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Umfang der Mitteilungspflicht

Nach § 243 Abs. 1 und 2 StPO ist nur über Erörterungen zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand „verständigungsbezogen“ war. Das ist anzunehmen, sobald bei geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, also Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe lag. (Leitsatz des Verfassers)

BGH,Beschl.v.23.7.2019–1 StR 2/19

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der der Angeklagte eine Verletzung der Mitteilungspflicht im Rahmen einer behaupteten Verfahrensverständigung (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO) geltend gemacht hatte, hatte keinen Erfolg.

Der Verfahrensrüge des Angeklagten hat folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde gelegen: Am 18.6.2018 fand zwischen den Berufsrichtern und Schöffen der Strafkammer, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern der Angeklagten ein Rechtsgespräch statt, in dem das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme besprochen wurde. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, er könne sich nach entsprechender Anregung der Strafkammer vorstellen, den Antrag zu stellen, das Verfahren hinsichtlich aller angeklagten Sachverhalte bis auf den Wohnungseinbruch in A. nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO zu behandeln. Dies teilte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung mit. Der Staatsanwalt und die Verteidiger bestätigten anschließend die Richtigkeit der erfolgten Mitteilung. Nach Fortsetzung der Beweisaufnahme beantragte der Staatsanwalt, die angeklagten Taten bis auf den Wohnungseinbruch in A. nach § 154 StPO vorläufig einzustellen. Die Strafkammer erließ den entsprechenden Beschluss. Die Beweisaufnahme wurde fortgesetzt. Der Angeklagte H. äußerte sich erstmals zur Sache. In der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20.6.2018 erteilte der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis, dass hinsichtlich des Angeklagten H. auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Betracht komme. Der kroatische Strafregisterauszug des Angeklagten wurde verlesen und die Beweisaufnahme geschlossen. Nachdem die Schlussvorträge gehalten worden waren, erfolgte die Urteilsverkündung.

Mit der Revision ist beanstandet worden, der Vorsitzende der Strafkammer habe entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vollständig über ein Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung unterrichtet, das die Möglichkeit einer Verständigung zum Gegenstand gehabt habe. Die Revision meint, in die Mitteilung über den Inhalt des Rechtsgesprächs hätte aufgenommen werden müssen, dass erörtert worden sei, ob bei dem Angeklagten H. von Beihilfe oder Mittäterschaft auszugehen sei, und der Vorsitzende erklärt habe, die für diesen Angeklagten in Betracht kommende Strafe werde jedenfalls wesentlich geringer sein als beim Studium der Anklageschrift gedacht. Der Staatsanwalt habe geäußert, er habe bei dem Angeklagten H. bei einer Verurteilung nach Anklage sieben, bei dem Angeklagten B. neun bis zehn Jahre „ins Auge gefasst“. Der Vorsitzende habe darauf hingewiesen, die Angeklagten könnten „Punkte sammeln“, wenn sie hinsichtlich ihrer kroatischen Vorstrafen Angaben machen würden, und sich erkundigt, von welchen Strafvorstellungen der Angeklagte H. ausgehe. Dessen Verteidiger habe entgegnet, mit seinem Mandanten nicht über konkrete Strafvorstellungen gesprochen zu haben.

II. Entscheidung

Der BGH sieht das während der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 18.6.2018 geführte Rechtsgespräch als nicht mitteilungspflichtig nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO an. Es weise keinen Verständigungsbezug auf.

Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO sei über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon sei auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, also Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe lag (vgl. dazu die Nachweise beiBurhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn 2076 ff.).

Ein verständigungsbezogenes Gespräch sei allerdings von sonstigen zur Verfahrensförderung geeigneten Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten abzugrenzen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen, sondern mit denen lediglich ein Gedankenaustausch über die Einschätzung der Sach- oder Rechtslage erstrebt wird (vgl. z.B. BGH StRR 2015, 225 m.w.N.). Solche unverbindlichen Erörterungen, die das Gericht ohne Verständigungsbezug als Ausdruck transparenten kommunikativen Verhandlungsstils führen könne, seien z.B. Rechtsgespräche und Hinweise auf die vorläufige Beurteilung der Beweislage (vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 13) oder die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses (BGH, a.a.O.). Darüber habe der Gesetzgeber auch die Mitteilung einer Ober- und Untergrenze der nach dem Verfahrensstand vorläufig zu erwartenden Strafe durch das Gericht für ein Beispiel einer offenen und sachgerechten Verfahrensführung gehalten (vgl. BT-Drucks 16/12310, S. 12; BGH, a.a.O.).

Auch Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO abzielen, lösen – so der BGH – keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus, soweit sie allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet seien (vgl. BGH StraFo 2017, 504). Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO könne aber auch Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein (vgl. BVerfG StRR 7/2016, 9; BGH, a.a.O.). Dies sei dann der Fall, wenn sie in einen Konnex zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht werde, sich also die (vorläufige) Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht als „Gegenleistung“ für eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellte oder zugesagte Leistung darstellt (BVerfG, a.a.O. – „synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge“; BGH, a.a.O.).

Nach diesem Maßstab wies nach Auffassung des BGH das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch vom 18.6.2018 keinen Verständigungsbezug auf. Die Äußerungen des Vorsitzenden seien lediglich Aspekte eines kommunikativen offenen Verhandlungsstils. Zwischen der von der Staatsanwaltschaft angestoßenen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO und der nach deren Umsetzung erfolgten Sacheinlassung des Angeklagten sei keine Verknüpfung in Gestalt der Abgabe einer Sacheinlassung bzw. der Zusage sonstigen Prozessverhaltens des Angeklagten als Gegenleistung zu Tage getreten. Ebenso wenig habe der Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte könne durch Angaben zu seinen kroatischen Vorstrafen „Punkte sammeln“, einen solchen synallagmatischen Konnex zwischen einem prozessualen Verhalten des Angeklagten und dem Verfahrensergebnis begründet. Die Äußerung des Vorsitzenden hätte sich darin erschöpft, auf eine mögliche strafmildernde Berücksichtigung hinzuweisen. Auch die allgemein gehaltenen Erklärungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts zu ihren Strafvorstellungen hätten zum beispielhaften Inhalt unverbindlicher Erörterungen ohne Verständigungsbezug gehört. Von keinem der Verfahrensbeteiligten sei ein Geständnis oder sonstiges Prozessverhalten des Angeklagten und damit verbundene Strafunter- und Strafobergrenzen genannt worden. Die Erklärung des Vorsitzenden, die Strafhöhe werde niedriger sein als ursprünglich beim Studium der Akten gedacht, enthalte keine Strafvorstellung und liege jenseits einer sich anbahnenden Verständigung. Auch die Offenbarung seiner Strafvorstellungen durch den Staatsanwalt, die ohne Bezug zu einem prozessualen Verhalten des Angeklagten erfolgte, diente nicht der Vorbereitung einer Verständigung. Soweit das Gespräch die Abgrenzung von Beihilfe oder Mittäterschaft bei dem Angeklagten H. zum Gegenstand hatte, es sich lediglich um einen Gedankenaustausch über die Einschätzung der Sach- und Rechtslage gehandelt.

III. Bedeutung für die Praxis

1. So richtig weiß man nicht, was man von der Entscheidung des BGH halten soll. Natürlich referiert der BGH die obergerichtliche Rechtsprechung zur Mitteilungspflicht zutreffend (vgl. zur Mitteilungspflicht auchBurhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn 2069 ff.). Und zutreffend ist es sicherlich auch, wenn er eine Art „Dreisatz“ aufstellt, wann mitgeteilt werden muss. Aber: Hatte das Gespräch vom 18.6.2018 denn nun wirklich gar keinen Verständigungsbezug und/oder war allein Ausfluss eine kommunikativen Verhandlungsstils? Es ging immerhin um Strafhöhen, um rechtliche Fragen und um „Punkte sammeln“ Und das ist alles nicht „verständigungsbezogen“ bzw. soll es nicht sein? Manchmal versteht man den BGH nicht, es sei denn, man unterstellt ihm eine ergebnisorientierte Betrachtungsweise. An sich tue ich das nicht, hier kann man sich aber des Eindrucks nicht erwehren.

2. Aber letztlich kann man die Frage auf sich beruhen lassen. Denn der BGH weist darauf hin: „Im Falle eines Verständigungsinhaltes würde der Senat im Hinblick darauf, dass die unterlassene Mitteilung der von der Verteidigung genannten Aspekte weder für die Verteidigung von Bedeutung war noch die Belange der Öffentlichkeit berühren könnte, ein Beruhen ausschließen.“ Wenn nichts mehr hilft, hilft eben die Beruhensfrage.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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