Neue BKatV in Kraft
Am 9.11.2021 ist die erste Verordnung zur Änderung der BKatV vom 13.10.2021 (BGBl I, S. 4688) in Kraft getreten. Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen ist deren Kernstück die Anhebung von Regelgeldbußen und die Schaffung von Regelfahrverboten (zur Begründung näher BT-Drucks 687/21, S. 35 ff.; Übersicht bei Kroll, DAR 2021, 587). Sie beendet zudem die Diskussion um den sog. Zitierfehler in der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020 (BGBl I, 814, „StVO-Novelle 2020“). Über die einzelnen Änderungen der VO 2021 hat auch Deutscher in VRR 11/2021, 5 ff., berichtet.
Akteneinsicht des Verletzten
Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO ist regelmäßig mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbunden. Die Staatsanwaltschaft ist vor Gewährung der Akteneinsicht deshalb zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet. Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann.
BVerfG, Beschl. v. 8.10.2021 – 1 BvR 2192/21
EncroChat-Kommunikation: Verwertbarkeit
Die von den französischen Behörden erhobenen und den deutschen Strafverfolgungsorganen übermittelten Inhalte von über EncroChat geführter Kommunikation sind trotz eines Verstoßes gegen rechtshilferechtliche Vorschriften bei der Beweisgewinnung in deutschen Strafverfahren verwertbar.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2021 – 2 Ws 261/21
Pflichtverteidiger: Betreuung
Einem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er unter einer besonders umfassenden Betreuung steht, so dass von einer fehlenden Verteidigungsfähigkeit auszugehen ist. Die Betreuung kann als umfassend eingestuft werden, wenn ihr Aufgabenkreis Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, und Leistungen aus der Sozialversicherung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und Wohnungsangelegenheiten umfasst.
LG Schwerin, Beschl. v. 30.9.2021 – 31 Qs 56/21
Pflichtverteidiger: Bestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 408b StPO
§ 143 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sind im Verfahren nach § 408b StPO grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar, so dass sich die Beendigung der Bestellung eines Pflichtverteidigers danach richtet. Danach endet eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO nicht per se mit dem Einlegen des Einspruchs.
LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21
Akteneinsicht des Nebenklägers: Aussage gegen Aussage
Die Möglichkeit, dass durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine auf den Akteninhalt präparierte Zeugenaussage folgt, reicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungszwecks und damit für eine Versagung der Akteneinsicht noch nicht aus. Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist jedoch durch die Aktenkenntnis des Verletzten regelmäßig eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs, 2 StPO) zu besorgen, weil die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage beeinträchtigen kann und die Beurteilung im Hinblick auf die Konstanz der Aussage als wesentliches Glaubhaftigkeitskriterium erschwert. In diesen Fällen ist jedenfalls eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verletzten mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar.
LG Berlin, Beschl. v. 3.11.2021 – 538 Qs 131/21
Einspruch: Form
Die Übersendung einer Bilddatei als Anhang einer E-Mail wahrt die gebotene Schriftform für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl jedenfalls dann, wenn das Dokument innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zu den Akten genommen wird.
LG Aachen, Beschl. v. 6.9.2021 – 66 Qs 32/21
Private Videoaufnahmen: Verwertbarkeit
Von einer Privatperson hergestellte Videoaufnahmen sind auch dann im Strafverfahren verwertbar, wenn sie unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erstellt wurden.
BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – 5 StR 217/21
Selbstständiges Einziehungsverfahren: Eröffnungsbeschluss
Ist entgegen § 435 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 203 StPO nicht über die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens entschieden worden, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führt.
KG, Beschl. v. 1.11.2021 – 4 Ws 80/21
Besetzungseinwand: erfasste Fälle
Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann sich nur auf solche Fälle vorschriftswidriger Besetzung in erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG und OLG beziehen, die auch von § 338 Nr. 1 StPO erfasst sind.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.11.2021 – 1 Ws 73/21
Revisionsverfahren: Antrag der Staatsanwaltschaft
Bei einem verteidigten Angeklagten wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 S. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO allein dem Verteidiger mitgeteilt, bei mehreren Verteidigern demjenigen, der sich bisher im Revisionsverfahren beteiligt hat. Die Regelung des § 349 Abs. 3 S. 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat.
BGH, Beschl. v. 28.9.2021 – 5 StR 179/21
Berufungsverwerfung. Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
Gegen ein Verwerfungsurteil kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn Entschuldigungsgründe geltend gemacht werden, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten, als es die Berufung verwarf. Daher ist anerkannt, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO jedenfalls nicht auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht bereits in seinem Verwerfungsurteil als zur Entschuldigung nicht genügend gewürdigt hat.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 1 Ws 117/21
Haftgrund: Fluchtgefahr
Allein der Umstand, dass sich der eines einzelnen Diebstahls (Wert des Diebesguts: 105 EUR) verdächtige, bislang nicht vorbestrafte Beschuldigte als Asylbewerber gewöhnlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhält – in der er keinen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB begründet –, rechtfertigt nicht die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr.
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.10.2021 – 12 Qs 75/21
Verfahrensdauer: Entschädigung
Die Sechsmonatsfrist für die Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer beginnt im Fall der Erledigung eines Strafverfahrens durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO und es kommt nicht auf das Datum der späteren Bekanntgabe an den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 S. 2 StPO an. Wird eine Einstellungsverfügung dem zuständigen Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zur Billigung vorgelegt, erlangt sie Wirkung erst mit dem Datum der Billigung. Im Regelfall kann bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nach erfolgter Anklageerhebung ein Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anregung des Gerichts noch nicht als unangemessen angesehen werden.
OLG Bremen, Urt. v. 20.10.2021 – 1 EK 2/19
Bewährungswiderruf: beharrliches Entziehen
Ein beharrliches Sich-Entziehen kann während einer Strafhaft in anderer Sache nicht ohne Weiteres angenommen werden.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.11.2021 – 4 Ws 162/21
Angestellter einer juristischen Person: Bestechung oder Untreue
Inhaber des Betriebs i.S.d. § 299 StGB a.F. (des Unternehmens i.S.d. § 299 StGB n.F.) sind bei juristischen Personen die Anteilseigner. Wer einem Angestellten oder Beauftragten einer juristischen Person einen Vorteil für seine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr gewährt, macht sich daher nicht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar, wenn die Anteilseigner mit dieser Zuwendung – vergleichbar den zur Untreue (§ 266 StGB) entwickelten Grundsätzen – einverstanden sind.
BGH, Beschl. v. 28.7.2021 ‒ 1 StR 506/20
Insolvenzstrafrecht: pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes
Pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes stellt spätestens zwei Wochen nach dem Entstehen der Offenbarungspflicht ein tatbestandliches Verheimlichen i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Wird das Verheimlichen eines Vermögensgegenstandes im laufenden Insolvenzverfahren durch dessen pflichtwidriges Verschweigen und damit durch ein Unterlassen begangen, ist eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig nicht angezeigt.
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.10.2021 – 12 Ns 511 Js 2080/19
Steuerhinterziehung: Nachzahlung der hinterzogenen Steuer
Den Urteilsgründen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung muss, wenn die hinterzogenen Steuern nachgezahlt worden sind, zu entnehmen sein, ob ein besonders gelagerter Ausnahmefall deshalb vorliegt, weil der Täter die Schadenswiedergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbracht hat und somit ggf. die Anwendung von § 46a StGB gerechtfertigt ist.
BayObLG, Beschl. v. 20.7.2021 – 207 StRR 293/21
Jugendstrafe: Urteilsanforderungen
Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend – und nicht nur formelhaft – begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert.
OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 RVs 109/21
Leivtec XV3: Absehen vom Fahrverbot
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 kann auch nach der abschließenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 9.6.2021 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Soweit (insbesondere voreintragungsfreie) Betroffene in derartigen Fällen mit einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen Schuldeinsicht zeigen und hiermit das andernfalls erforderliche Sachverständigengutachten nicht zum Tragen kommen lassen, ist es sachgerecht, sie in „Fahrverbotsfällen“ nicht mit der Regelfahrverbotsanordnung zu überziehen, sondern es als verkehrserzieherisch ausreichend zu erachten, die ohne Fahrverbot als tat- und schuldangemessen anzusehende Geldbuße angemessen zu erhöhen.
AG Eilenburg, Urt. v. 30.9.2021 – 8 OWi 956 Js 12381/21
Akteneinsicht: Umformatierung von Datenträgern
Dem Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren wird damit genüge getan, dass die Verwaltungsbehörde der Verteidigung eine Kopie des gesamten Originalmessfilms im sbt-Format zur Verfügung stellt. Es existiert weder ein Recht noch eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die sich bei den Akten befindlichen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern.
AG Meppen, Beschl. v. 5.11.2021 – 10 OW1 260/21
Tätigkeiten im selbstständigen Einziehungsverfahren: Abrechnung
Der im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach § 29a OWiG tätig gewordene Rechtsanwalt, der als Verteidiger allein im Einziehungsverfahren tätig wird, verdient, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, neben der Gebühr Nr. 5116 VV RVG zusätzlich zum einen die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, zum anderen aber auch die weitere Vergütung nach den Nrn. 5101–5114 VV RVG. Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren entstehen hingegen nicht.
LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20
Pflichtverteidigerbestellung: rückwirkende Aufhebung und Gebührenanspruch
Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits entstandenen Gebühren.
AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 – 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21