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Strafbarkeit des „Logistikers“ einer Bande

1. Hat ein sog. Logistiker einer Bande mit dem Modus Operandi „falscher Polizeibeamter“ die Aufgabe, die Beute vom „Abholer“ zu übernehmen und anschließend zum Zwecke der Weiterleitung an die Hintermänner an einen anderen Ort zu verbringen, liegt keine Mittäterschaft, sondern Beihilfe zu den Vortaten vor.

2. Zudem kann eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a StGB in der Variante der Drittverschaffung vorliegen.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 12.2.20264 StR 572/25

I. Sachverhalt

„Logistiker“ einer Bande

Das LG hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen verurteilt. Der Angeklagte beteiligte sich an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Tätergruppierung ihm bekannter und unbekannter Personen, die wiederholt Straftaten zum Nachteil älterer Menschen nach dem Modus Operandi „falscher Polizeibeamter“ begingen, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die aus der Türkei angerufenen Geschädigten sollten Bargeld und Wertgegenstände anlässlich einer vorgespiegelten Gefahrenlage zur Abholung durch die Polizei parat halten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, als „Logistiker“ fortlaufend für die Gruppierung tätig zu werden, indem er zusagte, die von dem „Abholer“ erlangten Vermögenswerte zu übernehmen und anschließend zum Zwecke der Weiterleitung an die Hintermänner in der Türkei an einen anderen Ort zu verbringen. Eine unbekannte und von den Beteiligten als „Chef“ bezeichnete Person koordinierte telefonisch das arbeitsteilige und zeitlich aufeinander abgestimmte Vorgehen aus der Türkei heraus. Der „Chef“ fragte zunächst beim Angeklagten – entsprechend dessen zugesagter Funktion – dessen Bereitschaft für die Entgegennahme der Tatbeute ab und kündigte ihm sodann die unmittelbar bevorstehende Übergabe an. Hierzu teilte er sowohl dem Angeklagten als auch dem „Abholer“ deren Modalitäten mit. Danach entnahm der „Abholer“ noch einen mit dem „Chef“ abgestimmten Anteil von regelmäßig 30 Prozent des Beutewerts als Entlohnung, bevor er den restlichen Tatertrag an den Angeklagten übergab. Dieser zeigte anschließend seinem ansässigen Abnehmer den Beuteumfang visuell per Chat, bewahrte die übernommene Deliktsbeute über Nacht bei sich auf und brachte sie am Folgetag zum vorgesehenen Transfer in die Türkei. Für seine Mitwirkung erhielt seine in Syrien lebende Familie finanzielle Unterstützung. Die Revision des Angeklagten hat zu einer Schuldspruchberichtigung geführt.

II. Entscheidung

Keine Mittäterschaft

Die getroffenen Feststellungen trügen eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) an den Betrugs- und Diebstahlstaten nicht. Der Tatbeitrag des Angeklagten, der in der Entgegennahme der Deliktsbeute an einem von den Wohnanschriften der Geschädigten entfernten Ort und deren Transport bestand, sei (erst) nach Tatbeendigung erfolgt. Denn spätestens mit der Erlangung der Tatbeute durch den „Abholer“ und deren Verbringung zum (tatortverschiedenen) Übergabetreffpunkt seien die ertrogenen Vermögenswerte bzw. gestohlenen Gegenstände endgültig erlangt und ausreichend gesichert gewesen (BGH, Beschl. v. 26.4.2023 – 4 StR 96/23 Rn 5, NStZ 2023, 681). Nach Beendigung einer Tat sei aber weder eine Mittäterschaft an dieser noch eine Beihilfe zu dieser durch zeitlich nachfolgende Tatbeiträge möglich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vermögenswerte tatplanmäßig noch innerhalb der Gruppierung weiterverschoben wurden (BGH, Beschl. v. 12.11.2022 – 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50).

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Der Angeklagte habe sich jedoch deswegen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a StGB in der Variante der Drittverschaffung schuldig gemacht. Einem Dritten werde das Tatobjekt der Hehlerei (auch) verschafft, wenn durch das Handeln des Täters die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Hehlgut unmittelbar vom Vorbesitzer an einen Dritten weitergeleitet wird (BGH, Beschl. v. 22.8.2019 – 1 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 379, 380). So liege der Fall hier. Denn der Angeklagte habe zwar Besitz an der Tatbeute erlangt, diese aber anschließend einem Dritten zukommen lassen, ohne zwischenzeitlich selbst über die Sachen in ihrem wirtschaftlichen Wert als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen zu können und dies zu wollen (BGH, Beschl. v. 26.10.2023 – 2 StR 226/23, NStZ 2024, 171, 172 m.w.N.). Er habe sich insoweit auch nicht nur als Gehilfe zur eigennützigen Erwerbshehlerei des bösgläubigen Erwerbers, sondern als Täter einer fremdnützigen Hehlerei betätigt.

Beihilfe zu den Vortaten

Zudem reichten die Feststellungen aus, um eine Beteiligung des Angeklagten als Gehilfe an den Vortaten zu belegen. Zwar führe eine Bandenabrede nicht zwingend dazu, dass die Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, (schon) als Beteiligung hinsichtlich einer zu ihrer Ausführung begangenen Tat anzusehen ist, denn dies hätte eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande zur Folge (BGH, Beschl. v. 20.9.2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258; Beschl. v. 20.11. 2022 – 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50). Dem Angeklagten sei entsprechend der Bandenabrede aber generell die Rolle des „Logistikers“ zugekommen. Die zunächst allgemeine Zusage habe der Angeklagte gegenüber dem Hintermann in der Türkei, der jeweils während der gesamten Tatausführung sowohl mit dem „Abholer“ per Videotelefonie in Verbindung stand als auch den Angeklagten zum Zwecke der Beuteübernahme vorab kontaktierte, bei jeder Tat konkretisiert und in der Folge eingehalten. Die Vortaten seien zu diesem Zeitpunkt zwar möglicherweise bereits vollendet, aber noch nicht beendet gewesen, weshalb der Angeklagte (sukzessive) Beihilfe leisten konnte. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er durch seinen „psychischen Tatbeitrag“ die Haupttaten förderte, deren wesentliche Merkmale, insbesondere zur Angriffsrichtung und zum Unrechtsgehalt, er kannte. Hieran ändere nichts, dass der „Abholer“ die Vermögensgegenstände teilweise durch eine täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung erlangte und teilweise nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch die Geschädigten wegnahm. Denn für eine Strafbarkeit als Gehilfe genüge in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz. Einzelheiten der Haupttat brauche der Gehilfe nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Selbst eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat sei unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (BGH, Beschl. v. 2.3.2023 – 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186).

Hehlerei und Beihilfe nebeneinander hier möglich

Einer Strafbarkeit als Gehilfe der Vortat und außerdem wegen Hehlerei stehe zudem nicht entgegen, dass vorliegend die Teilnahmehandlung in der Zusage der Vornahme der späteren Hehlereihandlung bestand und damit die Beihilfe auf die später gehehlte Beute abzielte (BGH, Beschl. v. 20.10.1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 140 f.; Urt. v. 10.1.1956 – 5 StR 399/55, BGHSt 8, 390, 392). Der Teilnehmer an der Vortat könne lediglich dann nicht Täter einer anschließenden Hehlerei sein, wenn er unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben will, etwa im Sinne eines „Anrechts“ auf die Beute (BGH, Beschl. v. 16.4. 2024 – 3 StR 474/23, NStZ-RR 2024, 279). Das sei hier aber nicht der Fall, weil es dem Angeklagten um eine indirekte finanzielle Unterstützung seiner Familie ging. Hingegen komme wegen seiner strafbewehrten Teilnahme an den Vortaten eine (weitergehende) Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante der Drittverschaffung nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht. Denn es handele sich jeweils um straflose Fälle der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB; BGH, Urt. v. 30.4.2025 – 6 StR 326/24 Rn 14, NStZ 2026, 303).

Bandenmitglied

Der Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der Vortaten als auch an den Hehlereihandlungen als Bandenmitglied mitgewirkt. Mit Blick auf seine geleistete „psychische“ Beihilfe könne Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214). Allerdings dürfe es sich nicht nur um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können (BGH, Beschl. v. 19.4.2006 – 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33, 34). So liege der Fall hier aber nicht. Seine „konkretisierte“ Zusage sei für den Erfolg der Diebstahls- und Betrugstaten von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Dass der Angeklagte damit zugleich an einer Diebes- bzw. Betrugsbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) beteiligt war, stehe zu der Gesetzeslage nicht in Widerspruch. Vielmehr konnte er zugleich verschiedenen Banden angehören. Zwar sehe das Gesetz eine aus Dieben und Hehlern bestehende „gemischte“ Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260a Abs. 1 StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahls- und Betrugstatbeständen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 263 Abs. 5, 263a Abs. 2 StGB). Damit scheide jedoch die Annahme einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebes- bzw. Betrugsbande nur aus, wenn sich jemand, der lediglich Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl bzw. Betrug Beteiligten zusammenschließt, nicht aber, wenn derjenige – wie hier der Angeklagte – nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahls- und Betrugstaten teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus der Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teilnahme an der Vortat anerkennt (BGH a.a.O.).

III. Bedeutung für die Praxis

Komplexes tatsächliches und rechtliches Geflecht

Der BGH hatte sich hier mit der Rolle eines Logistikers in einem komplexen Bandengebilde zu befassen. Für die vorliegende Fallgestaltung sind die Ausführungen überzeugend. Allerdings wäre hier ein abgrenzender Hinweis zum Beschluss vom 14.5.2024 – 3 StR 88/24, NStZ-RR 2024, 280 = StRR 1/2025, 31 [Deutscher] zur Klarstellung hilfreich gewesen. Dort hat der 3. Senat ebenfalls für die Fallkonstellation „Bande – falscher Polizeibeamter“ bei einem Logistiker, dessen Aufgabe ausschließlich darin bestand, den „Abholer“ bei Ablieferung aus der Beute zu entlohnen, eine Hehlerei abgelehnt und stattdessen eine Geldwäsche angenommen. Das zeigt, dass es für die rechtliche Bewertung in solchen Fällen auf jede Kleinigkeit ankommt.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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