Der bloße sog. interne Rat zu schweigen genügt nicht für die Annahme einer anwaltlichen Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens i.S.v. Nr. 4141 VV RVG.
AG Köln, Urt. v. 2.9.2020 – 117 C 233/20
Der bloße sog. interne Rat zu schweigen genügt nicht für die Annahme einer anwaltlichen Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens i.S.v. Nr. 4141 VV RVG.
AG Köln, Urt. v. 2.9.2020 – 117 C 233/20
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