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Niedrige Beweggründe; Motivbündel; Zweifelssatz

1. Bei der Prüfung niedriger Beweggründe darf nicht nur auf den Zeitpunkt der Tötungshandlung abgehoben werden, sondern es sind auch vorangegangene Misshandlungen des späteren Opfers in die Gesamtwürdigung einzustellen.

2. Verneint das Tatgericht niedrige Beweggründe, da in einem Motivbündel zumindest eines von mehreren möglichen Motiven für die Tat nicht auf sittlich niedrigster Stufe anzusiedeln sei, hat es das Vorliegen eines solchen Motivs tragfähig zu belegen.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urt. v. 14.6.20231 StR 399/22

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen Totschlags und Misshandlung Schutzbefohlener

1. Das LG hat den Angeklagten des Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte dem knapp zwei Jahre alten Kind seiner Lebensgefährtin mit massiver Kraftaufwendung auf den Bauch (Stampftritt), wobei er mit tödlichen Folgen gerechnet und diese zumindest billigend in Kauf genommen habe. Das durch den Tritt schwerstverletzte Kind verstarb zwei Tage später.

Bereits vor der Tat massive Übergriffe

Bereits in den zwei Monaten vor der Tat war es wiederholt zu teils massiven gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten auf das Kind gekommen, das infolgedessen wiederholt Hämatome und Beulen aufwies. Allein in den Tagen vor der Tat trug es überdies Verletzungen durch Schläge und Bisse sowie Hämatome u.a. durch festen Zug an beiden Ohrmuscheln bzw. deren Verdrehen sowie Hautdefekte durch Kniffe in die Peniswurzel und in den Bereich der rechten Brustwarze davon. Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass ihm die Sorge für das Wohl des Kindes übertragen worden war. Aufgrund der fortwährenden massiven Gewalttätigkeiten reagierte das Kind in Anwesenheit des Angeklagten ängstlich.

Mordmerkmale verneint

2. Das LG hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der Grausamkeit ebenso verneint wie das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Der Annahme niedriger Beweggründe stand nach Auffassung der Kammer entgegen, dass das Handlungsmotiv oder die Handlungsmotive des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte bzw. konnten. Es könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme denkbaren Beweggründe sämtlich auf sittlich niedrigster Stufe anzusiedeln seien.

Revision der StA erfolgreich

Während die Revision des Angeklagten erfolglos blieb, hat der BGH das Urteil auf die Revision der StA mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben.

II. Entscheidung

Niedrige Beweggründe zu Unrecht verneint

1. Der BGH beanstandet die Verneinung niedriger Beweggründe. Die Ausführungen des LG zur Motivation des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat seien lückenhaft; die vorgenommene Gesamtwürdigung greife zu kurz.

Nicht alle relevanten Umstände einbezogen

Bei der Prüfung der denkbaren Beweggründe des Angeklagten hätte sich die Strafkammer nicht darauf beschränken dürfen, auf den Zeitpunkt der Tötungshandlung abzustellen. Denn zur Bestimmung der vorherrschenden Tatmotivation dürften auch vorangegangene Geschehnisse ohne Weiteres in die Gesamtwürdigung eingestellt werden. Dies habe das LG hier versäumt, denn es habe gewichtige Umstände zu den vorangegangenen Misshandlungen bei seiner Bewertung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen.

Keine Erörterung vorangegangener Übergriffe und von deren Folgen

Die dem Kind vom Angeklagten zuvor zugefügten Verletzungsfolgen seien visuell deutlich wahrnehmbar gewesen; sein empfundenes Leid habe das Kind zudem durch Schreie, Weinen und Wesensveränderung zum Ausdruck gebracht. Dies habe der Angeklagte jeweils hingenommen. Ungeachtet seiner beherrschenden Stellung über das von ihm abhängige Kind habe er sich durch dessen Reaktionen nicht zu einer Mäßigung seines Verhaltens veranlasst gesehen, sondern habe vielmehr die Misshandlungen intensiviert. Diese Gleichgültigkeit gegenüber den Befindlichkeiten des ihm ausgelieferten Kleinkindes über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hinweg hätte die Strafkammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu der in dem Stampftritt eskalierten Gewaltausübung in Bezug setzen und erörtern müssen, ob und inwieweit sich hieraus Rückschlüsse auf die bei der Tötung dominierenden Beweggründe des Angeklagten ziehen lassen.

Weiterer Rechtsfehler

2. Als zusätzlich rechtsfehlerhaft erweise sich in diesem Zusammenhang die Annahme eines Bündels an (bloß) denkbaren – überwiegend nicht benannten – Beweggründen für die Tötung durch die Strafkammer, von denen jedenfalls eines – eine mögliche Überforderungssituation des Angeklagten – nicht auf sittlich niedrigster Stufe anzusiedeln sei.

Niedrige Beweggründe auch bei Motivbündel möglich

Beim Vorliegen eines Motivbündels beruhe die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist. Gelangt das Gericht bei mehreren in Betracht kommenden tatbeherrschenden Motiven zu keiner eindeutigen Festlegung, weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, so sei eine Verurteilung wegen Mordes dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist.

Überforderung des Angeklagten nicht tragfähig belegt

Hiervon ausgehend moniert der BGH, dass die Tötung aufgrund einer sogenannten nervlichen Überforderung des Angeklagten beweiswürdigend nicht tragfähig belegt sei. Es bestünden keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit der Betreuung des Kindes nervlich überfordert gewesen sein könnte.

Zweifelssatz nicht anwendbar

Das LG habe deshalb die spekulative Annahme einer Überforderung des Angeklagten seiner Würdigung auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten zugrunde legen dürfen. Dessen ungeachtet wären jedenfalls selbstverschuldete Bedrängnisse des Angeklagten, die in der vorangegangenen Behandlung des Kindes durch ihn wurzelten und mit denen der Geschädigte auf die Misshandlungen reagierte, ohnehin nicht geeignet, etwaige normalpsychologische Tötungsbeweggründe des Angeklagten als menschlich begreifbar erscheinen zu lassen. Dies gelte erst recht mit Blick auf die bloße generelle Existenz des Kindes.

III. Bedeutung für die Praxis

Zwingende Aufhebung

Die Aufhebung war zwingend, schon allein, weil das Schwurgericht die bei der Beurteilung niedriger Beweggründe seit jeher erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen hat, zu der auch die Vorgeschichte der Tat gehört (vgl. nur Fischer, StGB, 70. Aufl., § 211 Rn 15). Ein alter Hut ist überdies, dass es der Zweifelssatz nicht gebietet, zugunsten des Angeklagten theoretisch denkbare Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (s. hierzu Miebach, NStZ-RR 2015, 297, 299). Auch dies hat das LG verkannt.

Richter am Oberlandesgericht Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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