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(Kein) Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht

1. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Angeklagten im Saal kein Notebook zur Verfügung zu stellen, ist die Beschwerde nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen.

2. Die Gerichte dürfen bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren grundsätzlich losgelöst von den persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Gefangenen als Versagungsgrund heranziehen, wenn es sich um einen Gegenstand gesteigerter Gefährlichkeit handelt, der die Gefahr nicht aufgrund nur abstrakter Erwägungen begründet, sondern bei dem sie real und konkret vor Augen tritt.

(Leitsätze des Gerichts)

KG, Beschl. v. 20.4. 20263 Ws 21/26 – 121 GWs 56/26

I. Sachverhalt

Laptop für die Hauptverhandlung und zur Akteneinsicht

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, ein Verbrechen des Mordes begangen zu haben. Um den Zeugen X davon abzuhalten, 80.000 EUR von ihm, dem Angeklagten, zu fordern, soll er dessen Sohn Y ermordet haben. Die Tat soll er nicht eigenhändig begangen haben, sondern durch den Mitangeklagten Z. Seit dem 24.2.2026 wird die Hauptverhandlung gegen insgesamt drei Angeklagte geführt.

Der Angeklagte hat am 4.3.2026 beantragt, für die Dauer der Hauptverhandlung „einen Laptop zur Einsichtnahme in und Bearbeitung der digitalen Akten sowohl im Gerichtssaal als auch in der JVA zu nutzen“, wobei alle „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Hilfsweise ist beantragt worden, die Nutzung zumindest im Sitzungssaal zu gestatten. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag in Gänze abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, die erfolglos. geblieben ist.

II. Entscheidung

Versagung der Nutzung eines Computers im Gerichtssaal

Die Beschwerde sei nach § 305 S. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Nutzung eines Computers im Gerichtssaal wendet. Bei dieser Anordnung handele es sich nicht um eine im Rahmen des Vollzugs ergangene Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO), sondern um eine Maßnahme der Verhandlungsleitung. Derartige Entscheidungen unterlägen gemäß § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 136). Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i.S.d. § 305 S. 1 StPO seien nämlich auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 305 Rn 3 m.w.N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2003) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 87). Dies sei verschiedentlich für die Verweigerung von Akteneinsicht (bzw. von Erstellen von Kopien durch den Verteidiger) und von Einsicht in Beweismittel entschieden worden (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; StV 2004, 362). Ergebe sich die Beschränkung des § 305 S. 1 StPO für die Akteneinsicht, so gelte dies erst recht für den hier gegebenen Fall der Bereitstellung eines elektronischen Mediums zur Akteneinsicht durch den (verteidigten) Angeklagten. Ob, wie die Verteidigung meine, die Entscheidung des EuGH vom 12.3.2003 (EuGRZ 2003, 472) hier einschlägig sei, müsse an dieser Stelle mangels Zulässigkeit der Beschwerde dahinstehen: Eine Verletzung von Art. 6 EMRK führe nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, sondern – gegebenenfalls – zur Revisibilität des ergehenden Sachurteils.

Versagung der Bereitstellung eines Computers im Haftraum

Die Beschwerde hinsichtlich der Versagung der Bereitstellung eines Computers im Haftraum hat das KG zwar als zulässig angesehen. Das Rechtsmittel sei jedoch unbegründet. Frei von Rechtsfehlern gehe der Strafkammervorsitzende davon aus, dass die Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Datenaustausch nicht auszuschließen sei (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 119 Rn 50). Ergänzend und vertiefend merkt das KG an:

Die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren

Bei der Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO dürften die von einem Gegenstand ausgehenden Gefahren grundsätzlich losgelöst von den persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Gefangenen als Versagungsgrund herangezogen werden, wenn es sich um einen Gegenstand gesteigerter Gefährlichkeit handelt, der die Gefahr nicht aufgrund nur abstrakter Erwägungen begründe, sondern bei dem sie real und konkret vor Augen trete. Eine in diesem Sinne gesteigerte Gefährlichkeit wohne nach nahezu einhelliger Rechtsprechung Computern aller Art in der Hand eines Untersuchungsgefangenen inne (vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382; KG, Beschl. v. 26.2.2026 – 2 Ws 19/26 m.w.N. auf frühere Rechtsprechung; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 mit abl. Anm. Staechlin; NJW 1989, 2637; OLG Hamm StV 1997, 197). Ihre Komplexität und technische Leistungsfähigkeit ermögliche einen unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Daten, mithin z.B. das Ausspionieren der Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt (vgl. OLG Hamm StV 1997, 199). Diese vielfältigen Möglichkeiten stünden dem Haftzweck, die Flucht und den darauf bezogenen Austausch von Nachrichten zu unterbinden, entgegen; sie seien geeignet, ihn zu vereiteln.

Hier konkrete Missbrauchsgefahr

Hier trete hinzu, dass die Missbrauchs- und Vereitelungsgefahr nicht nur abstrakt bestehe. Vielmehr habe der Angeklagte das anstaltliche Regularium bereits unterlaufen: Er habe in einem Brief an den Mitangeklagten Mu erklärt, auch per SMS erreichbar zu sein. Ersichtlich gehe der Angeklagte selbst davon aus, Sicherheitsvorkehrungen überwinden zu können. Die Beschwerde sei dem in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und leitet daraus lediglich das Erfordernis ab, der Vollzug müsse das Kontrollregime perfektionieren. Dieser Überlegung liege die Auffassung zugrunde, dass nicht von Gefangenen Gefahren ausgehen, sondern lediglich von unzureichenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen. Dieser verkürzenden Umkehrung folge der Senat nicht. Vielmehr entscheide er als Beschwerdegericht in der Sache selbst (ex arg. § 309 Abs. 2 StPO) und bewerte auf der Grundlage des aktenkundigen Verfahrensstoffs, zu dem auch der vorgenannte vom Angeklagten bereits begangene Regelverstoß gehöre, die begehrte Bereitstellung eines Computers im Haftraum nicht nur als abstrakte, sondern als manifest-konkrete Gefahr für das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren und die Anstaltssicherheit.

Deaktivierte Kommunikations- und Internetfunktionen

Nichts anderes ergibt sich daher auch daraus, dass der Angeklagte ein Gerät begehre, bei dem die „Kommunikations- und Internetfunktionen deaktiviert werden und das Gerät verplombt wird“. Dem sei mit der angefochtenen Entscheidung entgegenzuhalten, dass es nicht zu den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt gehört, eine Vielzahl unterschiedlicher Fachkräfte für die Überwachung besonders komplizierter technischer Vorrichtungen vorzuhalten. Eine wirksame Kontrolle von Computern würde zwingend die Arbeit von Fachleuten voraussetzen und ließe sich durch einen gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaßnahmen nicht gewährleisten (vgl. KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 119 Rn 50). Mildere Mittel seien letztlich ungenügend, die realen Gefahren (nicht kontrollierbare Speicherung, Datenfernübertragung z.B. mittels Bluetooth-Technik) vertretbar zu mindern (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; Beschl. v. 26.2.2026 – 2 Ws 19/26 m.w.N.).

Wirksame Verteidigung

Auch der Gesichtspunkt der wirksamen Verteidigung könne die Benutzung eines Notebooks in der Untersuchungshaft hier nicht rechtfertigen. Anders als der nicht verteidigte Angeklagte (§ 147 Abs. 4 StPO) habe der anwaltlich vertretene Angeklagte regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.9.2020 – 2 StR 45/20). Diese werde nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 147 Abs. 1 StPO) von seinem Verteidiger für den Beschuldigten wahrgenommen. In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teile, sei gesetzlich nicht vorgegeben und liege ‒ unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ‒ in der Hand des Verteidigers (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2025 ‒ 3 StR 435/24).

Der Angeklagte sei zuletzt durch drei Rechtsanwälte verteidigt worden, jetzt noch von zwei Anwälten. Diese hätten in vollem Umfang Akteneinsicht gehabt und der Angeklagte könne mit ihnen frei kommunizieren. Tatsächlich sei aktenkundig, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung auch Dokumente unbeeinträchtigt an den Angeklagten überreiche (§ 19 Abs. 2 BORA). Der Einwand der Beschwerde, dieser Austausch von Schriftstücken „belege“ die „Notwendigkeit eines eigenen Mitlesens des Angeklagten“, gehe an der Sache vorbei. Denn zutreffend argumentiere der Strafkammervorsitzende gerade damit, dass auch bei dem bestehenden Haftregime die Informations- und Verteidigungsrechte gewahrt seien. Dies werde durch die Übergabe von Dokumenten bestätigt. Hinzu komme, dass die Akten hier keinesfalls nur elektronisch, sondern auch körperlich geführt werden.

III. Bedeutung für die Praxis

Entspricht der h.M.

Die Entscheidung entspricht der vom KG zitierten überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung. Ich frage mich allerdings, ob nicht in der heutigen Zeit doch eine wirksame Kontrolle von Computern möglich ist, die auch ohne „Arbeit von Fachleuten“ oder „gesteigerten Personaleinsatz der Justizvollzugsanstalt oder durch Fortbildungsmaßnahmen“ gewährleistet werden könnte und ob nicht mildere Mittel zur Abwehr von Missbrauch zur Verfügung stehen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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