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Rechtsprechungsübersicht zu Einziehungsfragen (2024–2026) – Teil 2

(Fortsetzung des Beitrags aus StRR 9/2026)

Nachtrag zu Teil 1 III. 6.: Der Große Senat des BGH (Beschl. v. 1.6.2026 – GSSt 1/25) hat die oben beschriebene Divergenz der Senate dahingehend aufgelöst, dass die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.

IV.

Verfahrens- und Vollstreckungsrecht

1. Verständigung

Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, über die das Gericht verfügen kann. Die Einziehung von Taterträgen gehört als zwingende Nebenfolge nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gem. § 257c Abs. 2 StPO. Eine Verständigung über einen Herausgabeverzicht des Angeklagten lässt sich nicht als Prozessverhalten i.S.d. § 257c Abs. 2 S. 1 Alt. 3 StPO legitimieren. Auch in diesem Fall folgt die Unzulässigkeit einer derartigen Verständigung daraus, dass mit ihr – soweit eine Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) ersetzt werden soll – das Verbot einer Einigung über entsprechende Einziehungsaussprüche umgangen würde (BGH, Urt. v. 8.10.2025 – 5 StR 235/25, NStZ 2026, 375 = StRR 5/2026, 14 [Burhoff]).

2. Rechtlicher Hinweis

Eine gesonderte Antragsschrift und ein eigenständiges Zwischenverfahren sind nur für den Fall der selbstständigen Einziehung gem. § 76a StGB im objektiven Verfahren vorgesehen. Findet die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift keine Erwähnung, führt dies lediglich dazu, dass das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen Einziehung hinweisen muss (BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 1 StR 433/25). Das Unterlassen des im Bereich der Einziehung des Wertes von Taterträgen erforderlichen rechtlichen Hinweises (BGH, GrS, Beschl. v. 22.10.2020 – GSSt 1/20, BGHSt 66, 20) führt nicht zu einem Beruhen des Urteils auf diesem Fehler, wenn auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte hätte anderenfalls erfolgreicher verteidigen können (BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57).

3. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos i.S.d. § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Ist in einem früheren Urteil die Einziehung eines Gegenstands nach § 74 Abs. 1 StGB rechtskräftig angeordnet worden, scheidet deren Aufrechterhaltung aus. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum daran bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 S. 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (BGH, Beschl. v. 25.9.2024 – 2 StR 224/24, NStZ 2026, 233; Beschl. v. 11.3.2026 – 5 StR 641/25).

4. Prozessuale Anforderungen an die Einziehungsentscheidung

§ 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat und dass die Tat des Angeklagten Gegenstand des Verfahrens ist und er insoweit verurteilt wird. Dabei dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Eine erweiterte Einziehung kommt aufgrund ihres subsidiären Charakters erst in Betracht, wenn das Tatgericht unter Beachtung der Aufklärungspflicht ausschließen kann, dass die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB vorliegen. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können, scheidet eine erweiterte Einziehung aus (BGH, Beschl. v. 18.2.2025 – 6 StR 458/24, NStZ-RR 2025, 287). Wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in voller Höhe von den Urteilsfeststellungen getragen, kann das Revisionsgericht die Höhe der Einziehungsanordnung analog § 354 StPO reduzieren (BGH, Beschl. v. 8.4.2026 – 5 StR 7/26).

5. Selbstständiges Einziehungsverfahren

Ein Schwerpunkt der einschlägigen Entscheidungen im Berichtszeitraum lag auf der selbstständigen Einziehung nach § 76a StGB. Insbesondere bei § 76a Abs. 4 StGB hat der BGH mehrfach das zurückhaltende Vorgehen der LG gerade angesichts der Beweiserleichterung nach § 437 StPO moniert: Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – ggf. mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird. In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt. Für die Überzeugungsbildung, ob ein Gegenstand aus irgendeiner nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Tat herrührt und damit der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 S. 1 StGB unterliegt, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urt. v. 17.7.2025 – 5 StR 465/24, NStZ-RR 2026, 7 = StRR 2/2026, 25 [Deutscher]; zur „Teilkontamination“ bei mischfinanzierten Grundstücken BGH, Beschl. v. 13.2 2025 – 2 StR 419/23, StraFo 2025, 369; s.a. BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – 5 StR 702/24; allg. Hoppe/Lüth, NStZ 2026, 340). Bei der Ermessensentscheidung des Gerichts ist eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten. Von einer Einziehung kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil sich das Gericht nicht von der Bösgläubigkeit eines Dritterwerbers zu überzeugen vermag, indem es allein darauf abstellt, dass ein gutgläubiger entgeltlicher Dritterwerb durch den Nebenbetroffenen i.S.d. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB stattgefunden habe, da dieser weder erkannt noch grob fahrlässig verkannt habe, dass die für den Erwerb der Immobilie aufgewendeten Gelder aus Straftaten stammten. Maßgeblich ist vielmehr die Verhältnismäßigkeit der Einziehung insgesamt; bei ihrer Bewertung ist die Schutzwürdigkeit des (zivilrechtlichen) Eigentümers umfassend in den Blick zu nehmen (BGH, Urt. v. 4.6.2025 – 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711 = StRR 2/2026, 27 [Deutscher]).

Hinweis

Der Bundesrat hat am 27.3.2026 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbstständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB eingebracht (BR-Drucks 131/26; eingehend hierzu Wiersch, NStZ 2026, 393). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Im Verfahren der selbstständigen erweiterten Einziehung handelt es sich bei der Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstands um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die der Disposition des erkennenden Gerichts bis zum rechtskräftigen Abschluss des (objektiven) Verfahrens entzogen ist (KG, Beschl. v. 26.7.2024 – 4 Ws 9/24, NZWiSt 2024, 375 n. Anm. Bittmann; zu den Folgen einer „Überraschungsentscheidung“ im selbstständigen Einziehungsverfahren gem. § 76a Abs. 4 StGB KG, Beschl. v. 27.1.2026 – 5 Ws 148/25, wistra 2026, 170 m. Anm. Wegner). Beantragt die StA in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 S. 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive gem. §§ 76a Abs. 1 S. 1 StGB, 435 StPO , hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – ggf. nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die im subjektiven Verfahren erhobenen Beweise bleiben nach Überleitung in das objektive Einziehungsverfahren grundsätzlich verwertbar, auch wenn während der Beweisaufnahme Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden (BGH, Urt. v. 18.3.2026 – 1 StR 97/25, NJW 2026, 1685 = NStZ 2026, 513 m. Anm. Mangalia: Cum-Ex, früherer Chef der Wartburg Bank; zur Zulässigkeit eines selbstständigen Verfahrens betreffend einen im Hauptverfahren übersehenen Geldbetrag KG, Beschl. v. 30.12.2024 – 2 Ws 158/24; NZWiSt 2026, 295).

6. Einziehungsbeteiligte

Die Beteiligung von Personen, die nicht Beschuldigte sind, gegen die sich aber die Einziehung richtet (Einziehungsbeteiligte), ist in §§ 424 ff. StPO geregelt. Sofern das Gericht die Beteiligung eines Einziehungsbeteiligten nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung auch teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrunde liegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben (BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25, NZWiSt 2026, 347). Die Stellung als Angeklagter steht im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 29.4.2026 – 1 StR 51/25, NStZ-RR 2026. 223). § 74 Abs. 2 OWiG knüpft nach seinem Wortlaut allein an den Betroffenen an. Betroffener i.S.d. OWiG ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet. Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen ist kein Raum (KG, Beschl. v. 20.11.2024 – 3 ORbs 206/24, NZWiSt 2025, 316 = NZV 2025, 330 [Cardue]). Im Falle des Ausbleibens des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht oder bei unterbliebener Beteiligung im vorausgegangenen Verfahren erlaubt § 430 Abs. 1 StPO eine Verhandlung in dessen Abwesenheit, da eine Verfahrensteilnahme nicht notwendig ist. Wird der Einziehungsbeteiligte aber nicht ordnungsgemäß geladen, kann dieser im Rechtsmittelverfahren gem. § 431 Abs. 1 StPO den Schuldspruch des Urteils anfechten (BGH, Beschl. v. 25.3.2025 – 5 StR 711/24, NZWiSt 2025, 455). Der Nebenbetroffene muss sich bei einem verspäteten Ablehnungsgesuch nach den allgemeinen Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO die Kenntnis eines bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen (BGH, Beschl. v. 28.5.2025 – 5 StR 622/24, StraFo 2025, 322 = StRR 1/2026, 14 [Burhoff]). Der Insolvenzverwalter eines Einziehungsbeteiligten ist zur Revisionseinlegung im eigenen Namen nur befugt, wenn er bereits vor dem die Einziehung anordnenden Urteil durch eine förmliche Beteiligungsanordnung die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hat (BGH, Beschl. v. 23.4.2025 – 5 StR 422/24, NStZ-RR 2025, 293). Eine Revisionseinlegung durch einen Verteidiger entfaltet für den Nebenbeteiligten nur Wirkung, wenn der Nachweis der Vertretungsvollmacht fristgerecht erbracht wird (§ 428 Abs. 1 S. 1 StPO); eine nachträgliche Vorlage genügt nicht (BGH, Beschl. v. 22.4.2025 – 5 StR 86/25, NStZ-RR 2025, 218). Ein Eintritt des Erben in die Verfahrensstellung des Nebenbetroffenen ist gesetzlich nicht vorgesehen (BGH, Beschl. v. 28.4.2026 – 3 StR 406/25).

Ein Nachverfahren nach § 433 StPO kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, seine Rechte als möglicher Beteiligter bereits im Erkenntnisverfahren wahrzunehmen. Hat der Betroffene im Erkenntnis- oder Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt, seine Rechte geltend zu machen, scheidet ein Nachverfahren aus, auch wenn das Gericht seine Einwendungen nicht für durchgreifend erachtet oder irrtümlich unberücksichtigt gelassen hat. Die rechtskräftige Ablehnung einer Beteiligung entfaltet Bindungswirkung. Das Nachverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen neue Umstände erstmals eine Beteiligung rechtfertigen könnten (OLG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2024 – 2 Ws 25/54, NZWiSt 2025, 260 m. Anm. Merz).

7. Einwendungen gegen die Vollstreckung

Die Anordnung einer Notveräußerung gem. § 111p Abs. 1 StPO durch die StA wegen erheblicher Kosten für die Aufbewahrung und eines drohenden Wertverlusts der Fahrzeuge durch lange Standzeiten ist rechtswidrig (OLG Hamm, Beschl. v. 17.7.2025 – 3 Ws 241/25, NZWiSt 2026. 292 m. Anm. Bittmann; zur Einwendung eines Dritten gegen die Verwertung einer Armbanduhr und von Bargeld im Rahmen der strafrechtlichen Wertersatzeinziehung, wenn das behauptete Eigentum des Dritten an den Gegenständen nicht nachgewiesen werden konnte, LG Göttingen, Beschl. v. 26.2.2026 – 5 AR 1/26; zum Mangelfall in der Vermögensabschöpfung Röß, NStZ 2025, 649). Für ein Absehen von der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit gem. § 459g Abs. 5 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage (zu einschlägigen Kriterien KG, Beschl. v. 17.12.2024 – 2 Ws 157/24).

8. Vermögensarrest

Zur Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehungsanordnung ermöglicht § 111e StPO den Vermögensarrest (näher Weiß, NZWiSt 2026, 54). Kryptowerte haben keine Sachqualität. Die Vorschrift des § 111n Abs. 1 StPO ist auf sie weder direkt noch analog anwendbar. Daher besteht kein Anspruch auf Herausgabe nach dieser Vorschrift (LG Verden, Beschl. v. 14.4.2025 – 2 Qs 35/25, NStZ 2025, 631 = StRR 8/2025, 25 [Deutscher]; zum Vermögensarrest bei Verdacht leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.2.2026 – 12 Qs 46/25, NZWiSt 2026, 298; näher hierzu Bleckat, NStZ 2025, 193; zur Vollstreckung der Einziehung von Kryptowährungen Schach, NZWiSt 2026, 190; zur Herausgabe eines mit einem Verfügungsverbot belegten Pkw AG Dortmund, Beschl. v. 9.12.2025 – 704 Gs 1121/25, NZWiSt 2026, 175; zum Vermögensarrest nach Steuerhinterziehung OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2025 – III-3 Ws 184/25, NZWiSt 2026, 168). Nach § 111e Abs. 2 StPO kann zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest angeordnet werden, wenn gegen den Angeklagten ein Urteil mit einer Kostenentscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist; bereits rechtskräftig braucht dieses nicht zu sein. Allerdings muss der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich sein. Hiervon ist auszugehen, wenn der Angeklagte den sog. „Reichsbürgern“ zuzuordnen ist und die Gefahr fortbesteht, dass er eigenes Vermögen zur Verfolgung seines Ziels des Hochverrats gegen den Bund bereitstellt und damit beiseiteschafft und bereits konkrete Bemühungen unternommen hat, einen staatlichen Zugriff auf sein Vermögen zu vereiteln (BGH, Beschl. v. 15.5.2025 – StB 18/25, NZWiSt 2025, 552). Je länger von solchen Sicherungsmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, umso mehr nimmt die Rechtfertigung für die Annahme einer Gefährdung des staatlichen Zahlungsanspruchs und damit für das Sicherungsbedürfnis ab (LG Berlin I, Beschl. v. 16.5.2025 – 526 KLs 6/25, NZWiSt 2026, 297; Beschl. v. 13.10.2025 – 511 Qs 113/25, NZWiSt 2026, 296; zum Sicherungsbedürfnis beim Vermögensarrest Pawel/Artkämper, NJW 2026, 1846).

Der Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung wird mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gegenstandslos und tritt automatisch außer Kraft. Eine gegen den Arrestbeschluss gerichtete weitere Beschwerde ist damit prozessual überholt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.2.2025 – 7 Ws 260/24 und 58/25, NZWiSt 2025, 404). Ein angeordneter Arrest aufgrund eines Untreueverdachts gegen eine Person ist auf deren Beschwerde aufzuheben, wenn die Verdachtslage nicht mehr besteht (LG Meiningen, Beschl. v. 13.11.2024 – 6 Qs 166/24, NZWiSt 2025, 357). Es dürfte dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht werden, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Anordnung eines Vermögensarrests bis zum Vorliegen der Gründe des Urteils über die Vermögensabschöpfung trotz einer mitunter sehr langen Urteilsabsetzungsfrist zuwartet (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2024 – 1 BvR 2116/24, NStZ-RR 2025, 143). Unverhältnismäßig ist ein weiterer Arrestvollzug, wenn wegen Verfahrensverzögerungen im Raum steht, dass mehr als fünf Jahre zwischen Arrestvollzug und Entscheidung über eine Einziehung vergehen (LG Mannheim, Beschl. v. 14.10.2024 – 25 KLs 635 Js 13071/18, NZWiSt 2025, 220).

V.

Kosten und Gebühren

Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der StA (LG Duisburg, Beschl. v. 26.1.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24, StRR 4 /2026, 39 [abl. Burhoff]). Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und dem anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren handelt es sich um eine Angelegenheit, weshalb für den bereits im Strafverfahren tätigen Verteidiger im Einziehungsverfahren keine weiteren Gebühren entstehen (AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 – 8/24, StRR 10/2025, 38 [Burhoff]). Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern fallen Gebühren analog zum Verteidiger an. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war (LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 5 Qs 3437/25, StRR 2/2026, 33 [Burhoff]).

Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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