Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 8.9.2021 – 6 StR 174/21
I. Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten u.a wegen mehrfacher vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt. Der Angeklagte hat sich seit 1998 ohne Erfolg um die Aufnahme in die Jägerschaft an seinem Wohnort bemüht. Aufgrund der empfundenen Verletzung, Trauer und Wut über seine Abweisung beschloss er, sich an der Jägerschaft zu rächen. Darauf zündete er jeweils mehrere hundert Kilo schwere, überdachte Jagdhochsitze an, die völlig oder teilweise ausbrannten. Außerdem setzte er eine auf einem Anhänger montierte Ansitzeinrichtung in Brand, die vollständig ausbrannte. Das Feuer griff auf den umliegenden Waldboden über, wodurch eine Fläche von ca. 300 qm samt Grünbewuchs verkohlte und vier Kiefern beschädigt wurden. Der Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass sich der Brand aufgrund der trockenen Witterung auch auf weitere Teile des Waldgebiets ausbreiten würde. Dies konnte durch rechtzeitiges Eingreifen der Feuerwehr jedoch verhindert werden. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Der Erörterung bedürfe lediglich die Bewertung der jeweils in ihren Grundflächen mindestens 1,44 Quadratmeter großen und etwa mannshohen Jagdkanzeln als „Hütten“ i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hierzu hat der GBA ausgeführt: „Der Begriff der Hütte i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Erforderlich sind eine hinreichende Erdverbundenheit und eine damit praktizierte Immobilität. Abgeschlossenheit erfordert dabei keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkenden Vorrichtungen, sondern eine gegen äußere Einwirkungen genügend schützende dauerhafte und feste Begrenzung (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 306 Rn 3a). Abhängig vom Einzelfall kann eine solche auch bei nur zum Teil umschlossenen Räumen gegeben sein. Daran gemessen handelt es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Jagdhochsitzen um unbewegliche Gebäude mit kleineren Abmessungen und damit um Hütten i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihnen ist gemein, dass sie über eine nicht völlig unbeachtliche Bodenfläche sowie über Begrenzungen nach oben durch ein Dach und nach allen Seiten durch Wände und Türen verfügen, so dass sie jeweils von zumindest zwei Personen betreten und zum Aufenthalt genutzt werden können. Darüber hinaus weisen sie eine hinreichende Erdverbundenheit auf, weil sie entweder mittels einer Verankerung oder aufgrund ihres erheblichen Eigengewichts fest mit dem Erdboden verbunden sind. Eine durch das Eigengewicht der Baulichkeit begründete Verbindung mit Grund und Boden genügt insoweit ebenso wie eine über eine Stützkonstruktion – etwa durch Pfähle oder Pfosten – hergestellte Verbindung, OLG Karlsruhe NStZ 1981,482).“ Dem schließt sich der Senat an (zum Begriff der „Hütte“ schon RGSt 17, 179, 184). Der Umstand, dass einige der Jagdkanzeln durch Spannseile gegen Windeinwirkung gesichert waren, ändere an ihrer „Selbstständigkeit“ nichts.
III. Bedeutung für die Praxis
Erkennbar erstmalig in der Rechtsprechung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob ein Jagdhochsitz das Tatbestandsmerkmal „Hütte“ erfüllt. Das OLG Karlsruhe (NStZ 1981, 482) hat einen auf Blöcken stehenden, als Aufenthaltswagen gestalteten Bauwagen nicht ohne Weiteres als „Hütte“ angesehen, abhängig davon, ob dieser wegen seiner Räder als Fortbewegungsmittel dient oder unbeweglich ist. Bei einem Jagdhochsitz ist die Eigenschaft als Hütte schon vom Wortlaut her nicht offensichtlich. Auch die Frage der erforderlichen Abgeschlossenheit ist nicht leicht zu beantworten. Das BayObLG (NJW 1989, 2704) hat ein Wartehäuschen an einer Bushaltestelle nicht als „Hütte“ betrachtet, denn zum Begriff der Hütte gehöre – wie bei einem Gebäude –, dass sie zum Schutz gegen das Eindringen Unbefugter ausreichend abgeschlossen ist. Das dürfte bei Jagdhochsitzen in aller Regel nicht anders sein. Daher wirkt die Begründung des GBA, auf die sich der Senat stützt, eher kursorisch als zwingend. Für die Praxis ist von Bedeutung, dass es in einschlägigen Fällen eingehender Feststellungen zu den Eigenschaften des Jagdhochsitzes bedarf, etwa zur Größe, Erdverbundenheit und Abgeschlossenheit, um das Vorliegen einer „Hütte“ bejahen zu können.
RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum