Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht bei Einstellung des Verfahrens nicht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts darauf beschränkt hat, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und lediglich eine Einlassung anzukündigen.
(Leitsatz des Verfassers)
AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 – 275 OWi 248/21
I. Sachverhalt
Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid ergangen. Gegen den hat der Verteidiger des Betroffene Einspruch eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt. Zudem hat der Verteidiger angekündigt, nach Einsichtnahme eine Einlassung abzugeben. Das Verfahren ist dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, ohne dass der Verteidiger eine Einlassung abgegeben hat. Der Betroffene beantragte die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen und macht auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG geltend. Die Verwaltungsbehörde hat die Erstattung dieser Gebühr abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist nach Auffassung des AG nicht festzusetzen. Es habe hier keine anwaltliche Mitwirkung vorgelegen, durch die eine Verfahrensbeendigung eingetreten sei. Für die Entstehung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei ein Beitrag des Verteidigers an der Verfahrensbeendigung erforderlich. Dabei seien keine hohen Anforderungen an den vom Rechtsanwalt zu leistenden Beitrag zu stellen. So könne bereits das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht einen Beitrag darstellen. Hier habe der Verteidiger aber lediglich erklärt, Einspruch einzulegen, und habe angekündigt, eine weitere Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme sei allerdings nie abgegeben worden. Es sei insbesondere nicht mitgeteilt worden, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Der Behörde sei vielmehr suggeriert worden, dass noch weitere Angaben erfolgen würden. Auch eine spätere Sachstandsanfrage des Verteidigers stelle keine Verfahrenshandlung dar, die auf die Erledigung des Verfahrens ausgerichtet war.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – nur, wenn der Rechtsanwalt an der Einstellung mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung wird allerdings gesetzlich vermutet. Wie aus der Anm. zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG folgt, trägt die Darlegungs- und Beweislast grds. der Auftraggeber bzw. der Erstattungsschuldner. In dem Zusammenhang entspricht es im Übrigen der h.M. in der Rechtsprechung, dass die bloße Bestellung und der Antrag auf Akteneinsicht keine ausreichende Mitwirkung darstellen. Auch die bloße Ankündigung, eine Einlassung abzugeben, genügt der Rechtsprechung nicht. Etwas anderes gilt, wenn der Verteidiger erklärt, dass zur Sache keine Angaben gemacht werden (BGH AGS 2011, 128 = zfs 2011, 285 = RVGreport 2011, 182; wegen der weiteren Einzelheiten zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG siehe die Kommentierung der Vorschriften bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021). Das muss der Verteidiger im Blick haben.
RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg