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Einspruchsschrift im PDF-Format als Anlage zu einer E-Mail

Die Übersendung einer eingescannten Einspruchsschrift im PDF-Format als Anlage zu einer E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 StPO, wenn die Einspruchsschrift zweifelsfrei ihren Aussteller erkennen lässt und innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Potsdam, Beschl. v. 13.2.2025 – 25 Qs 46/24

I. Sachverhalt

Einspruch per E-Mail mit PDF-Anhang

Gegen den Angeklagten wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein Strafbefehl erlassen. Nach dessen Zustellung sandte er zwei E-Mails, denen jeweils ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben beigefügt war, an das AG. Die Schreiben enthielten einen Briefkopf mit der Anschrift des Angeklagten sowie, wie auch schon der Betreff der E-Mails, das Aktenzeichen des Verfahrens. Auch waren die Schreiben unterzeichnet. Die E-Mails nebst Anhängen wurden noch innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen.

Verwerfung als unzulässig, da formwidrig

Das AG hat den Einspruch wegen Formmangels als unzulässig verworfen. Der Einspruch genüge weder dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 StPO noch den Anforderungen des § 32a StPO für die Einreichung als elektronisches Dokument; eine „einfache“ E-Mail sei unzureichend. In seiner Beschlussbegründung hat das AG auf eine Entscheidung des BGH vom 12.5.2022 (5 StR 398/21) Bezug genommen.

Sofortige Beschwerde erfolgreich

Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit einem von der Beschwerdekammer als sofortige Beschwerde gegen die Einspruchsverwerfung ausgelegten Schreiben. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Keine Formunwirksamkeit

Das LG stimmt dem AG zwar dahingehend zu, dass eine „einfache“ E-Mail für einen formwirksamen Einspruch nicht genügt. Jedoch habe das AG übersehen, dass der Ausdruck eines Schreibens im Anhang einer E-Mail die Schriftform erfüllen kann, wenn dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Dies sei jedenfalls bei einem unterschriebenen, hiernach eingescannten und ausgedruckten Papierdokument der Fall, wenn feststeht, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt und keine ernstlichen Zweifel an der Urheberschaft des Berechtigten bestehen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.

Keine entgegenstehende BGH-Rechtsprechung

Zudem stellt die Strafkammer klar, dass sich der vom AG herangezogenen Entscheidung des BGH nichts anderes entnehmen lasse. Vielmehr habe der Senat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer „einfachen“ E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann.

III. Bedeutung für die Praxis

Beschluss entspricht der h.M.

1. Die Strafkammer liegt mit ihrer Entscheidung auf der Linie der h.M., die es unter den im Beschluss dargelegten und hier zutreffend als gegeben erachteten Voraussetzungen für zur Wahrung der Schriftform ausreichend hält, wenn die als E-Mail-Anhang übersandte Einspruchsschrift vor Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird (s. hierzu die Rspr.-Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 4404). Für die Praxis wichtig ist zudem der Hinweis darauf, dass der BGH, anders als vom AG angenommen, bislang nicht entschieden hat, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs führt.

Vorgehensweise dennoch nicht risikolos

2. Allerdings ist eine Vorgehensweise, wie sie vorliegend der Angeklagte gewählt hat, gleichwohl nicht risikolos. Denn der BGH hat deren Zulässigkeit bislang nicht bejaht, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen. Auch haben einzelne Gerichte die Übersendung eines E-Mail-Anhangs unabhängig vom Zeitpunkt eines Ausdrucks für formwidrig gehalten (so z.B. das LG Heidelberg, Beschl. v. 17.7.2023 – 1 Qs 24/23, NStZ 2023, 767).

Änderung des § 32d S. 2 StPO steht bevor

2. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen überdies im Blick haben, dass ab dem 1.1.2026 u.a. auch der Einspruch gegen den Strafbefehl und dessen Rücknahme als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Dies ergibt sich aus dem „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.7.2024 (BGBl I Nr. 234; hierzu Burhoff, StRR 4/2024, 10).

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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