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Aktuelle Rechtsprechung zur Corona-Pandemie im Straf- und Bußgeldrecht

I.Ausgangspunkt

Die seit Anfang 2020 grassierende Corona-Pandemie hat zu einer unübersehbaren Flut an Gerichtsentscheidungen auf nahezu allen Rechtsgebieten geführt. Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht in StRR 6/2021, 5 werden hier die wesentlichen Entscheidungen im Bereich des Straf- und Bußgeldrechts vorgestellt.

Hinweis

Zum materiellen Recht Deutscher, StRR 4/2020, 5; ZAP Fach 21, 327; zum Verfahrensrecht Deutscher, StRR 5/2020, 5; Rechtsprechungsübersicht auch zum Zivil- und Versicherungsrecht bei Deutscher zfs, 2021 544.

Auf den ersten Blick könnte man eine solche Rechtsprechungsübersicht als bloß noch rechtshistorisch interessant und daher für die Praxis obsolet betrachten. Die sog. Bundesnotbremse, die vom April bis Juni 2021 galt, ist längst nicht mehr gültig. Auch die danach durchgeführten Schutzanordnungen sind bis auf wenige Ausnahmen nach Ablauf der Frist in § 28a IF SG am 2.4.2022 ausgelaufen. Die Maskenpflicht ist in weiten Bereichen weggefallen (u. III. 4. c). Auch die Beschränkungen durch 2G und 3G sind entfallen. Gleichwohl wäre es aus mehreren Gründen verfehlt, die einschlägigen Rechtsfragen für in der Praxis erledigt zu erachten. Zum einen sind die Gerichte noch auf einige Zeit damit beschäftigt, die einschlägigen Fälle abzuarbeiten. Zum anderen lassen sich aus vielen Entscheidungen Grundsätze entnehmen, die über die bloßen Auswirkungen der Pandemie auch für die Zukunft hinausreichen. Schließlich gilt: Nach der Pandemie ist vor der Pandemie. Es steht zu befürchten, dass es spätestens im Winter 2022/2023 zu einem erneuten, erheblichen Ausbruch der Pandemie mit neuen Mutationen kommen kann. Dafür bedarf es nicht einmal der vom Bundesgesundheitsminister kürzlich ins Spiel gebrachten „Killervariante“. Angesichts der mittlerweile verbreiteten Sorglosigkeit im Umgang mit Corona ist damit zu rechnen, dass es dann wieder zu neuen Restriktionen kommen und die vermeintlich überholte Rechtsprechung wieder an Aktualität gewinnen wird.

II.Das materielle Strafrecht

1. Körperverletzung durch PCR-Rachentest

Das OLG Oldenburg (COVuR 2021, 443 = StRR 7/2021, 26 [Burhoff]) musste sich im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens mit der Frage beschäftigen, ob ein beim Schulbesuch auf der Grundlage des IfSG angeordneter und durchgeführter PCR-Rachenabstrich bei Schülern als Körperverletzung im Amt strafbar sein kann (§ 340 StGB), nachdem ein Mitschüler nach dem gemeinsamen Unterricht positiv getestet worden war. Das OLG hat einen hinreichenden Tatverdacht verneint, da der Eingriff verhältnismäßig gewesen sei (zum bedingten Vorsatz eines Infizierten bei einem gleichwohl durchgeführten Patientenbesuch in einer Klinik AG Quedlinburg COVuR 2021, 760).

2. Erschlichene Corona-Soforthilfen

Die Praxis (AG München COVuR 2021, 759) hat sich in diesem Bereich zur Anwendung des § 264 StGB (Subventionsbetrug) an der Ansicht des BGH orientiert (BGHSt 66, 115 = NJW 2021, 2055 m. Anm. Dihlmann = StRR 6/2021, 29 [Deutscher]).

3. Betrügerische Abrechnung von Corona-Tests

Die Abrechnung der Kosten durch Testzentren gem. § 7 Corona-TestVO tatsächlich nicht durchgeführter Corona-Tests ist als Betrug gem. § 263 StGB strafbar (VG Schleswig, Beschl. v. 18.8.2021 – 1 B 95/21) und hat bereits zu einer Vielzahl von Strafverfahren geführt.

4. Gefälschte oder erschlichene Dokumente

Es besteht die Möglichkeit, sich durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreien zu lassen. Im Rahmen der Beschränkungen von 2G war es möglich, sich hiervon durch Vorlage des Nachweises von Impfungen oder Testungen zu befreien. Wie nicht anders zu erwarten war, hat dies zu einer Welle von gefälschten oder durch falsche Tatsachen erschlichenen ärztlichen Attesten, Impfzeugnissen und Testnachweisen geführt (Übersicht bei Pschorr, StraFo 2022, 135). Die strafrechtliche Praxis hat sich zunächst mit der Behandlung solcher Fälle schwergetan. Angesichts einer sich aufdrängenden Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber reagiert und durch das Änderungsgesetz vom 23.11.2021 (BGBl I, S. 4906, in Kraft getreten am 24.11.2021) insbesondere den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen in § 277 StGB grundlegend geändert. Nach der alten Fassung war strafbar, wer unter der der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder unberechtigt unter dem Namen einer solchen Person ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustands ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht. Entscheidend war hier also die Zweckbindung zur Vorlage bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften. Die Vorlage von hier einschlägigen Dokumenten bei anderen Stellen war damit nicht erfasst. Nach der nunmehr geltenden Fassung ist nach § 277 Abs. 1 StGB strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften des 23. Abschnitts des StGB mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Zweckbindung zur Vorlage nur bei bestimmten Institutionen ist somit entfallen (zu §§ 74 Abs. 2, 75a IfSG Deutscher, zfs 2021, 547, Gaede/Krüger, NJW 201, 2159; Pschorr, StraFo 2022, 143 sowie OLG Bamberg NJW 2022, 556 = StRR 2/2022, 24 [Deutscher]). Aus der Neufassung folgt, dass für die Sachbehandlung unterschieden werden muss zwischen Fällen vor und nach dem Inkrafttreten der Änderung am 24.11.2021.

a) Altfälle

aa) §§ 277, 279 StGB a.F.

Eine Strafbarkeit nach § 277 StGB a.F. war in den hier einschlägigen Fällen vielfach nicht gegeben. Zwar sind Belege über Corona-Antigentests Gesundheitszeugnisse im Sinn dieser Vorschrift. Dies gilt allerdings nicht, wenn nicht der Verdacht besteht, der Beschuldigte habe solche Testbelege unter der Bezeichnung als Arzt oder Angehöriger eines der übrigen in der Vorschrift genannten Personenkreise ausgestellt (LG Karlsruhe COVuR 2022, 123 = StRR 1/2022, 24 [Deutscher]). Auch Impfausweise sind grundsätzlich Gesundheitszeugnisse gem. § 277 StGB. Die Fälschung der Papierform zur Vorlage bei einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Zertifikats lag aber außerhalb der Zweckbindung der Vorschrift, da es sich bei einer Apotheke nicht um eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft handelt (LG Paderborn StRR 1/2022, 26 [Deutscher]). Anders für eine Durchsuchungsanordnung LG München I (Beschl. v. 29.3.2022 – 12 Qs 7/22, burhoff.de): Ein Anfangsverdacht des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 279 StGB soll bereits allein aufgrund des Besitzes eines gefälschten Impfausweises bestehen. Ähnlich das LG Heilbronn COVuR 2022, 186 = StRR 3/2022, 24 [abl. Deutscher)]: Trotz dieser Rechtslage sollen Ermittlungsmaßnahmen nach Vorlage gefälschter Impfnachweise in Apotheken vor der Gesetzesänderung jedenfalls derzeit zur Klärung der Rechtsfragen als zulässig anzusehen sein. Für das Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses ist eine Angabe einer Diagnose nicht erforderlich, sodass auch ein ärztliches Attest über die Befreiung von der Maskenpflicht unter § 277 StGB fallen kann (LG Frankfurt NStZ-RR 2021, 282; LG Freiburg COVuR 2022, 120). Ein Anfangsverdacht eines falschen Attestes für eine Durchsuchungsmaßnahme wird nicht dadurch begründet, dass das vorgelegte Attest keine Angabe zur Diagnose enthält, wenn zur Zeit der Attestausstellung die Regelungen des Bundeslandes gerade keine Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Gründe verlangen, die das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar machen würden (LG Nürnberg, Beschl. v. 15.10.2021 – 12 Qs 69/21). Im Übrigen stellt ein Impfausweis erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277 bis 279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt. Blankett-Impfausweise unterfallen daher nicht der Vorschrift (OLG Bamberg NJW 2022, 556 = StRR 2/2022, 24 [Deutscher]). Die Vorlage eines falschen ärztlichen Attestes zur Befreiung von der Maskenpflicht gegenüber Polizeibeamten im Rahmen einer Kontrolle soll ein Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 279 StGB a.F. gewesen sein, da es sich insofern um die Vorlage bei einer Behörde gehandelt haben soll (so LG Freiburg a.a.O.).

bb) § 267 StGB

Wenn eine Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB nicht gegeben ist, käme grundsätzlich ein Rückgriff auf die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB in Betracht. Allerdings ist die herrschende Meinung zur früheren Rechtslage der Ansicht gewesen, dass jedenfalls bei Vorliegen eines Gesundheitszeugnisses im Sinne der genannten Vorschriften auch dann kein Rückgriff auf die Urkundenfälschung möglich ist, wenn aus sonstigen Gründen eine Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften nicht gegeben ist. Diese Vorschriften stellten eine abschließende spezialgesetzliche Regelung des Echtheits- und Wahrheitsschutzes für ärztliche Gesundheitszeugnisse dar, welche gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB eine Sperrwirkung entfalten. Die Urkundenfälschung habe einen höheren Strafrahmen als die §§ 277–279 StGB, bei denen es zudem keine Versuchsstrafbarkeit gibt (OLG Bamberg NJW 2022, 556 = StRR 2/2022, 24 [DeutscherDeutscherFischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 277 Rn 11). Erst recht zweifelhaft ist daher die Annahme des OLG Bamberg a.a.O., die Sperrwirkung gelte selbst dann, wenn der in Rede stehende Impfausweis als bloßes Blankett kein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 277 StGB darstellt (abl. daher Deutscher, StRR 2/2022, 26).

b) Neufälle

Auch wenn die Strafjustiz noch mit der Abarbeitung solcher Altfälle befasst ist, stehen vor allem Fälle im Fokus, bei denen ein Impfausweis, ein Testbeleg oder ein Attest zur Befreiung von der Maskenflicht nach Inkrafttreten der Reform am 24.11.2021 erstellt, erschlichen oder verwendet wurde. Die Fälschung eines Impfausweises ist nunmehr eine strafbare Urkundenfälschung gem. § 267 StGB (AG Kiel COVuR 2022, 249). Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist ein Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB (AG Landstuhl COVuR 2022, 247 = StRR 3/2022, 28 [Deutscher]). Das AG Landstuhl führt in seiner Entscheidung auch eingehend aus, dass angesichts der sprunghaften Zunahme der Fälschung von Impfausweisen und deren Verwendung bei der Strafzumessung auch ein generalpräventiver Gesichtspunkt der Abschreckung strafschärfend zu berücksichtigen ist. Dies kann im Einzelfall auch dazu führen, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Täter zwecks Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sein kann.

c) Mischfälle

Diese Fallgestaltung wird dadurch charakterisiert, dass das Fälschen oder Erschleichen des in Rede stehenden Dokuments vor dem 24.11.2021 begangen worden ist (alte Rechtslage), die Verwendung aber erst danach. Das LG Würzburg (StRR 3/2022,26 [Deutscher]) hat ausgeführt, dass es sich beim Impfausweis um eine Urkunde gem. § 267 StGB handelt. Weiter hat es überzeugend ausgeführt, dass es sich um ein nach neuer Rechtslage strafbares Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde handelt, wenn ein gefälschter Impfausweis zwar vor dem 24.11.2021 straflos verschafft wurde, dieser aber erst nach diesem Datum vorgelegt wird. Auch wenn nur eine Tat vorliegt, wenn der Täter wie von ihm geplant eine von ihm gefälschte Urkunde später verwendet (BGHSt 53, 34 = NJW 2009, 1518), schließt das die Strafbarkeit wegen des bloßen Gebrauchmachens ohne eigene Fälschung nicht aus.

III.Bußgeldrecht

1. Wirksamkeit der Normen

Die vor der Bundesnotbremse für die pandemiespezifischen Ordnungswidrigkeiten maßgebliche Bußgeldnorm war § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m mit den landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen hat. Die OLG haben die Einschränkungen in den landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen durchgehend als verfassungsgemäß und wirksam beurteilt (Nw. bei Deutscher, StRR 6/2021, 7; danach noch OLG Karlsruhe StRR 7/2021, 33 [DeutscherDeutscher] zu einem Aufenthaltsverbot). Während der Dauer der Bundesnotbremse vom 23.4.2021 bis 30.6.2021 waren auch die neuen Bußgeldtatbestände in § 73 Abs. 1a Nrn. 11b bis 11m einschlägig. Am 19.11.2021 hat sich das BVerfG (NJW 2022, 139; Bespr. Deutscher, StRR 12/2021, 6) in einer Grundsatzentscheidung mit der Verfassungsmäßigkeit von Kontakt- und Ausgangbeschränkungen im Rahmen der Bundesnotbremse befasst, die weit über deren engen zeitlichen Rahmen hinaus maßgebliche Grundsätze für die gesetzgeberische Tätigkeit zur Pandemiebekämpfung aufstellt. Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften zurückgewiesen, nachdem es zuvor bereits die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte (NJW 2021, 1808). Die Normen dienten dem Gesundheitsschutz und damit einem legitimen Zweck. Sie seien zur Zielerreichung geeignet, wobei dem Gesetzgeber insofern ein gewisser und situationsabhängiger Spielraum zustehe. Ebenso seien sie erforderlich und angesichts der Bedeutung des Schutzes von Leben und Gesundheit in Art 2 GG auch verhältnismäßig. Hieraus folge, dass auch die flankierenden Bußgeldvorschrift wirksam seien (näher, auch zu Bewertung und Folgen des Entscheidung, Deutscher a.a.O.).

2. Zeitliche Geltung der Normen

Angesichts der kurzfristigen und zahlreichen Änderungen der Schutzvorschriften in den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer, die regelmäßig zeitlich beschränkt wurden und deren Gültigkeit verlängert wurde, ist zu fragen, wie sich dies auf die bußgeldrechtliche Ahndung auswirkt. Es handelt sich dabei um Zeitgesetze gem. § 4 Abs. 4 S. 1 OWiG. Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Das zeitliche Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 OWiG gilt hier nicht. Der Wegfall oder die Änderung ändert daher an der Bußgeldbewehrung begangener Zuwiderhandlungen nichts (OLG Bremen, Beschl. v. 6.8.2021 – 1 SsRs 9/21).

3. Verbote in Allgemeinverfügungen

Coronabezogene Verbote können statt in Verordnungen auch in Allgemeinverfügungen angeordnet werden (§ 35 S. 2 VwVfG). Solche Verbote sind vielfach auf Stadt- oder Kreisebene erfolgt. Der durch einen (bloß) rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. eine (bloße) rechtswidrige Allgemeinverfügung Betroffene muss sich darauf verweisen lassen, dagegen Rechtsmittel einzulegen; bis zu einem Erfolg seines Rechtsmittels ist er an die Vorgaben des Verwaltungsakts bzw. der Allgemeinverfügung gebunden. Es genügt, wenn der der Bußgeldentscheidung zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig oder sonst vollziehbar ist (§ 44 VwVfG; OLG Hamm, Beschl. v. 2.9.2021 – 4 RBs 257/21, juris).

4. Einzelfragen

a) Aufenthalt und Ansammlung im öffentlichen Raum

Unter dem Begriff der Ansammlung ist jede körperliche Zusammenkunft einer Mehrzahl von mindestens drei Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen, wodurch im Wege der verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen werden kann, dass die bloße gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen den Tatbestand erfüllt (OLG Bremen, Beschl. v. 6.8.2021 – 1 SsRs 9/21). Ebenso das OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.2.2022 – 1 OWi 2 SSRs 155/21: Eine Ansammlung erfordert ein gezieltes Zusammensein von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, was nicht schon bei jeder bloß zufällig gegebenen gleichzeitigen Anwesenheit von mehreren Menschen erfüllt ist. Eine Ansammlung liegt im Hinblick auf den Schutzbereich der Norm insbesondere dann nicht vor, wenn eine über den Mindestabstand von 1,5 Metern hinausgehende deutliche Trennung bzw. Distanz zwischen den Angesammelten besteht, die – insbesondere, wenn zusätzlich Masken getragen werden – eine Übertragung der Infektion von vornherein verlässlich ausschließt (a.A. zum Mindestabstand OLG Hamm, Beschl. v. 28.1.2021 – III-4 RBs 446/20 und 3/21). Das bloße Auffinden mehrerer Mobiltelefone an einem Ort beweist nicht zwingend den früheren gemeinsamen Aufenthalt von deren Eigentümern (AG Dillingen a. d. Donau, Beschl. v. 18.2.2022 – 303 OWi 106 Js 123156/21 jug.).

b) Verlassen der Wohnung

§ 4 Abs. 2 BayIfSMV verbot das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund zum Zeitpunkt des Verlassens und nicht den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Der „Versorgungsgang für Gegenstände des täglichen Bedarfs“ als triftiger Grund (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV) umfasst allein den „Gang“ zum Geschäft und zurück zur Wohnung. Nicht erfasst ist, wenn darüber hinaus bereits beim Verlassen der Wohnung weitere Betätigungen beabsichtigt waren, die ihrerseits keinen triftigen Grund darstellten, nicht in zwingendem Zusammenhang mit dem Versorgungsgang standen und den Aufenthalt außerhalb der Wohnung über das für die Beschaffung erforderliche Maß hinaus ausdehnten (BayObLG StRR 8/2021, 38 [Deutscher]).

c) Verstöße gegen die Maskenpflicht

Für die bußgeldrechtliche Praxis gegenwärtig bedeutsam sind die Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Aktuell gilt diese Pflicht auf Bundesebene nur noch bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 28b Abs. 1 IfSG) oder landesrechtlich in Arztpraxen u.Ä. auf der Grundlage von § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG sowie im Rahmen der „Hotspot“-Regelung des § 28a Abs. 8 IfSG. Im Übrigen gilt sie ohne Bußgeldandrohung nur dort, wo sie privatrechtlich vom Hausrechtsinhaber vorgeschrieben ist. Für die vormaligen landesrechtlichen Regelungen gilt: Der Verordnungsgeber durfte ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in typisierender Weise bestimmte Anforderungen an die Schutzwirkung der in den dort näher bezeichneten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen stellen, da er mit diesen Anforderungen infektionsschutzrechtliche Ziele verfolgt. Für die Nichtzulassung von Masken, die nicht entweder „medizinischen Masken“ oder „Masken des Standards FFP2 oder vergleichbar“ sind, gibt es sachliche Gründe, die im Infektionsschutz wurzeln (VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021 – 1 S 381/21).

aa) Öffentliche Plätze

Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung konnte auch vor Inkrafttreten des § 28a IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden (OLG Oldenburg, Beschl. 3.1.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21). Gegen die nach § 27 Nr. 18 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV vom 30.10.2020 bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Maske auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden öffentlichen Plätzen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BayObLG, Beschl. v. 5.10.2021 – 202 ObOWi 1158/21; a.A. die Vorinstanz AG Coburg, Urt. v. 10.6.2021 – 5 OWi 109 Js 2280/21). Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW – Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – zur Last gelegt, muss sich aus den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen ergeben, dass es sich bei den Tatörtlichkeiten um geschlossene Räumlichkeiten im öffentlichen Raum handelte, die Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind (OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21). Gegen die in § 13 Abs. 4 S. 2 der 6. BayIfSMV v. 19.6.2020 in der Gastronomie für Gäste angeordnete Maskenpflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BayObLG, Beschl. v. 28.6.2021 – 202 ObOWi 704/21). Die bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten nach § 22 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 3 der 6. BayIfSMV vom 19.6.2020 betraf nicht jedermann, der sich auf einem Wochenmarkt aufhielt, sondern nur das Verkaufspersonal, Kunden und deren Begleiter. Als Kunde ist eine Person dann anzusehen, wenn sie entweder in konkrete Kaufverhandlungen eintritt oder aber sich wenigstens auf dem Wochenmarkt in der Absicht aufhält, dort Waren zu erwerben (BayObLG, Beschl. v. 15.7.2021 – 202 ObOWi 756/21; zur Maskenpflicht bei einer Versammlung in Ansehung von Art 8 Abs. 1 GG AG Garmisch-Partenkirchen COVuR 2021, 753).

bb) Öffentlicher Personennahverkehr

Das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer (nicht-medizinischen) Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr ist verfassungsgemäß. Soweit bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben wird, ist für jeglichen Aufenthalt in den namentlich aufgeführten Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs das durchgängige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Eine Ausnahme bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m war verfassungsrechtlich nicht geboten (OLG Karlsruhe StRR 7/2021, 33 [Deutscher

cc) Befreiung

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen nach § 27 Nr. 18 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV vom 30.10.2020 verstoßen hat, kommt es ausschließlich darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle an Ort und Stelle Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV begründeten. Soweit und solange der Verordnungsgeber keine konkreten Vorgaben zum Inhalt und zu den Mitteln der Glaubhaftmachung normiert hat, gehört die Frage, ob das AG im konkreten Fall zu Recht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht ausgegangen ist, zum Kern tatrichterlicher Beweiswürdigung (BayObLG, Beschl. v. 23.8.2021 – 201 ObOWi 907/21). Allein aus der Verwendung des Begriffs „ärztliche Bescheinigung“ in § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO BW ist – auch in Verbindung mit dem jedenfalls durch gefestigte Rechtsprechung konkretisierten Begriff der „Glaubhaftmachung“ – für den Normadressaten nicht erkennbar, welche inhaltlichen Anforderungen an eine solche Bescheinigung zu stellen sind. Eine Auslegung des Begriffs „ärztliche Bescheinigung“ dahingehend, dass die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests mit Angaben dazu erforderlich sei, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren, ob und ggf. welche relevanten Vorerkrankungen bestehen und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist, stellt eine vom Willen des baden-württembergischen Verordnungsgebers offensichtlich abweichende Auslegung der Ausnahmevorschrift dar und verletzt damit das im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besondere Geltung beanspruchende Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.2022 – 2 Rb 37 Ss 25/22).

IV.Verfahrensrecht

Der Schwerpunkt der Entscheidungen lag hier auf pandemiebedingten Anordnungen für die Durchführung der Hauptverhandlung (allg. zur Strafjustiz in Zeiten der Pandemie Spatscheck/Feldle, StraFo 2021, 354). Dabei geht es um sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 GVG.

1. Maskenpflicht in der Hauptverhandlung

§ 176 Abs. 1 GVG regelt die Sitzungspolizei des Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden (so bereits der Nichtannahmebeschluss des BVerfG MDR 2020, 1523; ebenso OLG Celle StraFo 2021, 242 = StRR 5/2021, 18 [Deutscher]). Der Angeklagte gilt als durch eigenes Verschulden nicht zur Hauptverhandlung erschienen (§ 329 Abs. 1 StPO), wenn er sich weigert, den sitzungspolizeilichen Anordnungen zum Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der 3G-Regel nachzukommen und ihm deswegen der Zutritt zum Gerichtssaal verwehrt wird (LG Braunschweig, Urt. v. 12.1.2011 – 7 Ns 906 Js 65257/20 – 306/21). Fraglich bleibt dabei allerdings, ob das zur Stärkung der Wahrheitsfindung Ende 2019 eingeführte Verhüllungsverbot in § 176 Abs. 2 GVG damit in Einklang zu bringen ist. Das BayObLG (VRR 10/2021, 27 [Burhoff] hat insofern keine Bedenken: Die Anordnung des Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung aus Gründen des Infektionsschutzes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ist als sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 Abs. 1 GVG zulässig. Das allgemeine Verhüllungsverbot nach § 176 Abs. 2 GVG steht dem nicht entgegen. Wird ein Betroffener wegen ordnungswidrigen Benehmens gemäß § 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt, rechtfertigt dies nicht die Verwerfung seines gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach § 231b Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu verfahren. Verfahrensbeteiligte, die mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff gegen das SARS-CoV-2-Virus vollständig geimpft worden sind und bei denen seit der letzten Impfung 14 Tage vergangen sind, können von der Maskenpflicht in der Hauptverhandlung befreit werden (AG Hamburg-Barmbek StraFo 2021, 289).

2. Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

Für die richterliche Anordnung der Durchführung eines Corona-Schnelltests vor der Teilnahme des Betroffenen an einer Hauptverhandlung besteht nach zutreffender Ansicht des LG Frankfurt a.M. (StRR 8/2021, 33 [Deutscher]) keine Ermächtigungsgrundlage. Das Gericht ist auch nicht aus Gründen des Infektionsschutzes zum Erlass einer entsprechenden Anordnung verpflichtet. Anders und sogar noch weitergehend das OLG Celle (NStZ-RR 2022, 57 = StRR 9/2021, 16 [Burhoff]): Die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176 GVG ermächtige den Vorsitzenden, den Zutritt zum Sitzungssaal vom Nachweis einer negativen Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig zu machen. Eine entsprechende Anordnung könne auch gegenüber geimpften Personen verhältnismäßig sein. Die Ansicht des OLG Celle zu einer Testpflicht selbst bei nachweislich geimpften Personen dürfte kaum haltbar sein (ebenso Burhoff a.a.O.).

3. Unterbrechung der Hauptverhandlung

Um die Aussetzung von Hauptverhandlungen wegen der Pandemie angesichts der strikten Fristen des § 229 StPO zu verhindern, hat der Gesetzgeber nach deren Ausbruch § 10 EGStPO eingeführt (gegenwärtig gültig bis 29.6.2022). Hier ist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. Die infolge einer Sperrung von Sitzungssälen durch die Gerichtsverwaltung zum Schutz vor der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus eingetretene geringere Verfügbarkeit von Sitzungssälen zur Verhandlung priorisierter Haftsachen gegenüber nicht priorisierten Verfahren ist als mittelbare Auswirkung der Schutzmaßnahme von § 10 Abs. 1 S. 1 EGStPO erfasst. Während des Zeitraums der Einschränkungen ist die Unterbrechungsfrist gehemmt; der Hemmungszeitraum ist vom tatsächlichen Unterbrechungszeitraum in Abzug zu bringen, so dass sich die zulässige Unterbrechungsfrist entsprechend erhöht. Zudem endet die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Zur Auslösung des Hemmungstatbestandes bedarf es weder eines Feststellungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 1 S. 2 EGStPO noch einer Niederlegung der Hintergründe der Überschreitung der Unterbrechungsfrist in den Akten; die Umstände, welche die kraft Gesetzes eintretende Hemmung ausgelöst haben, kann das Revisionsgericht freibeweislich aufklären (OLG Oldenburg StraFo 2021, 387).

4. Entschädigung wegen coronabedingter Verfahrensverzögerungen

Die Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 haben zeitweise bewirkt, dass mit Ausnahme von Eilt-Sachen viele Verhandlungen erst später durchgeführt wurden als eigentlich möglich. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer ergibt sich hieraus aber nicht (BFH, Urt. v. 27.10.2021 – X K 5/20): Dieser (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung beim Sitzungsbetrieb führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Bei der Corona-Pandemie und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie, was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt, ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe.

V.Exkurs: polizeirechtliche Freiheitsentziehung

Der 3. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 8.2.2022 – 3 ZB 4/21, COVuR 2022, 303) hat sich mit einer polizeilichen Freiheitsentziehung anlässlich einer Demonstration von Gegnern staatlicher Coronaschutzmaßnahmen im Dezember 2020 zu befassen gehabt. Der Betroffenen trug entgegen einer entsprechenden Anordnung keine Maske, ausreichende Abstände zwischen den Demonstranten wurden nicht eingehalten. Nachdem er sich geweigert hatte, sich auszuweisen, wurde er in Gewahrsam genommen. Der BGH hat seine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Ingewahrsamnahme sei gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW zu Recht erfolgt. Der Verstoß gegen die angeordnete Maskenpflicht sei eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG gewesen. Die Anordnung sei von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verfassungsgemäß gewesen.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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