Ergeben sich im Rahmen der mündlichen Anhörung Zweifel, ob die anzuhörende Person in ausreichendem Umfang der deutschen Sprache mächtig ist, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden (§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 187 Abs. 1 GVG).
KG, Beschl. v. 24.3.2020 – 2 Ws 11/20








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