Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich um dieselbe Angelegenheit.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Einstellung des Strafverfahrens
Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in dem Strafverfahren 3 Ls 20/22, in dem der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG erhoben worden ist, verteidigt. Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein anderes Verfahren eingestellt worden. Notwendige Auslagen sind dem Angeklagten nicht erstattet worden.
Selbstständiges Einziehungsverfahren nach §§ 435, 436 StPO
Die Staatsanwaltschaft hat sodann einen Antrag auf Einziehung im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. §§ 435,436 StPO betreffend den vormals Beschuldigten gestellt. Insoweit ist das Verfahren 3 Ls 8/24 geführt worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens beantragt der Rechtsanwalt nun für das selbstständige Einziehungsverfahren nach § 76a StGB (3 Ls 8/24) u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG sowie einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Ferner hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt.
II. Entscheidung
Dieselbe Angelegenheit
Die Rechtspflegerin beim AG hat die Festsetzung abgelehnt. § 76a StGB regele die Anordnung von Einziehungsmaßnahmen, wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, aber die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen. Ein vormals subjektives Verfahren werde als ein nunmehr objektives Verfahren fortgeführt. Es erfolge lediglich ein Wechsel der Verfahrensart (Satzger/Schluckebier/Werner StPO, 6. Aufl. 2025, § 435 Rn 17; MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl. 2024, StPO § 435 Rn 38,39; BeckOK-StPO/Temming, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 435 Rn 11). Das Wort „selbstständig“ beziehe sich dabei auf den Umstand, dass eine eventuelle Einziehung ohne Strafverfolgung erfolge. Bei dem ursprünglich subjektiv geführten Strafverfahren und dem nunmehr objektiv geführten Einziehungsverfahren dürfte es sich daher um eine Angelegenheit handeln, weswegen keine weiteren Gebühren entstehen würden (§ 15 Abs. RVG). Die von dem Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Bremen vom 17.2.2022 (5 Qs 321/21) überzeuge nicht. Die in dieser Entscheidung weiter aufgeführten Entscheidungen in Bußgeldsachen bezögen sich auf den allein Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten und beträfen damit einen anderen Sachverhalt.
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren
Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG sei schon deshalb nicht entstanden, weil kein Berufungsverfahren stattgefunden habe.
III. Bedeutung für die Praxis
Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG
Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abgelehnt hat, ist die Entscheidung zutreffend. Ein Berufungsverfahren ist nicht geführt worden, sodass auch keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Berufung VV RVG entstehen konnten (zu den Gebühren im Berufungsverfahren Burhoff, AGS 2023, 385).
Verhältnis Strafverfahren/selbstständiges Einziehungsverfahren
Im Übrigen ist die Entscheidung m.E. unzutreffend. Mit der vom AG Wildeshausen entschiedenen Frage haben sich in der Vergangenheit bereits AG und LG Bremen befasst (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110), die zutreffend davon ausgegangen sind, dass das (eigentliche) Strafverfahren und das selbstständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG sind (so auch meine Anmerkungen zu den Entscheidungen von AG und LG Bremen; s.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 134). Diese zutreffende Sicht folgt entgegen der Ansicht des AG Wildeshausen gerade aus der Wortwahl des Gesetzes, das das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als „selbstständiges Einziehungsverfahren“ bezeichnet, das, wie ja auch der vorliegende Sachverhalt zeigt, unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben wird, das gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Zudem haben das Strafverfahren und das selbstständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Während es im Strafverfahren (vornehmlich) um die Bestrafung des Beschuldigten geht, steht im selbstständigen Einziehungsverfahren allein die Vermögensabschöpfung im Verfahrensfokus. Das erfordert auch unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren tätig ist, bzw. seine Tätigkeiten haben unterschiedliche Schwerpunkte. Vergleichbar ist das mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit (dazu OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 182; OLG Hamm StraFo 2008, 45 = RVGreport 2008, 108; OLG Koblenz AGS 2006, 598 = RVGreport 2006, 232; OLG Köln AGS 2008, 126; OLG München, Beschl. v. 29.3.2007 – 1 Ws 354/07; LG Dresden, Beschl. v. 7.9.2007 – 5 KLs 109 Js 27593/05), wo ja auch von unterschiedlichen Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG ausgegangen wird. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass für das Strafverfahren und das Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen vergeben werden, so auch hier. Aus den von der Rechtspflegerin angeführten Fundstellen folgt m.E. im Übrigen nichts anders, vielmehr spricht der herangezogene bloße „Wechsel der Verfahrensart“ nicht gegen, sondern wegen des damit einhergehenden Wechsels der Verfahrensgegenstände gerade für eine neue Angelegenheit.
Verfahrensgebühren entstehen
Sind aber Strafverfahren und selbstständiges Einziehungsverfahren nach § 435 StPO unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten, dann gelten die Grundsätze des § 15 RVG, sodass Gebühren in jeder Angelegenheit gefordert werden können (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 101 ff.). Es entstehen auf jeden Fall die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG – und die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es entsteht nicht etwa nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG (vgl. dazu die Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 10).
Grundgebühr
Ob auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Sie entsteht auf jeden Fall für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen des selbstständigen Einziehungsverfahrens nicht auch schon in dem (vorhergehenden) Strafverfahren verteidigt hat. Bei dem Rechtsanwalt, der für den Betroffenen im Strafverfahren schon als Verteidiger tätig war, muss man wieder auf die entsprechende Diskussion beim Zeugenbeistand zurückgreifen und die dazu vorliegende Rechtsprechung heranziehen. Da wird vertreten (siehe u.a. OLG Hamm a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; LG München I a.a.O.), dass, da es sich eben um unterschiedliche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen handelt, auch die Grundgebühr anfällt. Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der „Rechtsfall“ dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht (OLG Koblenz a.a.O.).
Einziehungsverfahren nach Abtrennung gem. §§ 422 ff. StPO
Anders als beim selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO stellt sich die gebührenrechtliche Lage beim Einziehungsverfahren nach Abtrennung (§§ 422 ff. StPO) dar. Denn anders als in dem Fall des selbstständigen Einziehungsverfahrens wird man das Verfahren nach §§ 422 ff. StPO nicht als eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG ansehen können. Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie zu den §§ 27, 30 JGG (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil Rn 162 f.). Dort wird argumentiert, dass es sich bei der nach § 30 JGG zu treffenden Entscheidung um die das (ursprüngliche) Erkenntnisverfahren abschließende (gerichtliche) Entscheidung handelt, die nur hinausgeschoben worden ist. Das gilt für das Verfahren nach Abtrennung gem. § 422 StPO entsprechend. Es handelt sich bei der in dem Verfahren zu § 422 zu treffenden Entscheidung über die Einziehung um die endgültige Erledigung des abgetrennten Teils des Ursprungsverfahrens nun noch die Einziehung betreffend. In dem Verfahren sind die Gebühren aber bereits entstanden und können für den Verteidiger des Ursprungsverfahrens nicht noch einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).








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