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Pflichtverteidigerwechsel wegen Interessenkonflikts?

Ein Pflichtverteidigerwechsel kommt nur in Betracht, wenn entweder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO).

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 22.2.2022 – StB 2/22 u. StB 3/22

I. Sachverhalt

Das KG hat den Angeklagten am 4.6.2021 u.a. wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Beihilfe zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Nach Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils am 20.12.2021 haben der Angeklagte sowie sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H am 10.1.2022 beantragt, dessen Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende des Strafsenats des KG hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und Rechtsanwalt H mit ihren sofortigen Beschwerden. Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Rechtsanwalt H und der Angeklagte hatten die Anträge auf Verteidigerwechsel mit folgendem Verfahrensgeschehen begründet: Das KG hatte in seinem Urteil im Rahmen der Würdigung einer Zeugenaussage unter der Zwischenüberschrift „(cc) Weitere Beeinflussungsversuche aus der Sphäre der Angeklagten gegenüber Belastungszeugen“ ausgeführt, dass ein anderer Zeuge unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht vor dem Strafsenat keine Angaben mehr habe machen wollen. Die Vernehmung eines Rechtsanwalts dieses Zeugen habe ergeben, dass er durch Vermittlung des Rechtsanwalts H von dem seinerzeit inhaftierten Zeugen als Wahlverteidiger für dessen eigenes Verfahren mandatiert worden sei. Rechtsanwalt H habe ihm bereits im Vorfeld zugesichert, dass seine Tätigkeit als Wahlverteidiger bezahlt werde. Dementsprechend habe er im September 2017 nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Gebührenrechnung an Rechtsanwalt H gestellt. Diese sei am 14.5.2018 – genau sieben Tage nach dem Freispruch des Angeklagten in einem anderen, wegen Betäubungsmitteldelikten geführten Verfahren, in dem der Zeuge ausgesagt hatte – zum überwiegenden Teil beglichen worden. Das KG hatte „dieses Geschehen als – ihm in solcher Unverfrorenheit noch nicht untergekommenen – Beleg für die Bereitschaft und zumindest vorübergehend erfolgreich genutzte Möglichkeiten eines Verteidigers der Angeklagten, missliebige Zeugenaussagen der Wahrheit zuwider und zugunsten der Angeklagten in einer mit der Rechtsordnung nach Auffassung des Senats nicht mehr zu vereinbarenden Weise zu manipulieren“ bewertet.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH hat das für einen Verteidigerwechsel nicht ausgereicht. Es sei weder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört, noch sei aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO). Auch sonst bestehe kein Anlass zur Aufhebung der Verteidigerbestellung.

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses sei aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (s. BGH StRR 8/2021, 16 m.w.N.). Abgesehen von den Ausführungen des KG in den Urteilsgründen, die nach Auffassung des Rechtsanwalts H und des Angeklagten zu einem Interessenkonflikt führen sollen, werde in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt H und dem Angeklagten nichts vorgebracht. Zudem sei dem Angeklagten das im Urteil dargestellte, seinen Pflichtverteidiger betreffende Geschehen bereits durch einen in der Hauptverhandlung am 20.9.2019 verkündeten Senatsbeschluss bekannt geworden. In diesem hatte das KG den Hergang mit Ausnahme der von ihm daraus gezogenen Wertung ebenso wie im Urteil dargestellt. Daraufhin hat keiner der beiden einen Pflichtverteidigerwechsel beantragt.

Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt, der eine mindere Effektivität des Einsatzes des Verteidigers befürchten lasse (s. BGH StRR 4/2020, 15 = RVGreport 2020, 239 = StraFo 2020, 199, und BGHSt 48, 170, 173), sei nicht gegeben. Es sei bereits nicht ersichtlich, wie sich der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Konflikt zwischen einer Verteidigung des Angeklagten und einer vom Verteidiger für notwendig erachteten eigenen Verteidigung auf das Revisionsverfahren zu Lasten des Angeklagten auswirken solle Da es sich bei der Revision um ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel handele (s. BGH NStZ 2019, 745), ergebe sich nicht, dass Rechtsanwalt H in einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten beschränkt sei, selbst wenn er es für erforderlich halte, den im Rahmen der Beweiswürdigung vom KG erhobenen, ihn betreffenden Beanstandungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entgegenzutreten.

Dass sich Rechtsanwalt H infolge der Urteilsausführungen als nicht mehr „unbefangen“ ansehe, führe – so der BGH – zu keinem anderen Ergebnis. Für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung komme es nicht entscheidend auf ein solches Selbstverständnis des Verteidigers an, sondern auf eine angemessene Verteidigung des Angeklagten im aktuellen Revisionsverfahren. Dass diese durch eine mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit des Verteidigers maßgeblich beeinträchtigt werde, ergebe sich nicht. Ähnlich wie Spannungen zwischen Gericht und Verteidigern nicht regelmäßig die Besorgnis begründen, die Richter würden dem Angeklagten nicht mehr unbefangen gegenübertreten (vgl. BGH wistra 2013, 155 Rn 16 m.w.N.; Beschl. v. 28.1.1983 – 1 StR 820/81), seien ihnen ohne zusätzliche Besonderheiten erst recht keine Auswirkungen auf das Verteidigerverhältnis zu entnehmen.

Die in der Beschwerdebegründung angeführte Möglichkeit, dass sich der Angeklagte mit Blick auf die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen des Pflichtverteidigers nach § 2 Abs. 4 Buchst. b BORA nicht mehr auf dessen Verschwiegenheit verlassen könne, habe keine abweichende Beurteilung zur Folge. Unabhängig davon, dass bislang nicht einmal die Einleitung eines straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens gegen den Pflichtverteidiger bekannt sei, lasse ein solches nicht von vornherein die Verschwiegenheitspflicht entfallen (vgl. BGHSt 1, 366 ff.; BGHZ 122, 115, 120; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn 110; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 43a BRAO/§ 2 BORA Rn 34 f.; Hartung/Scharmer/Gasteyer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 2 BORA Rn 126; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 203 Rn 91). Ferner gelte die Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BORA nach Beendigung des Mandats fort (s. Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn 57). Da der Angeklagte mithin eine Offenbarung von der Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Inhalten nicht befürchten müsse, sei nicht mehr entscheidend, ob er seinem Verteidiger überhaupt geheimhaltungsbedürftige Umstände mitteilen könnte, die im Revisionsverfahren von Belang seien.

Auch aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Gesichtspunkte sei nicht anzunehmen, dass ein Interessenkonflikt mit Auswirkungen auf die Effektivität der Verteidigung bestehe. Hierfür komme es nach den konkreten Umständen nicht maßgeblich darauf an, inwieweit der nach Auffassung des KK bei einer früheren Aussage in einem anderen Verfahren manipulierte Zeuge bei der Urteilsfindung von Bedeutung gewesen sei.

Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers nach § 138a Abs. 1 und 2 StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (offen gelassen zur früheren Rechtslage von BGHSt 42, 94, 97; s. auch BVerfGE 39, 238, 245; Beschl. v. 9.12.2008 – 2 BvR 2341/08), bedurfte nach Ansicht des BGH in der hier gegebenen Konstellation keiner Entscheidung. Die entsprechenden Voraussetzungen stünden nach dem Geschehen, das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, nicht in Rede. Weder gehe es um eine Beteiligung des Verteidigers an der abgeurteilten Tat des Angeklagten i.S.d. § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. auch Gaier/Wolf/Göcken/Vorwerk, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 49 BRAO Rn 9), noch beziehe sich der vom KG dargestellte Hergang auf einen Missbrauch des Verkehrs gerade mit dem inhaftierten Angeklagten (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Da die etwaige Beeinflussung des Zeugen dessen Aussage in einem anderen, wegen Betäubungsmitteldelikten geführten Strafverfahren betroffen habe, liege der Anwendungsbereich des § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht nahe (vgl. zu den Voraussetzungen LR/Lüderssen, StPO, 26. Aufl., § 138a Rn 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 138a Rn 9; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, § 138a Rn 11).

III. Bedeutung für die Praxis

Eine weiter Entscheidung zu der in der letzten Zeit häufiger vom BGH behandelten Frage des Pflichtverteidigerwechsels. Sie zeigt erneut, dass es nicht einfach ist, während des Rennens die Pferde zu wechseln. Der BGH legt die Hürden hoch, obwohl man hier schon daran zweifeln kann, ob angesichts der dem Verteidiger vom KG gemachten Vorwürfe noch eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist oder ob der Verteidiger nicht ggf. doch eher seine eigenen Interessen im Blick hat (zur Entpflichtung bzw. zum Verteidigerwechsel Hillenbrand, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 3507 ff. m.w.N.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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