Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidungen betreffend die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 81g StPO.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Antrag der StA nach § 81g StPO erfolgreich
Das AG hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet. Zur Begründung hat es auf zwei rechtskräftige Urteile des AG vom 11.5.2021 und 12.10.2022 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafen von fünf Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, verwiesen.
Erfolglose Beschwerde gegen AG-Beschluss
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verworfen. Ergänzend führte es aus, es sei eine Negativprognose zu stellen. Die konkreten Taten seien jeweils von erheblicher Gewaltanwendung geprägt gewesen. Auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass künftig Strafverfahren gegen ihn geführt würden. Seit 2012 habe er insgesamt fünf Eintragungen wegen Körperverletzungs- und somit Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in jungen Jahren begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren. Zwischen 2020 und 2022 habe er jeden Tag zwei Gramm Marihuana zu sich genommen und gelegentlich Kokain konsumiert. Erst seit Anfang 2022 konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr, trinke jedoch weiterhin – wenn auch nur gelegentlich – Alkohol. Die Taten, die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol begangen. Soweit der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, handele es sich dabei um eine Momentaufnahme. Es sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer auch langfristig weiter ohne Betäubungsmittel auskomme.
Verfassungsbeschwerde hat Erfolg
Nach erfolgloser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben.
II. Entscheidung
Maßstäbe des BVerfG für die Begründung der Anordnung
Das BVerfG legt zunächst noch einmal die Maßstäbe für die Begründung einer Entscheidung zur Feststellung, Speicherung und (künftigen) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters, die in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, dar (vgl. dazu schon BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfGK 15, 532, 535; BVerfG, Beschl. v. 3.5.2016 – 2 BvR 2349/15). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung. Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.5.2016 – 2 BvR 2349/15 und v. 14.5.2021 – 2 BvR 1336/20). Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung müsse sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.3.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a.; Beschl. v. 14.5.2021 – 2 BvR 1336/20). Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssten auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und seien in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (u.a. BVerfG, Beschl. v. 3.5.2016 – 2 BvR 2349/15). Einfachrechtlich umgesetzt seien diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 S. 5 StPO (vgl. BVerfG a.a.O.). Es bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reiche nicht aus (vgl. BVerfG a.a.O.). In den Abwägungsvorgang einzustellen seien schließlich auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f.).
Maßstäbe des BVerfG nicht ausreichend beachtet
Diese Maßstäbe sieht das BVerfG durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße beachtet und dargelegt.
Verstoß gegen das Gebot zureichender Sachaufklärung
Ein Verstoß gegen das Gebot zureichender Sachaufklärung liege bereits darin, dass die Gerichte im Zusammenhang mit den angegriffenen Entscheidungen weder das aktuelle noch die vorangegangenen Bewährungshefte betreffend den Beschwerdeführer beigezogen und damit nicht alle relevanten Umstände in den Abwägungsvorgang eingestellt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2007 – 2 BvR 2577/06; KK-StPO/Hadamitzky, 9. Aufl. 2023, § 81g Rn 10; LR/Krause, StPO, 28. Aufl. 2025, § 81g Rn 37). Insoweit steht die Beurteilung in der Entscheidung des LG, der Beschwerdeführer trinke weiterhin – wenn auch nur gelegentlich – Alkohol, in Widerspruch zu einem Bericht des Bewährungshelfers, wonach Alkoholkonsum von dem Beschwerdeführer verneint werde und Gegenteiliges nicht feststellbar gewesen sei. Eine tragfähige Begründung hierfür würden die Gründe der Beschwerdeentscheidung nicht erkennen lassen. Der bloße Hinweis, die tragende Erwägung der Kammer diesbezüglich sei gewesen, dass ein Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers jedenfalls bis 2022 Bestand gehabt habe, was den Schluss auf eine dauerhaft stabile Abstinenz (noch) nicht nahelege, ohne dabei im Einzelnen auf den Bewährungsverlauf einzugehen, der das Vorliegen einer Negativprognose infrage stellen könnte, geht über eine – (auch) verfassungsrechtlich unzureichende – pauschale Wertung nicht hinaus.
Erforderliche erhöhte Begründungstiefe nicht erreicht
Im Übrigen werden nach Auffassung des BVerfG die Entscheidungen des AG und LG auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die erhöhte Begründungstiefe in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte nicht gerecht. Warum trotz der von anderen Gerichten im Rahmen der Strafaussetzungen zur Bewährung getroffenen positiven Prognosen zu erwarten sein soll, dass der Beschwerdeführer künftig erhebliche Straftaten begehen wird, lasse sich den Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen nicht entnehmen. Besondere Umstände, die die Erwartung der künftigen Begehung erheblicher Straftaten trotz Fehlens neuer, von den vorangegangenen Prognoseentscheidungen abweichender Erkenntnisse rechtfertigen, seien von AG und LG nicht dargetan. Im Gegenteil findet insbesondere keine Berücksichtigung, dass sich die den Bewährungsentscheidungen in den Jahren 2021 und 2022 zugrunde liegende Sozialprognose im Nachhinein offenbar als zutreffend herausgestellt und das AG dem Beschwerdeführer die Strafe aus einer – hier nicht als Anlasstat dienenden – Verurteilung aus dem Jahr 2017 noch mit Beschluss vom 18.10.2023 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen habe. Auch mit den Ausführungen in den Urteilen des AG aus Mai 2021 und Oktober 2022 zur Annahme einer positiven Sozialprognose setze man sich nicht hinreichend auseinander. Eine tragfähige Auseinandersetzung mit der Einschätzung des AG im Urteil von Oktober 2022, es gebe Anlass zu der Hoffnung, dass sich keine vergleichbaren Taten mehr ereigneten, weil der Beschwerdeführer nunmehr keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, sowie eine Darstellung seines gegenwärtigen Konsumverhaltens sei den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen.
Länger zurückliegende Taten
Schließlich hätten AG und LG auch nicht hinreichend bedacht, dass die in Bezug genommenen Anlasstaten vom 21.5.2020 und 28.11.2020 zum Zeitpunkt der anzustellenden Prognoseentscheidung bereits knapp vier Jahre zurücklagen. Zwar sei der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.5.2016 – 2 BvR 2349/15) entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass für die vorzunehmende Rückschau von Verfassungs wegen ein Bewertungszeitraum von höchstens zwei Jahren gelte. Auch insoweit genüge aber der nur pauschale Hinweis des LG auf einschlägige Vorverurteilungen des Beschwerdeführers nicht den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen. Diesbezüglich fehle es ebenfalls an einer auf den Einzelfall bezogenen individuellen Prüfung, die auch nicht durch die allgemeinen Ausführungen des LG zu den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung ersetzt werden kann. Vielmehr hätte sich das LG im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung konkret damit auseinandersetzen müssen, dass die Anlasstaten bereits längere Zeit zurücklagen und warum die damals verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Hierzu wäre eine ins Einzelne gehende Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers veranlasst, um nachvollziehbar darzutun, warum auch knapp vier Jahre nach der letzten Verurteilung noch Grund zu der Annahme bestanden haben soll, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.
III. Bedeutung für die Praxis
Hohe verfassungsrechtliche Hürden für Anordnung
Nicht selten folgt einer Verurteilung oder auch mehreren dann noch das Verfahren nach § 81g StPO, und zwar insbesondere dann, wenn Gewalt- und Körperverletzungsdelikte vorliegen. Die AG sind häufig mit der Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 81g StPO schnell bei der Hand und werden nicht selten im Beschwerdeverfahren von den LG nicht gerügt. Aber: „So schnell schießen die Preußen nicht“ bzw.: So einfach ist es mit der Anordnung und der Begründung des Anordnungsbeschlusses nicht, wie man sieht. Die Hürden, die das BVerfG im Hinblick auf den in einer solchen Maßnahme liegenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung errichtet hat, sind doch recht hoch. Das gilt vor allem, wenn Verurteilungen herangezogen werden, die wegen der zugrunde liegenden Taten nur zu einer Bewährungsstrafe führten, und die Taten länger zurückliegen. Dann erwartet das BVerfG unter dem Stichwort „Begründungstiefe“ eine umfassende Sachaufklärung und im Hinblick auf die erforderliche negative Prognoseentscheidung eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung aller positiven und auch negativen Umstände, an der es hier ersichtlich gefehlt hat. Diese Hürden sind auch im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts, in das eingegriffen wird, nicht zu hoch, sondern angemessen (zu § 81g StPO eingehend auch Burhoff, in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 1733 m.w.N. aus der umfangreichen Rechtsprechung).











