Hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt, besteht auf der Grundlage der Anklage für einen erst nach Anklageerhebung beauftragten Rechtsanwalt kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum steht.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Streit um Gegenstandswert für Einziehungsgebühr
Die Pflichtverteidigerin hat nach Abschluss des Verfahrens u.a. die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Dazu hatte die Rechtsanwältin, die dem Angeklagten mit Beschluss vom 2.4.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war, erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, sodass – nach altem Recht – eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659 EUR entstanden sei.
Das LG hat den Gegenstandswert für die Verteidigerin nur auf 4.000 EUR festgesetzt (vgl. dazu LG Duisburg, Beschl. v. 26.1.2026 – 82 KLs-130 Js 27/09-1/24, StRR 4/2026, 39). Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Zum Zeitpunkt der Beratung keine Anhaltspunkte erkennbar
Nach Nr. 4142 VV RVG falle eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübe. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der Gebühr sei eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Dies sei der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.3.2022 – 1 Ws 38/22; OLG Dresden, Beschl. v. 14.2.2020 – 1 Ws 40/20). Der Gegenstandswert für die Einziehung richte sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschl. v. 30.4.2014 – 1 StR 53/13; Beschl. v. 7.10.2014 – 1 StR 166/07; Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17; Beschl. v. 22.5.2019 – 1 StR 471/18). Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung komme der Anklageschrift erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23).
Anklage ohne Einziehungsantrag
In der Anklage habe die Staatsanwaltschaft hier aber eine Einziehung (dem Grunde nach) nicht beantragt. Auf der Grundlage der Anklage habe somit für die erst nach Anklageerhebung beauftragte Rechtsanwältin kein Anlass zu einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung bestanden, da eine entsprechende Forderung nicht im Raum gestanden habe. Soweit die Rechtsanwältin geltend mache, der potenzielle Einziehungsumfang ergebe sich aus der materiellen Sachlage, bei einem ihrem Mandanten mit der Anklage zur Last gelegten Gesamtschaden von 4.455.685,82 EUR aus den vorgeworfenen Taten stelle dieser Betrag zugleich den potenziell einzuziehenden Wertersatzbetrag dar, hat diese Berechnung fiktiven Charakter und sei somit für die Berechnung des tatsächlichen Gegenstandswertes der Gebühr nicht zugrunde zu legen. Tatsächlich habe die Staatsanwaltschaft erstmals im Schlussplädoyer, hier im Umfang von 4.000 EUR, eine Einziehung in Bezug auf das von dem Angeklagten erhaltene Gehalt beantragt, welches ihm im Gegenzug dafür gewährt worden sei, dass er die Funktion eines Geschäftsführers einer der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen übernommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in einem Umfang des angeklagten Gesamtschadens die Einziehung von Wertersatz beantragt werden würde, hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401). Somit habe es mit dem von dem LG für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 4.000 EUR sein Bewenden.
III. Bedeutung für die Praxis
Ich hatte ja bereits in der Anmerkung zu der Entscheidung des LG Duisburg dargelegt, warum die Entscheidung, den Gegenstandswert auf nur 4.000 EUR festzusetzen, falsch ist. Daran halte ich fest, denn leider hat auch die Einzelrichterin beim OLG den falschen Ansatz gewählt.
Beratungsbedarf in der angenommenen Schadenshöhe
Grundsätzlich zutreffend sind allerdings die Ausführungen des OLG zur Bemessung des Gegenstandswertes anhand des objektiven wirtschaftlichen Interesses des Angeklagten. Grundsätzlich zutreffend sind auch die Anmerkungen des OLG zur Bedeutung der Anklageschrift. Nicht selten wird sie Grundlage der Gegenstandswertbemessung sein, da in ihr die Staatsanwaltschaft, wenn sie eine Einziehung bejaht/ankündigt, auch zu deren Höhe Stellung nehmen muss. Aber: Damit ist dann für den Verteidiger die Grundlage gelegt, welcher Einziehungsanspruch gegen seinen Mandanten ggf. geltend gemacht wird und womit der Mandant schlimmstenfalls rechnen muss. Die Staatsanwaltschaft berühmt sich eines Schadens in bestimmter Höhe. Mit der Einziehung in dieser Höhe muss der Angeklagte als Rechtsfolge einer Verurteilung also ggf. rechnen. Auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine Einziehung nicht „angedroht“ hat, kann es dann auch für den Verteidiger nicht ankommen. Denn er muss davon ausgehen, dass ggf. eine Einziehung in dieser Höhe auf den Mandanten zukommt, und muss ihn dazu beraten, unabhängig davon, dass die Staatsanwaltschaft, aus welchen Gründen auch immer, zunächst keine Einziehung angekündigt hat. In dieser Höhe haftet der Verteidiger ja auch; er wird sich kaum im Haftungsfall damit verteidigen können, dass die Staatsanwaltschaft keine Einziehung angekündigt hat. Das wird man ihm bei einem Zivilsenat des OLG kaum abnehmen. Dem kann man m.E. auch nicht einen „fiktiven Charakter der Berechnung“ entgegenhalten. Damit macht man es sich zu einfach (so allerdings leider auch OLG Zweibrücken a.a.O.).
Grund
Man fragt sich natürlich: Was führt eigentlich zu einer so engen Betrachtungsweise? Nun, die Antwort dürfte auf der Hand liegen: Man muss m.E. nur die von der Verteidigerin angenommene Höhe des Gegenstandswertes mit 4.455.685,82 EUR der von LG und OLG festgesetzten Höhe von 4.000 EUR gegenüberstellen. 4.455.685,82 EUR kann und darf bei der Staatskasse nicht sein.











