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Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmacht

1. Zur Zulässigkeit der Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen, insbesondere zur Zulässigkeit einer Abtretung in der Vollmacht.

2. Zur Bemessung der Rahmengebühr für die Verfahrensgebühr bei einem Berufskraftfahrer.

(Leitsätze des Verfassers)

LG Köln,Beschl. v.13.8.2019–323 Qs 87/19

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt hat den Betroffenen im Bußgeldverfahren verteidigt. Nach Einstellung des Verfahrens hat er gegenüber der Staatskasse, der die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind, Kostenerstattung beantragt. Die Bezirksrevisorin wandte ein, dass dem Verteidiger ein eigenes Antragsrecht nicht zustehe. Der Rechtsanwalt hat dann die ihm erteilte Vollmacht vorgelegt, die eine Vorausabtretung enthielt. Die Bezirksrevisorin macht nunmehr die Unwirksamkeit der Abtretung geltend und monierte zudem, dass die Abtretung zu unbestimmt sei, da die Angelegenheit, in der der Verteidiger tätig geworden sei, nicht mit dem gerichtlichen Aktenzeichen bezeichnet werde. Das AG hat die geltend gemachten Kosten nicht festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hatte beim LG Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG hatte keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Rechtsanwalts. Der Betroffene habe als Gläubiger der Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Staatskasse diese wirksam gem. § 398 S. 1 BGB an den Verteidiger abgetreten. Der Rechtsanwalt habe die von dem Betroffenen unter dem 2.8.2018 unterzeichnete „Vollmacht“ wegen „VOWi vom 24.4.2018“ vorgelegt, in welcher sich unter Ziff. 1 am Ende in Fettdruck der Passus befinde „ Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an die oben genannten Rechtsanwälte zur Sicherung deren jeweiliger Honoraransprüche abgetreten. “ Aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers – hier des Rechtsanwalts – handele es sich gem. den §§ 133, 157 BGB dabei um ein Abtretungsangebot künftiger Kostenerstattungsansprüche, welche dieser auch nach seinem Vorbringen angenommen hat. Einer Unterschrift des Beschwerdeführers unter die Vollmachtsurkunde bedürfe es gem. § 151 S. 1 BGB zur Annahme dabei nicht. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Abtretungserklärung. Insofern sei die Vorausabtretung künftiger Ansprüche allgemein anerkannt, soweit diese so beschrieben sei, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners bestimmbar ist. Insofern sei es dem Betroffenen und dem RA aufgrund der Bezeichnung als „ VOWi vom 24.4.2018 “ klar gewesen, aus welchem künftigen Bußgeld- und Gerichtsverfahren ein solcher Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse folgen würde. Dass es insofern Unklarheiten zwischen den Vertragsparteien gegeben hätte, sei nicht erkennbar. Schließlich verstoße die verwendete Formularklausel auch nicht gegen § 305c BGB, als sie überraschend wäre. Insofern geht § 43 RVG ausdrücklich davon aus, dass der Betroffene seinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an letzteren abtreten kann. Eine solche Abtretung sei damit jedoch nicht so ungewöhnlich, dass der Betroffene mit einer solchen Abtretungsklausel nicht rechnen müsste. Dies gelte im konkreten Fall auch für die Aufnahme der Abtretungsklausel in die Vollmachtsurkunde. Den teilweise erhobenen Bedenken dahingehend, dass innerhalb einer einseitigen Vollmachtserteilung ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags versteckt würde, sei hier dadurch begegnet, dass diese Passage im Fettdruck hervorgehoben wurde. Aufgrund dieser konkreten Gestaltung sei daher davon auszugehen, dass der Inhalt der Klausel für den Betroffenen erkennbar und daher nicht überraschend gewesen sei (so auch etwa OLG Rostock RVGreport 2018, 308 = NStZ-RR 2018, 232 (Ls.) = JurBüro 2018, 353 = AGS 2018, 330, OLG Nürnberg RVGreport 2015, 256 = RVGprofessionell 2015, 119 = zfs 2015, 407 = AGS 2015, 274 = StraFo 2015, 305 = StRR 2015, 317 = JurBüro 2015, 405; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 43 Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. § 43 Rn 12; Riedel/Sußbauer/Kremer, RVG, 10. Aufl., § 43 Rn 10; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, 3. Aufl., § 43 Rn 18).

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Ausführungen des LG zur Abtretungsproblematik zutreffend. Es ist m.E. inzwischen h.M., dass die Abtretung künftiger Kostenerstattungsansprüche in der Vollmacht grundsätzlich zulässig und nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB ist. Es ist das Verdienst des LG Köln, dass es dem unwürdigen Theater der Staatskasse gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen ein Ende gesetzt hat. Ich frage mich bei solchen Beschlüssen immer, ob die Justiz, insbesondere auch die Kostenbeamten tatsächlich so überlastet sind, wie immer behauptet wird. Ein probates Mittel zum Abbau der Belastung wäre es in meinen Augen, dann nicht immer nach neuen Einwänden gegen Kostenerstattungsansprüche zu suchen. Das macht Arbeit und vergeudet Zeit, die man gut in die Bearbeitung anderer Kostenverfahren investieren könnte. Dann müssten Verteidiger vielleicht auch nicht mehr so lange auf das ihnen zustehende Honorar aus der Staatskasse warten.

2. Unzutreffend ist es m.E., wenn das LG dann aber bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG auch auf die Höhe der (drohenden) Geldbuße abstellt. Die ist kein Bemessungskriterium mehr. Darauf habe ich schon mehrfach hingewiesen. Diese Sichtweise ist aber leider nicht auszumerzen (zur Problematik und zur Argumentation Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 55 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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