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Erledigung eines außer Vollzug gesetzten U-Haftbefehls

Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich mit Rechtskraft der Verurteilung auch dann, wenn er zuletzt gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt war.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 3.4.2025 – StB 8/25

I. Sachverhalt

Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug

Die Verurteilte hat sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH vom 21.4.2021 bis zur Verkündung des gegen sie ergangenen Urteils des OLG Dresden vom 31.5.2023 in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 31.5.2023 hat das OLG den Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten, allerdings unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt. Gegen den Haftbefehl in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss des OLG hat die Verurteilte am 10.2.2025 Beschwerde eingelegt. Sie hat die Aufhebung des Haftbefehls begehrt und geltend gemacht, es bestehe keine Fluchtgefahr. Das OLG hat der Beschwerde (nur) teilweise abgeholfen, und zwar insofern, als es den Umfang der Meldeauflage reduziert hat.

II. Entscheidung

Verurteilung wird rechtskräftig

Der BGH hat am 19.3.2025 auf die gegen das Urteil des OLG eingelegte Revision der Verurteilten den Schuldspruch geringfügig geändert sowie das weitergehende Rechtsmittel der Verurteilten und die Revision des Generalbundesanwalts verworfen (BGH, Urt. v. 19.3.2025 – 3 StR 173/24). Auch unter Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB wird voraussichtlich Strafhaft zu vollstrecken sein.

Beschwerde gegenstandslos

Der BGH hat die Beschwerde der Verurteilten als gegenstandslos angesehen, weil das Urteil des OLG durch das BGH-Urteil vom 19.3.2025 in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2020 – StB 22/20; MüKo-StPO/Böhm, 2. Aufl., § 117 Rn 56; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 117 Rn 13). Denn mit der rechtskräftigen Verurteilung sei der Haftbefehl gegenstandslos geworden, sodass für dessen begehrte Aufhebung im Beschwerdeweg kein Raum mehr sei.

Außervollzugsetzung steht nicht entgegen

Der mit Rechtskraft der Verurteilung eingetretenen Erledigung des Haftbefehls stehe nicht entgegen, dass dieser zuletzt außer Vollzug gesetzt gewesen sei und der Verurteilten Anweisungen gemäß § 116 Abs. 1 StPO erteilt worden seien (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.3.2003 – 3 Ws 15/03, NStZ-RR 2003, 143, 144; OLG Hamburg, Beschl. v. 9.5.1977 – 1 Ws 196/77; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., §§ 120 Rn 22, 123 Rn 3; a.A. KG, Beschl. v. 17.6.2011 – 2 Ws 219/11, NStZ 2012, 230). Denn ein Untersuchungshaftbefehl diene dazu, die Durchführung des Strafverfahrens dadurch zu sichern, dass einem nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten vorläufig die Freiheit entzogen werde. Dementsprechend bestehe weitestgehend Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur dahin, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein zuletzt außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaftbefehl nicht wieder in Vollzug gesetzt und vollstreckt werden könne; er stelle keine taugliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung mehr dar, selbst wenn der mit einer unbedingten Freiheitsstrafe belegte Verurteilte ihm erteilten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht mehr nachkomme oder untertauche (vgl. KG, Beschl. v. 22.6.2022 – 3 Ws 145/22, StV 2024, 22 und v. 14.6.2022 – 6 Ws 43/22; OLG Hamburg und OLG Karlsruhe jeweils a.a.O.; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn 14). Um die Vollstreckung der Freiheitsstrafe eines rechtskräftigen Urteils zu sichern, stehe der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vielmehr die Möglichkeit offen, einen Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO zu erlassen.

Gelten Auflagen fort?

Die sich hieran anschließende Rechtsfrage, ob – und wenn ja: auf welcher Rechtsgrundlage – gemäß § 116 Abs. 1 StPO angeordnete Maßnahmen bei Rechtskraft einer Verurteilung zu einer (noch ganz oder teilweise zu vollstreckenden) unbedingten Freiheitsstrafe fortgelten und Anweisungen vom in Freiheit befindlichen Verurteilten weiterhin zu erfüllen seien bzw. eine Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO ggf. noch für verfallen erklärt werden könne, sei umstritten. Denn die StPO verhalte sich hierzu jedenfalls nicht in der angesichts der Grundrechtsrelevanz von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gebotenen Klarheit.

Ansicht 1

In der Literatur werde teilweise die Auffassung vertreten, die Erledigung eines Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung führe dazu, dass zugleich auch Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gegenstandslos würden oder jedenfalls mit Rechtskrafteintritt zwingend aufzuheben seien (so SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., §§ 120 Rn 22, 123 Rn 4). Gegen diese Rechtsansicht lasse sich allerdings einwenden, dass gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Maßnahmen erst mit Beginn des Strafvollzugs – explizit – aufzuheben sind, mithin nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzes nicht (ipso iure) mit Urteilsrechtskraft Erledigung finden sollen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; MüKo-StPO/Böhm, 2. Aufl., § 123 Rn 10; BeckOK-StPO/Krauß, 54. Ed., § 123 Rn 3; LR/Lind, a.a.O., § 123 Rn 13; Barthe, NStZ 2016, 71, 74).

Ansicht 2

Auf Bedenken müsse auch die Annahme von Teilen der Rechtsprechung und Literatur stoßen, ein zuletzt außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaftbefehl gelte – anders als ein vollzogener – nach Rechtskraft der Verurteilung fort und fungiere nunmehr als rechtliche Basis für die Weitergeltung von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO, auch wenn er nicht (wieder) in Vollzug gesetzt werden und eine Freiheitsentziehung nicht mehr legitimieren könne (vgl. KG, Beschl. v. 17.6.2011 – 2 Ws 219/11, NStZ 2012, 230; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.8.1978 – 4 Ws 142/78, NJW 1979, 665; MüKo-StPO/Böhm, 2. Aufl., §§ 112 Rn 12, 120 Rn 33, 123 Rn 4; SSW-StPO/Herrmann, 5. Aufl., §§ 120 Rn 37, 123 Rn 6; BeckOK-StPO/Krauß, 54. Ed., §§ 112 Rn 7, 123 Rn 3; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13; differenzierend KG, Beschl. v. 22.6.2022 – 3 Ws 145/22, StV 2024, 22; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn 14: [Teil-]Erledigung des Haftbefehls als Grundlage für eine tatsächliche Freiheitsentziehung, nicht aber als rechtliche Basis für Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO). Denn ein U-Haftbefehl beinhalte – schon begrifflich – die Anordnung von U-Haft, für die aber nach Urteilsrechtskraft kein Raum mehr sei. Für die Annahme einer automatischen Transformation eines außer Vollzug gesetzten U-Haftbefehls mit Rechtskraft des Urteils in eine gesonderte und vom ursprünglichen Haftbefehl gelöste Rechtsgrundlage für nunmehr allein der Sicherung zukünftiger Strafvollstreckung dienende Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO findet sich in der StPO kein hinreichender normativer Anhalt.

(Überwiegende) Ansicht 3

Überwiegend werde daher in der obergerichtlichen Judikatur und im Schrifttum die Rechtsauffassung vertreten, zwar erledige sich jeder U-Haftbefehl mit Urteilsrechtskraft. Aus § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergebe sich jedoch, dass im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgelten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen seien, um die Strafvollstreckung zu sichern. Die von § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO für Fallkonstellationen wie die vorliegende implizit angeordnete Weitergeltung von Anordnungen i.S.d. § 116 Abs. 1 StPO ändere zwar nichts an der Erledigung des Haftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung, die Maßnahmen bestünden indes ohne diesen bis zu einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht der letzten Tatsacheninstanz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO fort (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.3.2003 – 3 Ws 15/03, NStZ-RR 2003, 143, 144; OLG Hamburg und OLG Karlsruhe, jeweils a.a.O.; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 123 Rn 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 123 Rn 3). Dieser Rechtsansicht stehe allerdings entgegen, dass § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO keine explizite Weitergeltungsanordnung enthalte und es deshalb zumindest zweifelhaft erscheine, ob der mit Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO verbundene Grundrechtseingriff hierdurch nach Urteilsrechtskraft eine hinreichende gesetzliche Fundierung erfahre (insofern zu Recht kritisch SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., §§ 120 Rn 22, 123 Rn 4). Als lückenhaft erweise sich das Regelungsgefüge der StPO im hiesigen Zusammenhang zudem deshalb, weil unklar bleibe, welcher Richter für eine konstitutiv wirkende Aufhebung von Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Beginn des Strafvollzugs bzw. für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug zuständig sein soll. Für die Annahme, trotz Urteilsrechtskraft sei hierzu das nach § 126 StPO zuständige Gericht der letzten Tatsacheninstanz berufen, fehle es an einer gesetzlichen Basis.

III. Bedeutung für die Praxis

Frage kann offenbleiben

1. Der BGH hat die Frage offenlassen können. Denn selbst dann, wenn die der Verurteilten erteilten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 StPO – isoliert – fortgelten sollten, schiede – so der BGH – eine Umdeutung der Haftbeschwerde gemäß § 300 StPO in ein Rechtsmittel gegen diese aus. Ein solches wäre nämlich gemäß § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StPO nicht statthaft. In Verfahren, in denen die OLG im ersten Rechtszug entscheiden, sei eine Beschwerde (ausschließlich) gegen Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO nicht gegeben, weil die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung solcher Anweisungen nicht die Grundlagen der Inhaftierung des Beschuldigten betreffe, sondern allein die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit, sodass eine Entscheidung hierüber keine die Verhaftung betreffende i.S.d. § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO sei (vgl. BGHSt 25, 120; 29, 200, 201 f.; MüKo-StPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn 44; MüKo-StPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 304 Rn 50; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 304 Rn 13; KK-StPO/Zabeck, a.a.O., § 304 Rn 7; s. auch OLG Celle, Beschl. v. 15.3.2006 – 1 Ws 131/06, NStZ-RR 2006, 222, 223).

Appell an den Gesetzgeber

2. Der BGH hat aber den Gesetzgeber aufgefordert, das dargetane Regelungsdefizit zu beseitigen (so bereits Barthe, NStZ 2016, 71, 75 f.), was im Interesse der Praxis sicherlich zu begrüßen wäre.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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