Beitrag

Konkludente Pflichtverteidigerbestellung

1. Die Kammer hält daran fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

2. Eine konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.

(Leitsätze des Verfassers)

LG Verden, Beschl. v. 9.6.20262 Qs 36/26

I. Sachverhalt

Verfahrensgang

Die Staatsanwaltschaft hat u.a. gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls geführt. Am 16.7.2025 hat die Staatanwaltschaft Anklage erhoben, wobei nunmehr kein räuberischer Diebstahl, sondern ein Diebstahl vorgeworfen wurde. Am 16.2.2026 hat das AG die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet, Hauptverhandlungstermin wurde auf den 25.3.2026 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 23.2.2026 legitimierte sich der Rechtsanwalt als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da ein Fall des § 140 StPO vorliege. Mit Schriftsatz vom 2.3.2026 erinnerte er an seinen Beiordnungsantrag und legte dar, dass ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben sei. Das hat er mit Schriftsatz vom 5.3.2026 dahin korrigiert, dass Gegenstand der Anklage kein räuberischer Diebstahl mehr sei. Er hat dargelegt, dass nunmehr ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliege, da der Beschuldigten in der Gesamtschau der (ggf. im Rahmen der Gesamtstrafenbildung) zu verhängenden und ggf. zu widerrufenden Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr drohe. Ferner verwies er darauf, dass im Hinblick auf eine gerade verhängte Freiheitsstrafe auch eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht käme.

Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt

Das AG hat dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger daher zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim LG Erfolg.

II. Entscheidung

Rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger zwar unzulässig …

Nach Auffassung des LG hat das AG den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zu Unrecht zurückgewiesen. Zwar komme eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht, da der Zweck der Pflichtverteidigung – ausschließlich – darin bestehe, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BGH, Beschl. v. 18.8.2020 – StB 25/20, NJW 2020, 3331). Dieser Zweck der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung könne durch die Bestellung nicht mehr rückwirkend erreicht werden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 24.2.2023 – 2 Ws 33/23; LG Leipzig, Beschl. v. 11.9.2023 -17 Qs 48/23, NStZ 2024, 190 m.w.N.). Die Bestellung würde nicht der Gewährleistung einer noch notwendigen ordnungsgemäßen Verteidigung des Beschuldigten, sondern dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. auch LG Berlin, Beschl. v. 20.6.2023 – 534 Qs 97/23, NStZ 2024, 63). Auch im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 („PKH-Richtlinie“), bezüglich derer in Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bestellung dann für zulässig erachtet wird, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt sowie vom Gericht aus vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich entschieden wurde, gelte grundsätzlich nichts anderes (vgl. auch LG Leipzig a.a.O. m.w.N.). An diesen Grundsätzen halte die Kammer fest.

… aber konkludente Bestellung erfolgt

Allerdings komme es hierauf vorliegend nicht an, da das AG der Beschuldigten den Rechtsanwalt bereits konkludent als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte. Eine solche konkludente Beiordnung könne im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lasse (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 142 Rn 17 u. 21). Vorliegend habe der Verteidiger seine Beiordnung unmittelbar nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Terminbestimmung mit Schriftsätzen vom 23.2.2026, 2.3.2026 und 5.3.2026 wiederholt beantragt bzw. daran erinnert. Zudem habe er mit Schriftsatz vom 5.3.2026 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO angeregt und zur Begründung zahlreiche Unterlagen (wie Urteile etc.) mitübersandt. Diese Anregung habe das AG sodann mit Verfügung vom 10.3.2026 aufgegriffen, gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgetragen und zugleich darauf hingewiesen, dass „der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung des RA … angesichts dessen, dass die bereits ausgeurteilten gesamtstrafenfähigen Verurteilungen (AG Cloppenburg und AG Nürtingen) bereits zwölf Monate erreichen, begründet sein“ dürfte. Damit habe es aus Sicht der Kammer bereits eine konkludente Beiordnung vorgenommen. Insoweit komme es auch nicht mehr darauf an, ob ein Vorgehen dergestalt, dass in Kenntnis des Beiordnungsantrags, über den gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich „unverzüglich“ – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – entschieden werden musste, vor der Entscheidung über diesen zunächst das Verfahren eingestellt werde, um die Beiordnung zu vermeiden, als bewusste Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Pflichtverteidigerbeiordnung bewertet werden müsste.

III. Bedeutung für die Praxis

Rückwirkende Bestellung

1. Eine der vielen Entscheidungen, die sich immer noch mit der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung befassen (müssen). Insoweit handelt es sich um einen Dauerbrenner, bei dem sich zwei Lager unversöhnlich gegenüberstehen. Das LG Verden gehört dem Lager an, das die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung verneint, was falsch ist (vgl. dazu a. Hillenbrand, StRR 3/2022, 5). Auf die Problematik soll hier nicht weiter eingegangen werden. Sie ist ausgeschrieben. Die Argumente für und wider sind ausgetauscht.

Gangbarer Weg

2. Aber: Ich stelle den Beschluss auch nicht wegen der Problematik der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung vor, sondern wegen der Ausführungen des LG zur konkludenten Beiordnung. Denn das ist in den Fällen, in denen die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung verneint wird, ein Weg, um ggf. doch noch aus der Staatskasse zumindest mit den gesetzlichen Gebühren honoriert zu werden. Man wird als Rechtsanwalt/Verteidiger auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und der vom LG angestellten Überlegungen daher in vergleichbaren Fällen immer darauf achten müssen, ob das jeweils mit dem Beiordnungsantrag befasste Gericht nicht die Dienste des Verteidigers in Anspruch genommen und damit eine konkludente Beiordnung vorgenommen hat. Dass eine konkludente Beiordnung zulässig ist, ist inzwischen in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 3811; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2372, jeweils m.w.N.). Diesen Weg bzw. diese Argumentation sollte der Verteidiger also auf jeden Fall im Auge haben.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…