Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder in einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Aussage nach rechtskräftiger Verurteilung verweigert
Vor dem OLG Dresden findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte u.a. wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung statt. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen. Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des OLG Dresden u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in mehreren Fällen rechtskräftig verurteilt. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdeführerin war ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der militant-linksextremistischen Vereinigung, die im hiesigen Strafverfahren inmitten steht. In der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren sollte die Beschwerdeführerin am 30.6.2026 als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das OLG hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 70 Abs. 2 StPO gegen sie Beugehaft gem. § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Zeugin ist daraufhin sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an. Nachdem bereits ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 22.7.2026 abgelehnt worden war, hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des OLG verworfen.
II. Entscheidung
Grundlagen
Das Rechtsmittel sei unbegründet. Der Senat führt zunächst eingehend aus, dass der Zeugin wegen ihrer rechtskräftigen Verurteilung kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 Abs. 1 StPO zusteht. Das gelte auch im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (u.a. BGH, Beschl. v. 21.8. 2024 – StB 39/24, NStZ-RR 2024, 352 = StRR 2/2025, 17 [Deutscher]). Der Anordnung der Beugehaft stehe vorliegend nicht entgegen, dass gegen die Beschwerdeführerin vom AG Dresden bereits in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren wegen unberechtigter vollumfänglicher Zeugnisverweigerung gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten verhängt worden war. Gem. § 70 Abs. 4 StPO dürfe Beugehaft in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden, wenn sie erschöpft ist. Die im hiesigen Verfahren angeordnete Beugehaft beziehe sich auch auf die Aussageverweigerung im Hinblick auf eine solche Tat, denn zu diesem Geschehen, das bereits Gegenstand der früheren Beugehaft war, soll die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls vernommen werden.
Wiederholungsverbot und Höchstdauer
Allerdings hindere das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder in einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert. Vielmehr dürfe in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (so auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.2. 2013 – 2 Ws 80/13, NStZ 2013, 614, 615). Dieses Normverständnis lege schon der Wortlaut des § 70 Abs. 4 StPO nahe, der die Wiederholung der Maßregel untersagt, sofern sie erschöpft ist. Erschöpft sei Beugehaft indes erst, wenn sie für einen Zeitraum von sechs Monaten vollzogen worden ist. Auch sei es der Normzweck, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen tatsächlichen Freiheitsentzug und damit Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zur Erzwingung der Zeugenaussage zu einem konkreten Tatgeschehen insgesamt auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten zu begrenzen. § 70 Abs. 4 StPO bestimme mithin ein von Amts wegen zu beachtendes Verbot des Vollzuges von Beugehaft wegen Zeugnisverweigerung hinsichtlich derselben prozessualen Tat über sechs Monate hinaus und stehe daher einer erneuten Anordnung von Beugehaft in demselben oder einem anderen dieselbe Tat betreffenden Verfahren nur entgegen, wenn zum Anordnungszeitpunkt bereits Beugehaft im Umfang der maximalen Dauer von sechs Monaten vollstreckt worden ist. Erforderlich sei allerdings, bei einer hiernach grundsätzlich statthaften weiteren Beugehaftanordnung wegen erneuter Zeugnisverweigerung hinsichtlich derselben Tat in der Entscheidungsformel ausdrücklich auszusprechen, dass der Vollzug von Beugehaft zusammen mit der – genau zu bezeichnenden – vorangegangenen Beugehaftanordnung insgesamt eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen darf (OLG Nürnberg a.a.O.).
Der konkrete Fall
Hieran gemessen sei der angefochtene Beschluss zu Recht ergangen. Die frühere Beugehaftanordnung durch das AG Dresden gegen die Beschwerdeführerin sei zwar rechtskräftig, bislang aber nicht vollzogen worden. Das OLG habe in die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung den Zusatz aufgenommen, dass die Beugehaft auch unter Anrechnung eines etwaigen Vollzuges der früheren Beugehaft insgesamt nicht über sechs Monate hinaus vollzogen werden darf. Hinzu komme, dass sich die angefochtene Beugehaftanordnung durch das OLG auch auf vereinigungsbezogene (prozessuale) Taten bezieht, die nicht Gegenstand der früheren Beugehaftanordnung sind. Maßregeln zur Erzwingung der Aussage wegen dieser Taten unterfielen der Beschränkung des § 70 Abs. 4 StPO daher nicht. Zwar habe das OLG seine Beugehaftanordnung nicht auf die Erzwingung einer Zeugenaussage wegen dieser weiteren Taten beschränkt, jedoch in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, es hätte Beugehaft im selben Umfang auch dann angeordnet, wenn Gegenstand der beabsichtigten Vernehmung der Zeugin ausschließlich die weiteren Tatgeschehnisse wären.
Anordnung und Vollstreckung rechtmäßig
Auch im Übrigen seien die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig. Die Maßnahme gem. § 70 Abs. 2 StPO stehe – anders als diejenigen nach Abs. 1 StPO – im gerichtlichen Ermessen. Dabei seien die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 25.1.2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn 28 = StRR 2007, 64 [Jung]). Die Vernehmung der Beschwerdeführerin und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage seien von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt. Die Erforschung des wahren Sachverhalts sei das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründe deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Sie könne das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der StPO vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (BGH, Beschl. v. 10.1.2012 – StB 20/11, NStZ-RR 2012, 114 = StRR 2012, 145 [Fricke]). Hieran gemessen sei das Vorgehen des OLG frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der verfahrensgegenständlichen massiven Gewaltdelinquenz, ihrer Qualifikation als politisch motivierte linksextremistische Gewalttaten sowie der wahrscheinlichen genauen verfahrensrelevanten Kenntnisse der Beschwerdeführerin als Beteiligte an den Taten, deretwegen sie verurteilt wurde, und als Angehörige der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, sei nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage der Beschwerdeführerin unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet. Die angefochtene Entscheidung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (wird ausgeführt). Aus den vorstehenden Gründen sei auch gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft nichts zu erinnern.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Organisationsdelikte wie §§ 129, 129a, 129b StGB sind angesichts ihrer tatbestandlichen Weite und des Verhältnisses zu den von den Mitgliedern der Vereinigung begangenen Einzeltaten prädestiniert für Streitigkeiten um die Anwendung des § 55 StPO. Hier nicht wiedergegeben legt der Senat detailliert die allgemeinen und speziellen Grundlagen der Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts in solchen Fällen dar (hierzu auch BGH, Beschl. v. 21.8. 2024 – StB 39/24, NStZ-RR 2024, 352 = StRR 2/2025, 17 [Deutscher]). Bedeutsam ist der vorliegende Beschluss wegen der Frage der wiederholten Anordnung der Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO. Im Anschluss an OLG Nürnberg a.a.O. und OLG Köln (Beschl. v. 30.3.2007 – 2 Ws 169 + 179/07, NStZ-RR 2007, 242) lässt der BGH die wiederholte Anordnung der Beugehaft zu, soweit dabei die Gesamtdauer der Vollstreckung die Höchstgrenze von sechs Monaten in § 70 Abs. 2 StPO nicht überschreitet. Das ist überzeugend angesichts des Sinns der Vorschrift, einerseits die Beugehaft zeitlich nicht ausufern zu lassen, andererseits zur Sachaufklärung hartnäckige Zeugen bis zur zulässigen Höchstdauer notfalls auch wiederholt zur Räson bringen zu können.





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