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StRR-Kompakt 2021-05

Ermittlungserzwingungsantrag: Voraussetzungen und Antragbegründung

Ein Ermittlungserzwingungsantrag ist ebenso wie ein Klageerzwingungsantrag grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden. Eine bloße Ermittlungserzwingung statt der Klageerzwingung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat.

BVerfG, Beschl. v. 23.2.2021 – 2 BvR 1304/17

Nebenklägerbeistand: Bestellungsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i.S.v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. Eine Beistandsbestellung kann nur dann ausscheiden, wenn bereits nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder – nach allgemeinen Grundsätzen – die Wahrnehmung des Rechts der Beistandsbestellung rechtsmissbräuchlich ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2021 – 4 Ws 35/21

Einstellung des Verfahrens: Sperrwirkung; Durchsuchungsbeschluss und Zeitablauf

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Sperrwirkung, die einer erneuten Befassung der Staatsanwaltschaft mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt entgegenstünde. Das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht. Aufseiten des Beschuldigten besteht insoweit kein Vertrauensschutz auf den Bestand der ursprünglichen Einstellungsverfügung. Ein Durchsuchungsbeschluss wird infolge Zeitablaufs nicht unwirksam, wenn er durch den Ermittlungsrichter rechtzeitig bestätigt wird. In der Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses liegt – auch wenn sie sich nur auf die Richtigstellung der Postleitzahl des Durchsuchungsobjekts bezieht – dessen schlüssige Bestätigung.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.3.2021 – 12 Qs 4/21

Pflichtverteidiger: rückwirkende Bestellung

Die bisherige Rechtsprechung zur „nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung“ ist mit Blick auf das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 nicht mehr für Fälle anwendbar, in denen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung offensichtlich vorgelegen haben.

LG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2021 – 604 Qs 6/21

LG Gera, Beschl. v. 31.3.2021 – 11 Qs 96/21 und 11 Qs 97/21

LG Köln, Beschl. v. 6.4.2021 – 323 Qs 19/21

AG Naumburg, Beschl. v. 31.3.2021 – 9 Gs 408/20

Pflichtverteidiger: rückwirkende Bestellung

Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 StPO ermöglicht hinsichtlich der Beiordnung (und deren Zeitpunkt) keinen Ermessensspielraum, sondern ist zwingend.

AG Hagen, Beschl. v. 16.2.2021 – 67 Gs 115/21 (600 Js 456/20)

Pflichtverteidiger: schwierige Sachlage

Beim Tatvorwurf der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB gilt die Sachlage grundsätzlich als schwierig, da zur Klärung des Tatvorwurfs zwei Geschehensabläufe zu rekonstruieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen sind, womit ein Normalbürger regelmäßig überfordert ist.

LG München I, Beschl. v. 9.4.2021 – 19 Qs 8/21

Unterbrechungsfrist: Sachverhandlung

Ist in einem Hauptverhandlungstermin die Beweisaufnahme geschlossen worden und/oder ist zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert worden, ob weitere Beweisanträge gestellt werden, hat eine Sachverhandlung i.S.d. § 229 StPO stattgefunden.

BGH, Beschl. 19.1.2021 – 5 StR 496/20

Besetzungseinwand: Anforderungen an Form und Frist

Ein Besetzungseinwand nach § 222b StPO erfordert eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird. Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen. Die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO beginnt nicht bei jeder Besetzungsänderung für die gesamte Kammerbesetzung neu zu laufen, sondern nur für die neu hinzugekommene zur Urteilsfindung berufene Person.

KG, Beschl. v. 1.3.2021 – 4 Ws 14721

Wiedereinsetzung: Verfahrensrüge

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln hinsichtlich fristgemäß erhobener Verfahrensrügen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt deshalb nur in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint.

BGH, Beschl. v. 4.3.2021 – 209/20

Vertretungsvollmacht: Nachweis durch Ausdruck einer als Bilddatei übermittelten Vollmacht

Will der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erscheinen, steht dies einer darauf gestützten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann entgegen, wenn er auf eine Vertretung durch einen Verteidiger vertraut hat. Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe NStZ-RR 2021, 56 = StRR 1/2021, 3).

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 2 Ws 73/21

Kriegsverbrechen: Immunität

Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland zum Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden. Zu den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter.

BGH, Urt. v. 28.1.2021 – 3 StR 564/19

JGG-Verfahren: Anhörung im Widerrufsverfahren

Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 3 JGG findet gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 JGG auch in einem Verfahren Anwendung, in dem gegen einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt wurde; dass der Verurteilte mittlerweile erwachsen ist, ändert hieran nichts.

LG Traunstein, Beschl. v. 31.3.2021 – Qs 70/21

Diebstahl: Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl

Zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt noch nicht unmittelbar an, wer – ohne Einbruchswerkzeug mit sich zu führen – erst einige wenige Leitersprossen erklimmt, um einen im ersten Obergeschoss liegenden Balkon zu erreichen und von dort aus nach Aufbrechen der Balkontür die Wohnung zum Zwecke des Diebstahls zu betreten.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.4.2021 – 12 Qs 18/21

Vorsorgeuntersuchung: anvertrauter Patient

Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem i.S.v. § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden.

BGH, Beschl. v. 2.2.2021 ‒ 4 StR 364/19

Stealthing: Strafbarkeit

Erklärt ein Partner vor dem Geschlechtsverkehr, dass es diesem nur mit Kondom zustimme, so könne das ungeschützte Eindringen auch dann als sexueller Übergriff strafbar sein, wenn das Opfer das Fehlen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs nicht bemerke, sagte ein OLG-Sprecher.

OLG Schleswig, Urt. v. 19.3.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21

Auslieferungsverfahren: Terminsgebühr

Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG an. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, siehe Beschl. v. 14.5.2007 – 2 Ws 122/07).

OLG Jena, Beschl. 11.3.2021 – Ausl AR 55/20

Zwangsmedikation: Gegenstandswert für Rechtsbeschwerde

Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gemäß § 17a MRVG NRW auf 2.000 EUR festzusetzen.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.3.2021 – 4 Ws 53/21

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