Es stellt regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, wenn ein Gericht ungeachtet der Ablehnung eines Verfahrensbeteiligten (hier: StA) an einem bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung geäußerten Verständigungsvorschlag festhält und ihn deshalb in der Hauptverhandlung noch einmal unterbreitet.
BGH, Urt. v. 2.9.2020 – 5 StR 630/19








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