Das StrEG ist bei einer „Übervollstreckung“ nach Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB nicht anwendbar. Als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines – möglicherweise – rechtswidrigen Freiheitsentzuges kommen in diesen Fällen nur Art. 5 Abs. 5 EMRK oder Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Streit um Grundentscheidung nach dem StrEG
Der Antragsteller begehrt eine Grundentscheidung nach dem StrEG wegen verbüßter Strafhaft vor dem Hintergrund der Neufestsetzung einer gegen ihn zuvor rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB aufgrund des am 1.4.2024 in Kraft getretenen CanG.
Verfahrensgang
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Gegen den Antragsteller ist durch das AG durch Urteil vom 27.10.2022 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten, wobei einer Einzelstrafe der Besitz von zwei Marihuana-Joints zugrunde lag, eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten gebildet worden. Mit Beschluss des AG vom 20.10.2023 wurde – nach zwischenzeitlichem Widerruf der Strafaussetzung – aus den vorgenannten Einzelstrafen und einer durch Urteil des AG vom 16.5.2023 verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen Körperverletzung nachträglich eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet, die der Antragsteller ab dem 11.10.2023 verbüßte.
Nach Inkrafttreten des CanG am 1.4.2024 setzte die Strafvollstreckungskammer des LG mit Beschluss vom 3.4.2024 die Gesamtstrafe aus dem Beschluss des AG vom 20.10.2023 – unter Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten (für den Besitz von zwei Marihuana-Joints) aus dem Urteil des AG vom 27.10.2022 – neu auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten fest und setzte deren Vollstreckung nicht zur Bewährung aus. Am 4.4.2024 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen, nachdem er – unter Anrechnung von sechs Tagen wegen im ursprünglichen Bewährungsverfahren erbrachter gemeinnütziger Arbeit – sechs Monate verbüßt hatte.
AG lehnt StrEG ab
Der Antragsteller hat beantragt, die Verpflichtung zur Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft von einem Monat festzustellen. Den diesen Antrag ablehnenden Beschluss des AG hat das LG mit Beschluss vom 6.1.2025 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wegen Unzuständigkeit des AG aufgehoben. Nunmehr hat die Strafvollstreckungskammer des LG mit Beschluss vom 27.5.2025 den Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrEG nicht erfüllt seien, weil die Strafe nicht in einem Wiederaufnahmeverfahren oder in einem Strafverfahren weggefallen sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Diese hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Herabsetzung keine Strafmilderung i.S.v. § 1 Abs. 1 StrEG
Nachdem das OLG seine Zuständigkeit bejaht hat, verneint es einen Anspruch des Antragstellers nach dem StrEG. Als Grundlage für eine Entschädigung des Antragstellers käme lediglich die Vorschrift des § 1 Abs. 1 StrEG in Betracht. Danach sei derjenige aus der Staatskasse zu entschädigen, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten habe, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfalle oder gemildert werde. Die nachträgliche Herabsetzung einer rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe infolge des kraft Gesetzes erfolgten Erlasses einer zuvor einbezogenen Einzelstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB stelle jedoch keine Strafmilderung dar, die in einem Strafverfahren i.S.d. § 1 Abs. 1 StrEG vorgenommen worden sei. Zwar komme es bei Entscheidungen nach Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB zu einer Durchbrechung der Rechtskraft und einer wertenden Neufestsetzung der zu vollstreckenden Strafe. Es handele sich mithin um originäre Entscheidungen, die den eigentlich rechtskräftigen Strafanspruch des Staates der Höhe nach abändern (BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24). Anders als in den – nach dem gesetzgeberischen Willen – von § 1 Abs. 1 StrEG erfassten Fällen handele es sich jedoch nicht um die materiell-rechtliche Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern um eine Amnestie-Korrektur, die der Anpassung der Vollstreckung an eine neue Gesetzeslage diene.
Aufopferungsanspruch
Das 1971 eingeführte StrEG habe eine gesetzliche Grundlage für Entschädigungen bei „ungerechtfertigter“ Strafverfolgung schaffen sollen. Damit stehe im Einklang, dass nach h.M. der Entschädigungsanspruch nach StrEG seiner Rechtsnatur nach als Aufopferungsanspruch angesehen werde; er setze voraus, dass der Betroffene, der einer – nicht durch ein Verfahrensergebnis sachlich legitimierten – Strafverfolgungsmaßnahme ausgesetzt sei, im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafrechtspflege ein Sonderopfer erbracht habe (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1973 – III ZR 162/70, NJW 1973, 1322, 1323; OLG Jena, Beschl. v. 20.7.2009 – 1 Ws 283/09; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vorbem. zu § 1 StrEG Rn 1 m.w.N.). Ein solches Sonderopfer werde aber nicht demjenigen abverlangt, der rechtskräftig nach seinerzeit geltender Rechtslage verurteilt worden sei und infolge einer späteren Gesetzesänderung eine Strafmilderung erfahre. Hier gehe nicht das Gebot materieller Gerechtigkeit der Rechtskraftwirkung vor; deren Durchbrechung beruhe vielmehr auf einer generellen politischen Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Straftaten nicht mehr oder milder zu verfolgen. Durch die mit Einführung des CanG in Art. 316p EGStGB normierte Anwendbarkeit des Art. 313 EGStGB werde lediglich zur Anpassung der ab dem 1.4.2024 geltenden neuen Gesetzeslage eine Vollstreckungskorrektur vorgenommen.
Art. 313 EGStGB eine Art Amnestie
Die Vorschrift des Art. 313 EGStGB entspricht daher in ihrem Wesen – als gesetzgeberischer Eingriff in den Gang der Strafrechtspflege – einer Amnestie (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.5.2024 – 1 ORs 24 SRs 167/24), da sie den Straferlass für Taten, die nach dem CanG nicht mehr strafbar oder mit Geldbuße bedroht seien, unmittelbar kraft Gesetzes mit dessen Inkrafttreten anordne. Die Rechtswirkungen des Straferlasses nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB träten dabei unmittelbar kraft Gesetzes (ipso jure) ohne weiteren Rechtsakt ein (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2024 – 3 StR 177, 24; OLG Stuttgart a.a.O.). Eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, dass Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen seien, habe nur deklaratorischen Charakter. Käme es in solchen dem Art. 313 Abs. 1 EGStGB unterliegenden Fällen des Straferlasses zu einer „Übervollstreckung“, wäre eine Entschädigung nach § 1 Abs. 1 StrEG von vornherein ausgeschlossen, da die Strafe nicht in einem Strafverfahren weggefallen sei. Auch eine Entschädigung nach einer anderen Vorschrift des StrEG wäre ausgeschlossen, da es auf Strafvollstreckungsmaßnahmen generell keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1993 – 2 ARs 83/93; OLG Köln, Beschl. v. 30.9.2013 – III-2 Ws 533/13). Dass eine nachträgliche Festsetzung der Gesamtstrafe nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB, die auf dem Erlass einer Einzelstrafe nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB fuße, eine andere Bewertung nach sich zöge, verstieße nicht nur gegen das Gebot materieller Gerechtigkeit, sondern wäre nach dem Gesetzeszweck verfehlt.
Keine analoge Anwendung des StrEG
Das OLG verneint auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2008 – GSSt 1/07). Für eine entsprechende Anwendung des StrEG unter Billigkeitserwägungen sei überdies schon aus den vorgenannten Gründen kein Raum. Zudem fehle es an einer Gesetzeslücke. So wurde Art. 313 EGStGB mit dem Einführungsgesetz zum StGB vom 2.3.1974, mithin nach dem am 8.3.1971 eingeführten StrEG, geschaffen, ohne dass den Gesetzesmaterialien eine Intention des Gesetzgebers auf eine Ausdehnung der Entschädigungsfälle nach StrEG bei späterer Neufestsetzung der Strafe infolge Gesetzänderung zu entnehmen sei. Auch im Zuge der Einführung des CanG sei die Statuierung einer Entschädigungspflicht nicht in Erwägung gezogen worden.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. M.E. liegt das OLG richtig. Die Fälle der (neuen) Übervollstreckung werden nicht vom StrEG erfasst. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus.
Entschädigung über Art. 5 Abs. 5 MRK oder Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB
2. Fraglich ist dann aber, ob und wie der Betroffene ggf. zu entschädigen ist, wenn es zu einer Übervollstreckung gekommen ist. Dazu meint das OLG – ebenfalls zutreffend –, dass in den Fällen einer „Übervollstreckung“ der Betroffene nicht rechtlos gestellt ist. Als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines – möglicherweise – rechtswidrigen Freiheitsentzuges komme Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht, der einen unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gewährt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1993 – III ZR 3/92, BGHZ 122, 268 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 14.2.2012 – 2 Ws 32/12). Für einen solchen Anspruch sei jedoch ebenso wie für einen – allerdings verschuldensabhängigen – Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. OLG München, Beschl. v. 5.7.1995 – 1 Ws 289/15, NStZ-RR 1996, 125; OLG Celle a.a.O.). Ob man sich als Betroffener bzw. dessen Vertreter die Mühen eines solchen Verfahrens antun will, muss dann jeder Betroffene für sich entscheiden.








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