Beschlagnahme eines Smartphones: Verhältnismäßigkeit
Die Angemessenheit der Beschlagnahme eines Smartphones, insbesondere die Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme, in einem Verfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes begegnet unter Berücksichtigung einer zumindest umstrittenen fachrechtlichen Auslegung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, eines nicht erkennbar besonders hohen staatlichen Interesses an der konkreten Maßnahme und eines durchaus hohen Interesses des Betroffenen an einer Herausgabe des für die persönliche Lebensführung wichtigen Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung bei bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Herausgabe der PIN durch den Betroffenen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BVerfG, Beschl. v. 9.7.2025 – 1 BvR 975/25
Eigene Ermittlungen: Aushändigung beschlagnahmter Gegenstände
Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen.
BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – 3 StR 138/25
Pflichtverteidiger: Bestellung für das gesamte Verfahren
Ist eine Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 1 StPO notwendig, gilt dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht ggf. nur für eine richterliche Vernehmung. Dies gilt vor allem, wenn beabsichtigt ist, die Aussage einer Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen, und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben werden und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht.
LG Siegen, Beschl. v. 12.8.2025 – 10 Qs 74/25
Schwierige Sachlage: Sachverständigengutachten
Zwar ist nicht grundsätzlich dann, wenn ein Sachverständigengutachten zum Gegenstand der Beweisaufnahme wird, eine schwierige Sachlage gegeben. Etwas anders gilt aber für die Fälle, in denen ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird.
LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.8.2025 – 6 Qs 104/25
Beweisantrag: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Die Benennung einer konkreten medizinischen Diagnose enthält eine schlagwortartige Tatsachenbehauptung, die über bloße Schlussfolgerungen hinausgeht und die Anforderungen an den Inhalt eines Beweisantrages erfüllt.
BGH, Beschl. v. 22.7.2025 – 3 StR 99/25
Abtrennung von Verfahren: Beschwerde
Bei im Laufe einer Hauptverhandlung getroffenen Abtrennungsentscheidungen des erkennenden Gerichts handelt es sich um Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und die damit gemäß § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Abtrennungsentscheidung entweder willkürlich oder evident rechtswidrig ist.
OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2025 – 2 Ws 411/25
Terminsbestimmung des Vorsitzenden: Statthaftigkeit einer Beschwerde
Die Terminsbestimmung des Vorsitzenden unterliegt gemäß § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde. Eine Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise statthaft, weil dem Angeklagten hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels ist generell und unzweifelhaft und nicht im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Prinzips zu entscheiden, aufgrund dessen ein unzuständiges Beschwerdegericht letztlich doch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen hätte.
OLG Schleswig, Beschl. v. 28.8.2025 – 1 Ws 129/25
Durchsuchung eines Strafgefangenen: Entkleidung
Die körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen muss, stellt eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung i.S.d. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) dar. Wie im Falle einer vollständigen Entkleidung liegt ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen vor, da auch hier dessen Intimsphäre und Schamgefühl in besonderem Maße tangiert werden.
BayObLG, Beschl. v. 18.8.2025 -204 StObWs 263/25
Pflichtverteidiger im Bewährungsaufsichtsverfahren: Sicherungshaft gemäß § 453c StPO
Ist in einem Bewährungsaufsichtsverfahren wegen eines zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung gegen die verurteilte Person Sicherungshaft gemäß § 453c StPO angeordnet, findet im Fall der Verhaftung der verurteilten Person § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO im Bewährungsaufsichtsverfahren keine Anwendung. Im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung ausschließlich in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, auch wenn die verurteilte Person auf Grundlage eines Sicherungshaftbefehls gerichtlich vorgeführt oder gegen sie die Sicherungshaft vollzogen wird.
LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 – 21 Qs 21/25
Fahrverbot: Teilrechtskraft
Wird vom Revisionsgericht ein Urteil nicht im gesamten Strafausspruch, sondern allein im Ausspruch über eine Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben, erwächst ein im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot (§ 44 StGB) in horizontaler Teilrechtskraft. Seine abermalige Anordnung im zweiten Rechtsgang kommt nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 30.7.2025 – 4 StR 305/25
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht: bedeutender Schaden
Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2.000 EUR anzusetzen. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt. Im tatrichterlichen Urteil muss sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es sind auch hinreichende Feststellungen zu den „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen.
OLG Celle, Urt. v. 21.8.2025 – 3 ORs 2/25
Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation: „Alles für Deutschland“
Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Ausschlaggebend dafür ist nicht der mit der Parole einhergehende Inhalt, der für sich genommen als unverfänglich angesehen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der Wortkombination gerade um ein von einer nationalsozialistischen Organisation geprägtes Erkennungszeichen handelt und die öffentliche Nutzung solcher Symbole unterbunden werden soll, um der abstrakten Gefahr einer Wiederbelebung vorzubeugen.
BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – 3 StR 484/24
Verbotenes Rennen: Gefährdungsvorsatz
Der Täter handelt nur dann mit dem für ein verbotenes Rennen nach § 315d StGB erforderlichen, zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet.
BGH, Beschl. v. 18.6.2025 – 4 StR 8/25
Verbreiten personenbezogener Daten: gefährdendes Verbreiten
Zu personenbezogenen Daten i.S.d. § 126a StGB gehören gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; bereits der Name genügt. Eine Gefährdungseignung i.S.d. § 126a StGB liegt nur dann vor, wenn die Äußerung des Täters in einen inhaltlichen Rahmen eingebettet ist, der objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine tatbestandsmäßige Gefahr erkennen lässt. Nach den Umständen bestimmt, eine Person der Gefahr einer Straftatbegehung auszusetzen, i.S.d. § 126a StGB ist ein Verbreiten dann, wenn es bei objektiver Betrachtung des Gesamtkontexts den Schluss nahelegt, dass der oder die Verbreitende die Tathandlung mit dieser Zielrichtung vorgenommen hat. Dem Verhalten muss ein entsprechender Erklärungsgehalt zukommen.
LG Bremen, Urt. v. 20.6.2025 – 63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25)
Erweiterung der Fahrerlaubnis Klasse B: Vorlage eines inhaltlich falschen Fortbildungsnachweises
Wer mit einem inhaltlich falschen Fortbildungsnachweis einer Fahrschule die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196 beantragt, macht sich nicht der mittelbaren Falschbeurkundung strafbar.
LG Heilbronn, Beschl. v. 8.9.2025 – 2 Qs 13/25
Verwaltungsrechtsweg: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids
§ 68 Abs. 1 S. 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf die Feststellung der Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2025 – 14 S 1318/25
Vorführung gemäß § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO: Terminsgebühr mit Zuschlag
Die Gebühr mit Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG entsteht nicht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 Alt. 1 StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.9.2025 – 18 Qs 4/25
Auslagen: Aktenversendungspauschale, Kopien
Hinsichtlich der Erstattung einer Aktenversendungspauschale kann ein auswärtiger Verteidiger nicht darauf verwiesen werden, dass der Betroffene seinen Wohnsitz am Gerichtsort hat und es ihm daher zuzumuten gewesen wäre, einen am Gerichtsort kanzleiansässigen Verteidiger zu mandatieren, der die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Ort hätte einsehen können. Ablichtungen aus Gerichtsakten sind nach § 46 Abs. 1 RVG, Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV RVG nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtssache geboten ist. Das ist bei eigenen Schriftsätzen und Empfangsbekenntnissen des Verteidigers grundsätzlich nicht der Fall, da der Verteidiger diese bereits besitzt.
AG Tiergarten, Beschl. v. 14.8.2025 – 312 OWi 100/25








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