Haben bei Antragstellung alle Voraussetzungen für die Bestellung des Pflichtverteidigers vorgelegen, kann der Pflichtverteidiger auch dann noch bestellt werden, wenn das Verfahren eingestellt worden ist.
LG Aurich, Beschl. v. 5.5.2020 – 12 Qs 78/20
Haben bei Antragstellung alle Voraussetzungen für die Bestellung des Pflichtverteidigers vorgelegen, kann der Pflichtverteidiger auch dann noch bestellt werden, wenn das Verfahren eingestellt worden ist.
LG Aurich, Beschl. v. 5.5.2020 – 12 Qs 78/20
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