Beitrag

Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) – Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung

I.

Ausgangspunkt

Ist vor oder im Verlauf der Hauptverhandlung erkennbar, dass die Verteidigung weder einen Freispruch noch die Verhängung einer Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens wird erreichen können, muss es das Ziel sein, eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe mit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu erzielen. Angesichts der sachlichen Zuständigkeit des LG sowie der auf vier Jahre Freiheitsstrafe begrenzten Strafgewalt des AG ist hiervon vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich, die Verteidigung in amtsgerichtlichen Verfahren betroffen. Einschlägig ist § 56 StGB, der eine Strafvollstreckungsregel darstellt. Hier soll unter Berücksichtigung der Rechtsprechung aus den letzten Jahren ein Überblick über die wesentlichen Grundlagen und praxisrelevante Konstellationen gegeben werden.

Hinweis

Rechtsprechung vor 2018 wird hier aus Platzgründen mit relevanten Ausnahmen nicht aufgeführt. Die entsprechenden Nachweise finden sich in den Kommentaren zu § 56 StGB von Fischer, BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, Dölling/Duttge/Rössner/Braasch u.a.

Voraussetzung für die Anwendung des § 56 StGB ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Bei Anordnung einer Geldstrafe kommt vergleichbar eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB in Betracht, die in der Praxis allerdings nur selten angewendet wird. Für Jugendstrafen ist § 21 JGG die einschlägige Norm.

Hinweis

Zu Verteidigungsmöglichkeiten bei der Strafaussetzung zur Bewährung Meyer/Stahlmecke, NJW 2022, 3765.

II.

Drei-Stufen-System

Formell stellt § 56 StGB für die Strafaussetzung zur Bewährung von Freiheitsstrafen drei verschiedene Fallgruppen auf:

  • Fallgruppe 1: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr (§ 56 Abs. 1 StGB),

  • Fallgruppe 2: Freiheitsstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren (§ 56 Abs. 2 StGB),

  • Fallgruppe 3: Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (§ 56 StGB Abs. 1 und 3).

Für diese verschiedenen Stufen gelten unterschiedliche materielle Voraussetzungen, wobei in allen drei Stufen das Vorliegen einer günstigen Legalprognose Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist nicht bewährungsfähig. Sind im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung mehrere Strafen gebildet worden (sogenannte A- und B-Strafen), dürfen diese für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zusammengerechnet werden (BGHSt 33, 96 = NJW 1985, 753).

Hinweis

Für seinen Anwendungsbericht sieht § 14 Abs. 1 WStG vor, dass bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet (näher Erbs/Kohlhaas/Dau, WStG § 14 Rn 3–5).

III.

Gemeinsame Voraussetzung: positive Legalprognose

1. Grundlagen

Eine Strafaussetzung kann in jedem Fall nur bei Vorliegen einer positiven Legalprognose erfolgen. Der häufig verwendete Begriff „Sozialprognose“ ist unpräzise und irreführend (BayObLG, Urt. v. 15.9.2023 – 202 StRR 47/23). Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB), dies ggfls. verbunden mit entsprechenden Auflagen und Weisungen (§§ 56b 56c, 56e StGB; BGH NStZ-RR 2010, 107) In S. 2 werden Kriterien für die Beurteilung genannt, wobei diese nicht abschließend sind („namentlich“). Die Bewertung hat ausschließlich spezialpräventiv zu erfolgen, generalpräventive Aspekte sind hier nicht zu berücksichtigen (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 56 Rn 3). Erforderlich ist die begründete Erwartung zukünftiger Straflosigkeit, keine sichere oder unbedingte Gewähr, aber nicht die bloße Hoffnung. Die Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens muss größer sein als die der Begehung zukünftiger Straftaten. Die einschlägigen Tatsachen müssen festgestellt werden, der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nicht (zum Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen Fischer, § 56 Rn 4a¸ BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB § 56 Rn 6; zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Prognoseentscheidungen Boettcher u.a., NStZ 2019, 553; zu Gutachten Kröber u.a., NStZ 2019, 574). Für die Prognoseentscheidung kommt es grds. nicht darauf an, ob solche zukünftigen Taten von einschlägiger Natur sind, da das Gesetz lediglich von Straftaten schlechthin ausgeht, ohne diese auf den zur Aburteilung anstehenden Deliktsbereich zu beschränken. Damit kann die Aussetzung auch nicht für bestimmte Deliktsarten von vornherein ausgeschlossen werden. Dem Tatrichter steht ein weiter Bewertungsspielraum zu. Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der der jetzigen tatrichterlichen Entscheidung, nicht derjenige eines länger zurückliegenden Ereignisses oder einer vorangegangenen Entscheidung (BGH NStZ-RR 2019, 242, 339), was auch im Fall einer nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe gilt (BGH NStZ-RR 2020, 7) oder bei Zurückverweisung nach Aufhebung des Urteils (BGH NStZ-RR 2023, 336). Die Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne einer schuldangemessenen Strafe dürfen nicht mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt werden (BGHSt 29, 319 [321] = NJW 1981, 692). Die nachfolgende Darstellung zeigt allerdings, dass das in der Praxis kaum möglich ist.

2. Maßgebliche Gesichtspunkte für die Beurteilung

a) Vorleben des Verurteilten (insbesondere Vorstrafen)

Hier sind vorrangig Vorstrafen von Bedeutung. Einschlägige, schwerwiegende oder noch nicht lange zurückliegende Vorstrafen sprechen gegen eine positive Prognose. Das gilt insbesondere bei einer hohen Rückfallgeschwindigkeit. Beim Erstverbüßer ist eine Strafaussetzung denkbar (BGH NStZ-RR 2022, 135). Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen. Diese widerlegbare Vermutung greift regelmäßig nur dann, wenn die Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2020 – III-4 RVs 55/20). Gleiches gilt, wenn sich der Angeklagte als Erstverbüßer längere Zeit in Untersuchungshaft befunden hat (BGH NStZ-RR 2022, 135: mehr als zwei Monate; Beschl. v. 11.1.2022 – 6 StR 493/21).

Zeiten längerer Straffreiheit zwischen Tat und Aburteilung sind bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2019, 242). Eine Straftat während laufender Bewährungszeit schließt eine günstige Prognose nicht von vornherein aus. Hier kann von Bedeutung sein, dass der geständige Angeklagte sich über einen erheblichen Zeitraum nach Begehung der letzten Tat (hier: über zwei Jahre) straffrei gehalten hat (BGH NStZ-RR 2022, 201 [202]: Geständnis, Drogenabstinenz, straffreie Führung; BayObLG, Beschl. v. 1.4.2022 – 202 StRR 35/22). Selbst bei erheblichen Vorbelastungen und wiederholten Haftverbüßungen kann eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung möglich sein (BGH NStZ-RR 2010, 306: Zeitablauf seit Tatbegehung, Geständnis, Interventionsmöglichkeiten aufgrund einer angeordneten Betreuung; enger BayObLG, Urt. v. 15.9.2023 – 202 StRR 47/23: nur bei Änderungen in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach Tatbegehung).

Hat der Angeklagte wegen der verfahrensgegenständlichen Tat mit dem Widerruf der in einem früheren Verfahren verhängten bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, kann dies ein Grund dafür sein, die Vollstreckung der neuen Strafe zur Bewährung auszusetzen (enger KG NStZ-RR 2022, 368). Ist jener Widerruf bereits erfolgt und befindet sich der Angeklagte deshalb in Strafhaft, stellt dieser Umstand einen maßgeblichen Prognosefaktor auch im anhängigen Verfahren für die Frage dar, ob eine Freiheitsstrafe in der anhängigen Sache zur Bewährung ausgesetzt werden kann; dies gilt insbesondere für den Fall eines Erstverbüßers. Die Berücksichtigung weiterer Straftaten ist nur zulässig, wenn diese prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH NStZ-RR 2019, 336; 2023, 336).

b) Tatumstände

Zu den relevanten Tatumständen gehören die äußeren wie inneren Tatumstände sowie die Beweggründe und Ziele des Angeklagten, soweit sie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlauben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine spontane oder geplante Tat gehandelt hat. Es können sowohl das vom Rücktritt vom Versuch erfasste als auch das verbliebene vollendete Delikt berücksichtigt werden, wenn und soweit sie Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Legalverhaltens des Angeklagten zulassen (BGH NStZ-RR 2019, 337). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Schwere der Folgen allein nicht indiziell. Bei Überzeugungstätern führt das Festhalten an der politischen Gesinnung allein noch nicht zu einer ungünstigen Legalprognose (BGH NStZ-RR 2004, 201). Anderes kann aber gelten, wenn der Angeklagte unmissverständlich erklärt, er werde aus seiner Überzeugung heraus solche Taten alsbald wieder begehen (aktuell: Klimakleber; AG Heilbronn, Urt. v. 6.3.2023 – 26 Ds 16 Js 4813/23; AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 26.4.2023 – 324 Cs 237 Js 2886/22 [196/22]). Dass sich eine Angeklagte ohne Aufenthaltstitel und ohne gemeldeten Wohnsitz nach Haftentlassung automatisch erneut wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht, rechtfertigt nicht die Versagung der Bewährung (BGH StV 2022, 642).

c) Nachtatumstände (insbesondere prozessuales Verhalten)

Hier zählen neben der Reue das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und um einen Ausgleich mit dem Verletzten. Fehlende Wiedergutmachung allein ist kein ausreichender Grund für eine negative Prognose. Wie bei der Strafzumessung darf dem Angeklagten nicht angelastet werden, dass er die Tat bestreitet, wahrheitswidrige Angaben macht oder die Tat beschönigt (BGH NStZ-RR 2015, 107; StV 2022, 158, 2023, 225). Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind regelmäßig erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (BGH NStZ 2023, 95).

d) Lebensverhältnisse des Verurteilten

Die naheliegende Möglichkeit eines Rückfalls bei BtM-Abhängigen steht einer Strafaussetzung nicht grundsätzlich entgegen, da Drogenfreiheit keine Voraussetzung ist. Eine Therapie bildet so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Legalprognose, wie der Erfolg ungewiss ist. Um Gewissheit zu erlangen, muss sie i.d.R. erfolgreich abgeschlossen oder der Erfolg jedenfalls unmittelbar absehbar sein (KG NStZ-RR 2008, 170). Die bloße Therapiebereitschaft genügt für sich allein nicht (BayObLG, Urt. v. 2.12.2022 – 202 StRR 108/22, Urt. v. 24.9.2021 – 202 StRR 98/21). Die fehlende Motivation des Täters, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen oder zumindest Sozialleistungen als legale Einkunftsquelle zu beantragen, kann prognostisch als ungünstig bewertet werden (BGH NStZ-RR 2019, 242). Eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten kann von Bedeutung sein (BayObLG, Beschl. v. 5.7.2022 – 202 StRR 68/22), ebenso eine zwischenzeitlich angetretene oder abgeschlossene Ausbildung. Aspekte der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, wie etwa das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder einer Berufsausbildung, können nicht ohne Weiteres herangezogen werden und für sich allein keine negative Prognose tragen (BGH NStZ-RR 2007, 138).

e) Auswirkungen

Die Lebensverhältnisse sind im Hinblick auf Familie, Beruf und soziale Einordnung von Bedeutung. Auch sind die Auswirkungen des Haftvollzugs auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten zu beachten, wie etwa Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung sowie die Wirkungen auf die Familie (enger BayObLG, Urt. v. 15.9.2023 – 202 StRR 47/23).

f) Gesamtwürdigung

Die einschlägigen Aspekte dürfen nicht für sich allein betrachtet werden, sondern müssen im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Prognosebewertung führen. Hat das Gericht dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB gestellt, ist nicht erkennbar, was mit der Erwägung, bei ihm liege ein „Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten“ vor, zum Ausdruck gebracht werden soll. Mehr als die erwartete künftige Rechtstreue kann von dem Angeklagten nicht gefordert werden (BGH StV 2021, 44).

IV.

Fallgruppe 1: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr

Hier verlangt § 56 Abs. 1 StGB lediglich das Vorliegen der positiven Legalprognose. In diesem Fall ist die Strafaussetzung zwingend, dem Gericht steht kein Ermessen zu („setzt das Gericht …“), sofern nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung erfordert (§ 56 Abs. 3 StGB, dazu u. VII.).

V.

Fallgruppe 2: Freiheitsstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren

1. Grundlagen

Dies erfordert für eine Strafaussetzung das Vorliegen von drei Voraussetzungen:

  • positive Legalprognose (o. III.),

  • besondere Umstände (nachfolgend).

  • Verteidigung der Rechtsordnung erfordert nicht die Vollstreckung (u. VII.).

Nach § 56 Abs. 2 S. 1 StGB müssen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen. Hierbei können auch Umstände herangezogen werden, die für die Annahme der positiven Legalprognose herangezogen worden sind (BGH NStZ-RR 2010, 107) sowie Strafzumessungserwägungen. Nach § 56 Abs. 2 S. 2 ist insbesondere das Bemühen des Verurteilten um Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen, ohne dass es auf ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB ankommt. Das Gesetz verlangt keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Einzelne durchschnittliche Gründe reichen für eine Aussetzung nicht; jedoch genügt es, dass Umstände, die bei ihrer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung erlangen (BGH NStZ-RR 2016, 9). Die besonderen Umstände müssen umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zwei-Jahres-Grenze liegt (umfassend BGH NJW 2017, 3011 Rn 25 = StRR 8/2017, 18 = VRR 9/2017, 13 [jew. Deutscher]). Bei Verhängung einer Gesamtstrafe kommt es ausschließlich auf die Gesamtwürdigung an (BGHSt 29, 370 = NJW 1981, 409). Wenn in einem Urteil zwei gesonderte Strafen verhängt werden, sind diese getrennt zu behandeln und nicht zusammenzuzählen (OLG Braunschweig NStZ-RR 2005, 139).

2. Kriterien der „besonderen Umstände“

Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten können sein (s. BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, § 56 Rn 35–36):

  • Geständnis,

  • keine oder nur geringe Vorstrafen,

  • Aufklärungshilfe (BGH NStZ-RR 2014, 138),

  • weitgehende Verbüßung der auf die Strafe anzurechnenden U-Haft (BGH NStZ-RR 2022, 172),

  • jugendliches oder fortgeschrittenes Alter,

  • schwere Krankheit bei nur noch geringer Lebenserwartung,

  • ungewöhnlich hohe nervliche Belastung zur Tatzeit,

  • Behandlung oder Therapie (BGH NStZ-RR 2015, 107),

  • allgemeine Stabilisierung der Lebensverhältnisse, Arbeit und fester Wohnsitz (BGH NStZ-RR 2022, 172),

  • Bemühen um Schadenswiedergutmachung.

Besondere Umstände in der Tat können sein:

  • unverschuldete finanzielle Notlage,

  • die in die Gesamtstrafe einbezogenen, verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen hätten für sich allein genommen wegen der günstigen Prognose zur Bewährung ausgesetzt werden können (BGH NStZ 2010, 147),

  • der Täter ist durch Erpressung zur Tat gereizt oder durch einen Lockspitzel oder V-Mann zur Tat verleitet worden,

  • bei unmittelbaren oder mittelbaren schweren Tatfolgen für den Täter selbst, etwa Verlust der Zulassung als Arzt oder Rechtsanwalt,

  • erheblicher Abstand zwischen Tatzeit und Aburteilung,

  • überlange Verfahrensdauer.

3. Verfahrensrechtliche Fragen

Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, ist also anders als in Fallgruppe 1 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zwingend. Umstände, die das Tatgericht gegen die Strafaussetzung zur Bewährung verwenden möchte, müssen im Strengbeweisverfahren festgestellt werden (BGH NStZ 2023, 486). Die Prüfung besonderer Umstände ist in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen (BGH NJW 2017, 2349). Eine erschöpfende Darlegung aller Erwägungen ist weder möglich noch geboten. Nachprüfbar darzulegen sind lediglich die wesentlichen Umstände (BGH NJW 2017, 3011 Rn 25 = StRR 8/2017, 18 = VRR 9/2017, 13 [jew. Deutscher]). Die Legalprognose nach Abs. 1 ist stets vorab zu erörtern (BGH NStZ 2017, 200; StV 2019, 559). Rechtsfehlerfrei ist es, wenn nur auf das Fehlen eines Geständnisses hingewiesen wird, um darzutun, dass damit ein Gesichtspunkt nicht vorliegt, der gegebenenfalls als besonderer Umstand i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB hätte wirken, also die für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Gesichtspunkte hätte relativieren können. Fehlerhaft ist es allerdings, wenn das Vorliegen besonderer Umstände deshalb verneint wird, weil der Angeklagte nicht geständig war (BGH NStZ-RR 2012, 202; zu Recht krit. Fischer, § 56 Rn 21a).

VI.

Fallgruppe 3: Freiheitsstrafen unter sechs Monaten

Hier gelten nach § 56 Abs. 1 und 3 StGB dieselben Vorgaben wie bei Fallgruppe 1 mit der Besonderheit, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung nicht entgegensteht. Bei einer positiven Legalprognose ist die Strafaussetzung zwingend (zur Strafaussetzung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe AG Landstuhl NStZ 2022, 365 = StRR 3/2022, 28 [Deutscher]). Solche kurzen Freiheitsstrafen sind jedenfalls nach der gesetzlichen Maßgabe in § 47 Abs. 1 StGB, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden und nur bei Unerlässlichkeit zu verhängen, die Ausnahme. Die Annahme einer solchen Unerlässlichkeit schließt für sich allein die Bejahung einer positiven Legalprognose nicht aus (Fischer, § 56 Rn 12).

VII.

Die Verteidigung der Rechtsordnung

Auch wenn in den Fallgruppen 1 und 2 eine positive Legalprognose besteht und in Fallgruppe 2 besondere Umstände vorliegen, hat eine Strafaussetzung zu unterbleiben, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

1. Grundlagen

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist geboten, wenn die Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (BGHSt 53, 311 Rn 51 = NJW 2009, 3379; BGH NJW 2017, 3011 Rn 29 = NStZ 2018, 29 = StRR 8/2017, 18 = VRR 9/2017, 13 [jew. Deutscher]; OLG Dresden StRR 2007, 235 [Burhoff]). Damit soll bei nicht mehr geringfügigen Taten der generalpräventiven Funktion des Strafrechts Rechnung getragen werden. Deshalb spielt auch der Gedanke der Generalprävention bei nicht geringfügigen Taten i.S.d. Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein könnten, ähnliche Taten zu begehen, eine Rolle (BGHSt 34, 150 = NJW 1986, 3217) Es reicht nicht aus, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzustellen (OLG Dresden a.a.O.). Eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten kann ebenso Anlass zu einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB geben wie der Gedanke der Abschreckung anderer Straftäter, etwa wenn die religiöse Motivation die Tat prägt (KG NStZ 2020, 298 = StRR 5/2020, 30 [Hillenbrand]). Die subjektive Sicht von Geschädigten ist nicht maßgeblich

2. Deliktsgruppen und Kriterien

Die erforderliche Einzelfallentscheidung verlangt eine Abwägung aller Umstände des konkreten Falls. Bestimmte Tatbestände sind nicht aufgrund generalpräventiver Erwägungen von vornherein von der Möglichkeit einer Strafaussetzung ausgeschlossen (BGH NStZ-RR 2013, 40 = StRR 2013, 72 [Lorenz]; BGH NJW 2014, 1401: Aussagedelikte). Es besteht keine Regel, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 2 die Verteidigung der Rechtsordnung der Strafaussetzung nicht entgegensteht (BGH NJW 2017, 3011). Bei bestimmten Deliktsgruppen kann die Erforderlichkeit der Strafvollstreckung zumindest aber wahrscheinlicher sein als eine Strafaussetzung, wenn die Art der Tat und die näheren Umstände ihrer Begehung sowie die täterbezogenen Umstände im Einzelfall dafürsprechen.

a) Straßenverkehrsdelikte

In der Praxis sind das vorrangig Straßenverkehrsdelikte mit grober Pflichtwidrigkeit und schweren Tatfolgen (eingehend Freyschmidt, StRR 2007, 46). Dies betrifft zunächst die fahrlässige Tötung mit hohem Blutalkoholgehalt oder unter Drogeneinfluss (BGH NJW 1990, 193; BayObLGSt 2003, 90 = NJW 2003, 3498; OLG Hamm NZV 2014, 44 = VRR 2014, 417 [Burhoff]). Auch ist die fahrlässige Tötung aufgrund stark überhöhter Geschwindigkeit einschlägig (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 6; NZV 2008, 467 = StRR 2008, 232 = VRR 2008, 314 [jew. Böhm]). Bei fahrlässigen Tötungen im Zusammenhang mit illegalen Kfz-Rennen liegt die Annahme des § 56 Abs. 3 StGB nahe, weil die Gefahr bewusst durch äußerst aggressive Fahrweise bei gleichzeitig fehlender Beherrschbarkeit der Gefahr geschaffen wurde (hierzu BGH NJW 2017, 3011 m. Anm. Esposito = NStZ 2018, 29 = StRR 8/2017, 18 = VRR 9/2017, 13 [jew. Deutscher]; BayObLG NZV 2020, 596 Ls.): Insbesondere der Umstand, dass der Täter die zum Tod eines Menschen führenden Gefahren bewusst geschaffen hat, ist innerhalb von § 56 Abs. 3 StGB von maßgeblicher Bedeutung, ebenso die äußerst aggressive Fahrweise der Täter bereits vor der eigentlichen Kollision. Der Tatrichter hat die Frage zu beantworten, ob durch die Entscheidung die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigt wird und die Strafaussetzung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte. Dies liegt schon angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in großen Städten nahe. In diesem Zusammenhang ist auch die Einführung des Verbots illegaler Kfz-Rennen in § 315d StGB im Jahr 2017 und die Erfolgsqualifikation der Herbeiführung des Todes in Abs. 5 zu beachten. Die fahrlässige Tötung durch die nach § 23 Abs. 1a StVO verbotene Benutzung eines Mobiltelefons zum Telefonieren oder Schreiben bzw. Lesen von Nachrichten während der Fahrt kann die Vollstreckung der Strafe erforderlich machen (LG Paderborn NStZ 2022, 522 m. Anm. Ternig).

b) Weitere Deliktstypen

Weitere Deliktstypen, bei denen eine Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB naheliegt (angelehnt an BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, § 56 Rn 29):

  • Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung staatlich-hoheitlichen Handelns (Angehörige der Justiz oder Polizei),

  • Straftaten, die unter Ausnutzen einer privilegierten Rechtsstellung begangen wurden (Rechtsanwalt),

  • Straftaten gegen die öffentliche und staatliche Ordnung (zu § 114 StGB OLG Braunschweig, Urt. v. 22.3.2023 – 1 Ss 40/22),

  • Steuerhinterziehung in Millionenhöhe über einen längeren Zeitraum (BGHSt 53, 311 = NJW 2009, 3379).

c) Kriterien für die Gesamtwürdigung

Kriterien für eine Strafvollstreckung (nach BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, § 56 Rn 29, 30):

  • schnelle Wiederholungstaten und einschlägige Vorstrafen,

  • erneuter Rückfall eines bereits mehrfach einschlägig Vorbestraften,

  • Begehung der erneuten Straftat während der Bewährungszeit oder eines Hafturlaubs,

  • besondere Tatfolgen, wie ein besonderes hoher Schaden,

  • die sich aus der Tatausführung ergebende erhebliche verbrecherische Intensität,

  • Häufung bestimmter Straftaten.

Kriterien gegen eine Strafvollstreckung:

  • Geständnis,

  • keine Vorstrafen,

  • nur unbedeutender Tatbeitrag,

  • längere Zeit in Untersuchungshaft,

  • Täter-Opfer-Ausgleich, § 46a,

  • Aufklärungshilfe.

3. Verfahrensrecht

Auch wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, darf im Urteil die Legalprognose nicht offenbleiben. Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gerade gegenüber diesem Täter gebietet, kann erst nach Abwägung aller Umstände und sorgfältiger Würdigung von Tat und Täter beantwortet werden. Die Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist jedenfalls dann unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (BGH NStZ 2015, 27).

VIII.

Rechtsmittel

1. Anforderungen an die Urteilsbegründung

Dem Tatrichter steht ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH NStZ-RR 2016, 107), was das Revisionsgericht „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen hat (BGH NStZ-RR 2018, 204 Ls.). Das Revisionsgericht kann auf Sachrüge (Darstellungsüge) nur ausnahmsweise eingreifen, nämlich wenn der Tatrichter erkennbar unzutreffende Maßstäbe angewandt, naheliegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet hat (BGH, Urt. v. 24.11.2022 – 5 StR 309/22). Entspricht die getroffene Entscheidung den Regelannahmen oder ist das Ergebnis evident, sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe der Begründung abgeschwächt. Bei zahlreichen einschlägigen Verurteilungen, häufigem Bewährungsversagen, einer hohen Rückfallgeschwindigkeit und der erneuten einschlägigen Straffälligkeit nach den im hiesigen Verfahren begangenen Straftaten sind an die Begründungstiefe für eine positive Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.8.2022 – 1 OLG 53 Ss 65/22; KG, Urt. v. 28.1.2022 – 121 Js 116/21; KG VRS 139, 145; BayObLG StraFo 2020, 501). Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, wenn das Tatgericht trotz Vorliegens mehrerer gewichtiger Milderungsgründe diesen ohne Begründung von vornherein jede Bedeutung für die nach § 56 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung abspricht und auch die gebotene Gesamtbetrachtung unterlässt (BayObLG, Beschl. v. 5.7.2023 – 202 StRR 49/23). Die Aussetzung einer verhängten Freiheitsstrafe kann nicht erfolgen, wenn das LG die Strafe insgesamt für vollstreckt erklärt hat und sie damit als voll verbüßt gilt (BGHSt 31, 25 = NJW 1982, 1786). Dies gilt insbesondere bei Anrechnung der Untersuchungshaft oder bei einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (BGH, Beschl. v. 7.4.2021 – 6 StR 79/21).

2. Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels

Das Rechtsmittel kann auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung – auch nachträglich – beschränkt werden. Die materielle Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit des Angeklagten ergeben und eine ausreichende Grundlage für die Legalprognose und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände bilden. Ferner darf der Angeklagte keine doppelrelevanten Tatsachen bestreiten und sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu erstinstanzlichen Erwägungen zu Strafart und -höhe setzen (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2013, 219). Auch darf die Darstellung der Vorstrafen nicht lückenhaft sein.

IX.

Hinweise für die Verteidigung

Aus dem Erfordernis der Gesamtabwägung und den mannigfaltigen Gestaltungen der tatsächlichen Umstände ergeben sich für die Verteidigung selbst in vermeintlich hoffnungslosen Fällen oftmals Ansätze, auf eine Strafaussetzung hinzuarbeiten. Allerdings erfordert das vielfach, den Mandanten frühzeitig vor der Hauptverhandlung entsprechend zu beraten und darauf hinzuwirken, dass für die Verhandlung belastbare Tatsachen präsentiert und belegt werden können, um eine Strafaussetzung zu erwirken. Das hat sich in erster Linie an den Umständen des konkreten Falls und den Lebensumständen des Mandanten zu orientieren. Gleichwohl gibt es in diesem Zusammenhang einige typische Konstellationen, die es zu beachten gilt. Das sind namentlich (angelehnt an die Auflistung bei Meyer/Stahlmecke NJW 2022, 3765 (3767):

  • bei Suchterkrankungen (Drogen, Alkohol, pädophile Neigungen) Nachweise über den Beginn einer Therapie oder bei Platzmangel ein entsprechender Beleg des Therapeuten zumindest mit einer Anmeldung,

  • erfolgte oder begonnene Schadenswiedergutmachung,

  • Wahrnehmung von Betreuungsangeboten, evtl. Einrichtung einer (gesetzlichen) Betreuung,

  • Begründung eines festen gemeldeten Wohnsitzes, zumindest Einrichtung einer postalischen Erreichbarkeit,

  • bei laufender Bewährung regelmäßiger Kontakt zum Bewährungshelfer, dessen Ladung zur Verhandlung angeregt werden sollte, sowie die Erfüllung der dortigen Auflagen und Weisungen,

  • Aufnahme eines möglichst unbefristeten und vollzeitigen Beschäftigungsverhältnisses,

  • Inanspruchnahme von Beratungsangeboten (etwa Schuldner- oder Familienberatung).

Diese Maßnahmen sollten auch nicht erst wenige Tage vor der Verhandlung erfolgen. Auch sollte der Mandant in der Verhandlung keine Sätze von sich geben wie „Ich habe darüber nachgedacht …“ oder „Ich will demnächst …“. All dies wird das Gericht nicht zu einer Strafaussetzung bewegen können. Erfahrene Richter sind sich der Tatsache bewusst, dass etwa Suchtkranke dies in der Situation der Hauptverhandlung zwar vielfach durchaus ernst meinen, um von der Sucht wegzukommen. Nach der Verhandlung gewinnt die Sucht aber oft überhand, weshalb nur belegbare Fakten zu bereits begonnenen Maßnahmen zählen.

Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

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