Beitrag

Unterrichtung des Angeklagten nach Rückkehr in die Hauptverhandlung

Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 S. 4 StPO. Die Unterrichtung kann auch in Form der Videoübertragung stattfinden.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 23.3.2021 – 3 StR 60/21

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilt. Mit seiner Verfahrensrüge hat der Angeklagte einen Verstoß gegen die Pflicht zur Unterrichtung nach § 247 S. 4 StPO geltend gemacht. Der Rüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung vor der Zeugenvernehmung eines geschädigten Kindes gemäß § 247 S. 1 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal beschlossen und zugleich angeordnet, dass die Vernehmung dieser Zeugin über eine Videoanlage in einen Nebenraum übertragen werde, von dem aus der Angeklagte die Vernehmung audiovisuell verfolgen könne. Im Rahmen der Vernehmung des Kindes wurde mit diesem eine Grundrisszeichnung der Wohnräume des Angeklagten erörtert; ferner wurde dem Kind ein Chatverkehr durch Verlesung vorgehalten. Nach der Vernehmung wurde der Angeklagte in den Sitzungssaal zurückgerufen. Er erklärte, dass er der Vernehmung von dem Nebenraum aus habe folgen können, allerdings Nachfragen an die Zeugin habe. Seinem Wunsch entsprechend wurde die Zeugin dann in seiner erneuten Abwesenheit ergänzend befragt; auch diese Befragung konnte der Angeklagte im Wege der Videoübertragung von dem Nebenraum aus verfolgen. Der Angeklagte wurde anschließend wiederum in den Sitzungssaal gerufen und gefragt, ob er noch weitere Fragen an die Zeugin habe, woraufhin er erklärte, dass er der Vernehmung habe folgen können und keine Nachfragen mehr habe. Daraufhin wurde die Zeugin entlassen. Dieser Geschehensablauf wiederholte sich an einem weiteren Hauptverhandlungstag bei der Zeugenvernehmung eines weiteren geschädigten Kindes, wobei dieser Zeugin während ihrer Vernehmung neben der Grundrisszeichnung als weiterer Vernehmungsbehelf ein Foto vorgelegt wurde.

II. Entscheidung

Der BGH führt aus: Soweit die Verfahrensrüge mit der Stoßrichtung erhoben worden sei, die nach § 247 S. 4 StPO gebotene Unterrichtung sei unterblieben, sei sie unbegründet. Nach vielfach vertretener Auffassung könne die Unterrichtung auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch einen Bericht des Vorsitzenden bedürfe es dann nicht (BGH StRR 4/2019, 8, StraFo 2017, 506, KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 247 Rn 15; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn 67; SSW-StPO/Tsambikakis, 4. Aufl., § 247 Rn 36; ablehnend generell MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 247 Rn 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 247 Rn 14a, 16a). Der 1. Strafsenat des BGH sehe eine solche Videoübertragung sogar als die regelmäßig rechtlich vorrangig gebotene Form der Unterrichtung an (BGH a.a.O.; a.A. BGH NStZ 2009, 582; Schneider, NStZ 2018, 128, 129 ff.). Im vorliegenden Fall hat eine Unterrichtung durch den Vorsitzenden i.S.d. § 247 S. 4 StPO im Anschluss an die Rückkehr des Angeklagten in den Sitzungssaal stattgefunden, so dass es nicht darauf ankomme, ob ungeachtet des Wortlauts von § 247 S. 4 StPO schon die Videoübertragung als solche eine ausreichende Unterrichtung darstellt. Denn die Art und Weise der Unterrichtung ist im Rahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden zu bestimmen (BGH, a.a.O.; BGHSt 51, 180 Rn 15; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 247 Rn 16). Sie könne deshalb dergestalt erfolgen, dass der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, frage, ob er durch die Videoübertragung den Aussageinhalt habe erfassen und der Vernehmung auch im Übrigen habe folgen können (vgl. zum Erfordernis der Abklärung einer störungsfreien Übertragung BGHSt 51, 180). Teile der Angeklagte daraufhin – wie hier geschehen – mit, dass er das Verhandlungsgeschehen audiovisuell habe wahrnehmen können, und mache er keine technischen Störungen oder Ausfälle bei der Übertragung geltend, sei dem Unterrichtungserfordernis Genüge getan.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die mit der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach § 247 StPO zusammenhängenden Fragen sind revisionsträchtig, was diese Entscheidung – auch wenn sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt hat – beweist (eingehend zu § 247 StPO auch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn 1594 ff.). Der Verteidiger muss die Fallstricke, die sich für den Bestand des Urteils ergeben können, im Auge behalten.

2. Zu diesen Fallstricken gehört auch die Frage der ausreichenden Unterrichtung des Angeklagten. Das kann gerade in vergleichbaren Fällen von Bedeutung sein, wenn es nämlich darum geht, ob die Unterrichtung durch den Vorsitzenden ggf. unzureichend gewesen ist, weil dieser nicht mit dem Angeklagten gesondert erörtert hat, ob er der Vernehmung ggf. auch insoweit folgen konnte, als der Zeugin eine Grundrisszeichnung beziehungsweise ein Foto vorgelegt wurde (vgl. insofern BGHSt 51, 180). Wird später die Verfahrensrüge mit der Angriffsrichtung erhoben, rügt der Angeklagte nicht das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung – wie z.B. die Unterrichtung überhaupt –, sondern die Art und Weise ihrer Vornahme durch den Vorsitzenden, also eine ermessensfehlerhafte Ausgestaltung der Unterrichtung. Für die Zulässigkeit der hierauf bezogenen Verfahrensrüge ist dann aber eine Beanstandung der Art und Weise der Unterrichtung des Angeklagten durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich (vgl. BGH StraFo 2017, 506, BGH NJW 2006, 1008, 1009; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn 56; MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 247 Rn 26; Schneider, NStZ 2018, 128, 133 f.; a.A. SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn 90). Darauf hat dann auch der 3. Strafsenat noch einmal hingewiesen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…