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Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr

Die Gebühr nach Nr. 4142 VV entsteht (nur), wenn eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers nach Aktenlage geboten war. Dabei sind einerseits Umstände in den Blick zu nehmen, die ggf. gegen eine bereits konkretisierte Einziehungsabsicht der Staatsanwaltschaft sprechen konnten. Es ist aber andererseits auch zu würdigen, wenn sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts aufdrängt.

(Leitsatz des Verfassers)

VerfGH Berlin, Beschl. v. 20.5.2026VerfGH 106/24

I. Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde, über die der VerfGH Berlin entschieden hat, richtete sich gegen einen Beschluss des KG, durch den dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt die Festsetzung und Auszahlung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV versagt wurde.

Umsatzsteuerkettengeschäft

Der Rechtsanwalt war in einem gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahren einem der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten sowie zwei weiteren Angeklagten vorgeworfen, Teil eines Umsatzsteuerkettengeschäfts gewesen zu sein. Hierdurch sollen sie einen Steuerschaden von jedenfalls 1,6 Millionen EUR verursacht und einen weiteren Steuerschaden in gleicher Höhe erstrebt haben. Die Angeschuldigten sollen sich hierbei einer in Berlin ansässigen Gesellschaft/GmbH bedient haben, über die Scheinrechnungen erstellt worden seien, um unberechtigt Vorsteuer geltend zu machen. Der vom Rechtsanwalt vertretene Angeklagte war ab 2011 alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass eine Einziehung hinsichtlich der Gesellschaft nicht in Betracht komme, da diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht sei; von einer Einziehung im Hinblick auf die Angeschuldigten werde abgesehen, da sich nicht konkretisieren lasse, welcher der Angeschuldigten was und in welcher Höhe durch das Umsatzsteuerkettengeschäft erlangt habe.

Beratung zu den Voraussetzungen einer Einziehung

Das LG hat das Verfahren gegen den Mandanten des Rechtsanwalts abgetrennt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung der Verteidigergebühren und -auslagen beantragt, u.a. auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV. Zur Begründung trug er dazu vor, dass sich ausweislich der Anklageschrift der vorgeworfene Steuerschaden auf 3.247.751,77 EUR belaufen habe und der Angeklagte zu den Voraussetzungen der Einziehung bei einem Geschäftsführer beraten worden sei. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV wurde nicht festgesetzt. Rechtsmittel dagegen hatten beim LG und beim KG keinen Erfolg. Der Rechtsanwalt hat gegen den Beschluss des KG dann Verfassungsbeschwerde erhoben.

II. Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der VerfGH hat den Beschluss des KG aufgehoben und die Sache an das KG zurückverwiesen.

Berufsausübungsfreiheit und angemessene Vergütung

Art. 17 VvB schütze in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Berufsausübung, die untrennbar mit der Freiheit verbunden sei, eine angemessene Vergütung zu fordern. Daher müssten auch gerichtliche Entscheidungen, die sich auf gesetzliche Vergütungsregelungen beziehen, dem Grundrecht der Berufsfreiheit genügen. Dies gelte insbesondere auch für gerichtliche Kosten- und Vergütungsentscheidungen als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz. Dabei sei es zunächst Sache der Fachgerichte, den konkreten Sachverhalt zu würdigen und die Zuerkennung einer Einziehungsgebühr nach Nr. 4142 VV zu überprüfen. Deren Beurteilung sei im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur begrenzt etwa daraufhin zu überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungs- oder Anwendungsfehler erkennen ließe, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 13.6.2022 – VerfGH 145/21 m.w.N.), ob sich die Würdigung des Gerichts als willkürlich erweist oder ob sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Grundrechtsausübung führt (VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 88/20).

Außergerichtlicher Beratungsbedarf

Daran gemessen verstößt die Entscheidung des KG nach Auffassung des VerfGH Berlin gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB. Sie trage bei der Auslegung der Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV unter den konkreten Umständen des Einzelfalls der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts nicht hinreichend Rechnung.

Das KG habe zwar verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass die Gebühr nach Nr. 4142 VV (nur) entsteht, wenn eine auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers nach Aktenlage geboten gewesen sei. Es habe dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Einziehungsanordnung nach § 73c StGB ausgeschlossen habe, keine vorläufigen vermögenssichernden Maßnahmen ergriffen worden seien und auch das Tatgericht keinen Hinweis auf eine in Betracht kommende Einziehung erteilt habe. Damit habe es zwar Umstände in den Blick genommen, die gegen eine bereits konkretisierte Einziehungsabsicht sprechen konnten. Es habe aber nicht erkennbar gewürdigt, dass sich die Gebotenheit anwaltlicher Beratung hier aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens und unter Berücksichtigung der berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts aufgedrängt habe. Der Rechtsanwalt habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Ausschluss einer Antragstellung nach § 73c StGB durch die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der dafür abgegebenen Begründung eine Beratung über die Möglichkeit einer Einziehung nicht entbehrlich gemacht habe. Danach habe sich zum damaligen Zeitpunkt ein entsprechender Beratungsbedarf aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung seines Mandanten und der Gefahr ergeben, dass im Rahmen einer abzugebenden Einlassung Nachfragen zur Zurechnung von Vermögenszuflüssen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Personen aufgeworfen werden könnten. Hinzu komme, dass bereits die in der Anklageschrift angenommene erhebliche Schadenshöhe sowie der Umstand, dass dem Ausgangsverfahren Steuerstraftaten zugrunde lagen, aus anwaltlicher Sicht Anlass gegeben hätten, die möglichen vermögensrechtlichen Folgen einer Einlassung in den Blick zu nehmen. In einer solchen Konstellation liege es nahe, dass eine umfassende Beratung des Mandanten über das Ob und Wie einer Einlassung auch die möglichen Folgen einer etwaigen Wertersatzeinziehung habe umfassen müssen.

Die Bedeutung des Art. 17 VvB hätte – so der VerfGH – es vor diesem Hintergrund erfordert, die Umstände des Einzelfalls einschließlich der berufs- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts in einer Gesamtwürdigung zu erfassen. Bei der Frage, ob eine bestimmte Beratung geboten gewesen sei, sei die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Mandanten einerseits und die Schwere des Schadens, hier die Höhe der möglichen Einziehung, andererseits in den Blick zu nehmen. Mit der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit sei es dabei noch vereinbar, den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zur Übernahme des Mandats auch mit einer reduzierten gesetzlichen Vergütung zu verpflichten (VerfGH, Beschl. v. 18.3.2026 – VerfGH 85/24, AGS 2026, 213 m.w.N.). Nicht mehr zu rechtfertigen sei jedoch, wenn der Pflichtverteidiger berufs- oder haftungsrechtlich zu einer bestimmten Beratungsleistung verpflichtet sei, für die er im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht vergütet werde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.2000 – 2 BvR 813/99).

III. Bedeutung für die Praxis

Bedeutung über den entschiedenen Fall hinaus

Der Entscheidung ist nicht nur für den entschiedenen Fall grundsätzlich zuzustimmen, sie hat auch darüber hinaus Bedeutung, wenn der VerfGH für das Entstehen der Nr. 4142 VV einerseits auf das Vorgehen und die Absichten der Staatsanwaltschaft abstellt, andererseits aber auch andere konkrete Umstände des Verfahrens und vor allem auch die berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts in den Blick nimmt und darauf abstellt. Insbesondere diese Pflichten werden m.E. häufig übersehen, wenn es um die Frage geht, ob und welche anwaltliche Beratung im Hinblick auf eine ggf. drohende Einziehung geboten war, was dann zum Entstehen der Nr. 4142 VV führt. Dabei ist es m.E. verfehlt, wenn zu stark, was aber leider in der Praxis häufig der Fall ist, auf das Verfahrensverhalten der Staatsanwaltschaft abgestellt wird (vgl. z.B. LG Amberg RVGreport 2019, 354; LG Amberg RVGreport 2019, 431; LG Magdeburg AGS 2022, 315; ähnlich AG Mainz RVGreport 2019, 141; AG Mainz RVGreport 2019, 424). Denn auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft z.B. in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht das eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig, sodass eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV entsteht. Und sei es, dass der Mandant nur dazu beraten wird, was nach dieser Erklärung die Rechtslage ist und/oder dass das die Staatsanwaltschaft nicht hindert, ggf. im Verfahren dennoch die Einziehung zu beantragen (eingehend zu den mit der Nr. 4142 VV zusammenhängenden Fragen Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4142 VV Rn 1; Burhoff, AGS 2024, 193).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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