Beitrag

Bestimmung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Angeklagten

1. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt in einem wertenden Akt richterlicher Strafzumessung. Hierbei sind ausreichende tatrichterliche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich. Das auf ihrer Grundlage ausgeübte tatrichterliche Ermessen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe unterliegt nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann den Tatrichter nicht zu einer bestimmten Berechnungsmethode verpflichten.

2. Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Feststellung des erzielten bzw. erzielbaren Nettoeinkommens sind neben Geldeinkünften auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen (z.B. eine kostenfreie Mitwohngelegenheit) zu berücksichtigen.

3. Im zweiten Schritt hat der Tatrichter zu prüfen, ob die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten besonderen Anlass geben, von der aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe abzuweichen.

4. Vom Angeklagten aufzubringende Verfahrenskosten und Verteidigergebühren sowie Tilgungsleistungen auf eine verfahrensfremde Geldstrafe haben zwar bei der Feststellung seines Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben. Jedoch kann es geboten sein, bei der neuen Geldstrafe die aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe abzusenken, um eine durch die eintretende Gesamtbelastung des Angeklagten drohende Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums zu verhindern.

(Leitsätze des Gerichts [gekürzt])

OLG Celle, Urt. v. 10.7.2026 – 2 ORs 44/26

I. Sachverhalt

Empfänger von Sozialleistungen

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 EUR, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 100 EUR, verurteilt. Auf die Berufung der StA hat das LG diese Verurteilung bestätigt. Der Angeklagte ist ledig, Vater von drei Kindern im Alter von drei, fünf und acht Jahren und war bis zuletzt arbeitslos. Einer Erwerbstätigkeit ist er letztmalig im Jahr 2020 nachgegangen. Seitdem hat er Sozialleistungen bezogen. Nachdem er Anfang Februar 2026 seine bis dahin bewohnte Mietwohnung aufgegeben hat und bei seiner Lebensgefährtin eingezogen ist, wurde die Zahlung von Bürgergeld zunächst eingestellt. Der Angeklagte hat sodann einen Antrag auf Fortsetzung der Bürgergeldzahlungen gestellt, über den zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht entschieden worden war. Seine Lebensgefährtin und deren drei Kinder beziehen ebenfalls Bürgergeld. Die finanziellen Verbindlichkeiten des Angeklagten beliefen sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auf ca. 40.000 EUR. Tilgungsleistungen hat er bis zuletzt nicht erbracht. Die auf den Ausspruch zur Tagessatzhöhe beschränkte Revision der StA war erfolgreich.

II. Entscheidung

Leitsatz 1

Bei der Verhängung einer Geldstrafe bestimme der Tatrichter die Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 StG unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei sei regelmäßig vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB). Es handele sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung. Dies ermögliche ihm, die rechnerisch aus dem Nettoeinkommen ermittelte Tagessatzhöhe sowohl zu unterschreiten als auch zu überschreiten. Seine Wertungen unterlägen dabei nur im eingeschränkten Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung und sind durch das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Daher könne es in Fällen von vollkommen gleichartigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen vorkommen, dass das vom jeweiligen Tatrichter rechtsfehlerfrei ausgeübte Ermessen zu unterschiedlichen Tagessatzhöhen führt (st. Rspr., BGH, Urt. v. 13.7.2017 – 1 StR 536/16, StraFo 2017, 465; OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2017 – 1 OLG 161 Ss 53/17).

Leitsatz 2

Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe sei in einem ersten Schritt das vom Täter erzielte bzw. durch ihn erzielbare Nettoeinkommen zu ermitteln. Bei dem in § 40 Abs. 2 S. 2 StGB verwendeten Begriff des Nettoeinkommens handele es sich nicht um einen steuerrechtlichen, sondern um einen rein strafrechtlichen Begriff, der alle Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst. Dabei sei es nicht erforderlich, dass es sich um Einnahmen in Form von Geldleistungen handelt, es zählen hierzu auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen wie z.B. die kostenfreie Gewährung einer (Mit-)Wohngelegenheit. Von den sich hieraus ergebenden Gesamteinkünften des Täters seien sodann seine mit den Einkünften zusammenhängenden Ausgaben, wie etwa Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sozialversicherungsbeiträge, abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen seien in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angemessenem Umfang. Bei einem einkommensschwachen Täter mit einem Anspruch auf Bürgergeld erfasse der Begriff des Nettoeinkommens in § 40 Abs. 2 S. 2 StGB nicht nur den ihm nach § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfs-VO zustehenden Regelsatz des Bürgergeldes, sondern auch die etwaigen ihm gewährten Sachbezüge für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II. Denn auch diese Leistungen stellten einen wirtschaftlichen Vorteil dar und müssten dem nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB zugrunde zu legenden Einkommen des Täters hinzugerechnet werden (st. Rspr., vgl. OLG Jena a.a.O.).

Leitsatz 3

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe habe der Tatrichter in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters besonderen Anlass zu einem Abweichen von der aus seinem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe gebieten. Für einkommensschwache Täter habe der Gesetzgeber dieses Erfordernis mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ vom 26.7.2023 (BGBl I 2023 Nr. 203) ausdrücklich in dem in § 40 Abs. 2 StGB neu eingefügten S. 3 dahin präzisiert, dass der Tatrichter darauf zu achten hat, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Dabei habe der Gesetzgeber erkennbar darauf verzichtet, konkrete Festlegungen im Sinne einer vom Tatrichter in jedem Einzelfall einheitlich anzuwendenden Methode zur Bestimmung der Tagessatzhöhe zu treffen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe Einigkeit, dass bei einkommensschwachen Tätern nahe dem Existenzminimum (z.B. Bürgergeldempfänger, Asylbewerber, BAföG-Bezieher, Studenten) im besonderen Maße ein Anlass zur Prüfung gegeben ist, ob die ausgehend vom Nettoeinkommen des Täters rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe und die Anzahl der verhängten Tagessätze zu einer Gesamtbelastung des Täters führen, die sich noch im Rahmen einer gerechten Strafsanktion und innerhalb der ihm zumutbaren wirtschaftlichen Belastung hält. Dies sei v.a. bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen erforderlich, da die mit ihr verbundene progressive Steigerung des Strafübels nicht zu einem Einwirkungsübermaß und zu desozialisierenden Folgen führen können (BayObLG, Beschl. v. 6.11.2023 – 204 StRR 470/23, NStZ-RR 2024, 74). Indes werde bei Tätern mit Anspruch auf Bürgergeld der ihnen zur Sicherung des Existenzminimums zu belassende Anteil in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich hoch bemessen. Einige OLG gingen von 75 % des Nettoeinkommens (Summe aus Bürgergeld und ggf. gewährter Sachleistungen) aus (BayObLG a.a.O.). Andere OLG hielten zur Sicherung des Existenzminimums einen Selbstbehalt des Täters in Höhe von 70 % für sachgerecht (OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.5.2014 – 1 Ss 18/14, StRR 2014, 443 [Burhoff]; OLG Jena a.a.O.). Einige OLG sähen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe bei einem einkommensschwachen Täter überdies auch den ihm gewährten Ratenzahlungszeitraum als relevanten Faktor bei der Bemessung der Tagessatzhöhe an, etwa maximal drei Jahre (OLG Braunschweig a.a.O.). Der Senat trete der an die o.g. Rechtsprechung des BGH anknüpfenden Auffassung des OLG Jena a.a.O. bei, wonach – auch im Fall eines einkommensschwachen Täters – eine verbindliche Vorgabe des Revisionsgerichts gegenüber dem Tatrichter, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe eine ganz bestimmte Methode anzuwenden, unzulässig ist. Zugleich teile der Senat die Erwägungen, wonach v.a. bei der Verurteilung zu einer hohen Tagessatzanzahl im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens regelmäßig zu prüfen ist, welche Auswirkungen die gewährte Ratenzahlungsdauer auf das wirtschaftliche Leistungsvermögen und das zu sichernde Existenzminimum des Täters hat. Wenngleich es dem Tatrichter im Rahmen seines Strafzumessungsermessens freisteht, auf welchem Weg er im Einzelfall eine Reduzierung der ausgehend vom Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe prüft, halte der Senat von den oben näher erörterten Modellen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung die vom OLG Braunschweig mit überzeugenden Erwägungen favorisierte Methode für vorzugswürdig (vgl. auch § 26 Abs. 2 S. 3 SGB XII).

Der konkrete Fall

Das LG habe bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Nettoeinkommens des Angeklagten lediglich auf den Betrag des ihm zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zustehenden Bürgergeldes in Höhe von 506 EUR abgestellt. Es habe indes nicht geprüft, ob der Angeklagte neben dem Bürgergeld auch (anteilige) Sachbezüge gemäß § 22 Abs. 2 SGB II für die anfallenden Wohn- und Heizkosten in der von ihm mitgenutzten Mietwohnung seiner Lebensgefährtin beanspruchen konnte. Dementsprechend sei das LG gehalten gewesen, beim für den Angeklagten zuständigen Sozialleistungsträger eine Auskunft zur Frage etwaiger Sachbezüge an den Angeklagten einzuholen. Sofern die Auskunft ergeben hätte, dass dem Angeklagten keine Sachbezüge zustanden, wäre das LG nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung gehalten gewesen, bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens die kostenfreie Mitwohngelegenheit in der Wohnung seiner Lebensgefährtin als ihm gewährte Naturalleistung mit zu berücksichtigen. Deren Wert wäre ggf. nach § 40 Abs. 3 StGB zu schätzen gewesen.

Leitsatz 4 (Segelanweisung)

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Anrechnung der vom Angeklagten zu leistenden monatlichen Zahlungsrate auf eine noch nicht erledigte Geldstrafe auf das rechnerisch ermittelte Netto-Einkommen des Angeklagten rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen ist (wird ausgeführt).

III. Bedeutung für die Praxis

Grundlagen und Richtlinien

Schon angesichts der Fallzahlen erfolgt die Bemessung der Tagessatzhöhe in der amtsgerichtlichen Praxis eher mit der Kelle als mit der Feinwaage. Das OLG Celle zeigt hier die Grundlagen und Richtlinien auf, wie das relevante Nettoeinkommen insbesondere bei einkommensschwachen Angeklagten mit Sozialleistungen lege artis zu bestimmen ist. Dem ist auch nach der Ersetzung des Bürgergeldes durch die Grundsicherung in der Sache nichts hinzuzufügen. Wichtig für die Praxis: Bei Einhaltung der genannten Kriterien bleibt die genaue Bestimmung der Tagessatzhöhe weiterhin Sache des Ermessens des Tatrichters. Die vom OLG geforderte Einholung von Auskünften zu Sachbezügen von Leistungsbeziehern kann zur Unterbrechung oder gar Aussetzung von Hauptverhandlungen führen und damit zur Verlängerung der Verfahrensdauer.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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