. Letztere sei nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe (vgl. zu dieser Konstellation BGH NJW 2004, 163).
III. Bedeutung für die Praxis
1. M.E. ist die Auffassung des BGH überzeugend. Denn der böse Schein einer Unvoreingenommenheit wird für die betroffene Partei in solchen Fällen gegeben sein. Stichwort: Gespräche in der Familie über dieses Verfahren und dann Unvoreingenommenheit des Partners bei der Entscheidung über das Rechtsmittel. An der kann man m.E. auch zweifeln, wenn der Rechtsmittelrichter Mitglied eines Kollegialgerichts ist. Denn welche Partei wird nicht davon ausgehen, dass der Rechtsmittelrichter versuchen wird, seine Kollegen im Sinne der Entscheidung seines Ehepartners zu überzeugen?
2. Die Entscheidung ist zwar im Zivilrecht ergangen. Man wird sie aber ohne Probleme auf andere Verfahrensordnungen übertragen können, also z.B. Richterin am AG im Bußgeldverfahren – Ehepartner Richter am OLG in der Rechtsbeschwerde usw.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











