Ein Vergleichsgutachten betreffend Werkzeugspuren ist kein standardisiertes Verfahren, bei dem eine auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung der tatgerichtlichen Überzeugungsbildung ausreichen kann. Vielmehr gelten weitergehende Darlegungsanforderungen; es sind so viele Anknüpfungstatsachen und vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen wiederzugeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen kann.
BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – 6 StR 211/20








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