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Pflichtverteidiger: nachträgliche Bestellung

Haben bei Antragstellung alle Voraussetzungen für die Bestellung des Pflichtverteidigers vorgelegen, kann der Pflichtverteidiger auch dann noch bestellt werden, wenn das Verfahren eingestellt worden ist.

LG Aurich, Beschl. v. 5.5.2020 – 12 Qs 78/20

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